4A_467/2007: Unlauterer Imagetransfer von “IWC” zu “WMC

Die Richemont Inter­na­tion­al SA klagte als Inhab­erin der Marken “IWC” gegen die WMC Logo Con­cept GmbH, die Uhren mit der Beze­ich­nung “WMC” anbi­etet (Web­site), vor dem OGer SH gestützt auf UWG und teil­weise erfol­gre­ich auf Unter­las­sung. Bei­de Parteien gelangten ans BGer, das die Beschw­erde der Richemont guthiess und jene der WMC Logo abwies.

Unbe­strit­ten blieb, dass die Akro­nyme “IWC” und “WMC” für sich genom­men marken­rechtlich nicht ver­wechel­bar waren. Strit­tig waren allerd­ings lauterkeit­srechtliche Fra­gen. Die Vorin­stanz hat­te ihr Urteil auf UWG 3 d gestützt (Ver­wech­slungs­ge­fahr) und war dabei zum Schluss gekom­men, die von der Beklagten ver­wen­dete Beze­ich­nung “WMC Inter­na­tion­al Watch Group Switzer­land” und weit­ere Umstände schaffe zumin­d­est eine mit­tel­bare — effek­tiv nicht beste­hende — Verbindung mit der Klägerin bzw. deren Zweignieder­las­sung in Schaffhausen und deren Pro­duk­ten und begründe daher eine Ver­wech­slungs­ge­fahr. Zudem sei die Beze­ich­nung “WMC…” unlauter nach UWG 3 b, weil sie den falschen Ein­druck ver­mit­tle, die Fir­men­gruppe werde von der Schweiz aus kontrolliert.

Das BGer liess let­ztere Frage offen und bestätigte die Auf­fas­sung der Vorin­stanz in Bezug auf die Verwechslungsgefahr: 

Da sie [die Beklagte] nach den Fest­stel­lun­gen im ange­focht­e­nen Urteil ihre Masse­nar­tikel als Qual­itätswaren anpreist und gar auf eine für Uhren unbekan­nte Ausze­ich­nung hin­weist, sucht sie durch die Ver­wen­dung ähn­lich­er Beze­ich­nun­gen eine gedankliche Verbindung zu der von der Klägerin unter dem bekan­nten Zeichen “IWC” ange­bote­nen Uhren herzustellen. Die Vorin­stanz weist zutr­e­f­fend darauf hin, dass die von der Beklagten ver­wen­de­ten Zeichen ins­beson­dere auch wegen dieses Mark­tauftritts geeignet sind, den Ein­druck ein­er wirtschaftlichen Beziehung der Beklagten zur Klägerin zu erwecken.”

Das BGer wies daher die Beschw­erde der WMC… ab.

In Bezug auf die Beschw­erde der IWC hält das BGer fest, dass die IWC in ihrer Beschw­erde zu Recht rügt, dass die Vorin­stanzbei der Beurteilung der Lauterkeit des Mark­tauftritts der Beklagten nicht unter dem Gesicht­spunkt der behaupteten Rufaus­beu­tung, son­dern allein unter jen­em der Ver­wech­sel­barkeit der Zeichen “IWC” und “WMC” geprüft hat: 

Unlauter ist vielmehr auch ein Wer­beauftritt, mit dem das Image eines bekan­nten Pro­duk­ts auf die eige­nen Leis­tun­gen über­tra­gen wird.”

Dieser Tatbe­stand war hier nach der Auf­fas­sung des BGer erfüllt:

Die Beklagte lehnt ihre im Ver­gle­ich zu den Pro­duk­ten der Klägerin qual­i­ta­tiv min­der­w­er­ti­gen Uhren, die sie selb­st als Masse­nar­tikel beze­ich­net und zur Beschenkung von Kun­den an Unternehmen verkauft, an die Luxu­s­güter der Klägerin an, indem sie die optisch sehr ähn­lichen Beze­ich­nun­gen “WMC” und “WMC Schaffhausen” ver­wen­det. Sie han­delt unlauter, weil sie mit diesem Wer­beauftritt im Ergeb­nis den guten Ruf der unter dem Zeichen “IWC” bekan­nten Uhren der Klägerin auf ihre eige­nen Waren überträgt, indem sie Gedanke­nas­sozi­a­tio­nen zu den von der Klägerin ver­triebe­nen Luxus- und Pres­tige-Uhren weckt.”