5A_421/2007: Zustellung des Zahlungsbefehls (amtl. Publ.)

In der Betrei­bung ein­er AG wurde der Zahlungs­be­fehl an die Pri­vatadresse des Ver­wal­tungsrat­spräsi­den­ten und dort ersatzweise dessen Ehe­frau zugestellt. Das BGer schützt dieses Vorge­hen. Die Zustel­lung an den Vertreter der AG (SchKG 65 I) muss nicht im Geschäft­slokal, son­dern darf direkt an dessen Pri­vatadresse erfol­gen. Ist der Vertreter dort nicht anzutr­e­f­fen, kann die Zustel­lung nach SchKG 64 II ersatzweise an eine zu sein­er Haushal­tung gehörende erwach­sene Per­son oder an einen Angestell­ten erfolgen.