4C.258/2006 und 4A_380/2007: Zahlung einer Fremdwährungsforderung in CHF Recht, nicht Pflicht (amtl. Publ.)

Bei Dar­lehensverträ­gen ohne Effek­tivk­lausel ist der Schuld­ner berechtigt, aber nicht verpflichtet (Alter­na­tiver­mäch­ti­gung), das Dar­lehen statt in der Währung des Dar­lehens in Schweiz­er Franken zurück­zuzahlen, wobei der Wech­selkurs zum Zeit­punkt der Fäl­ligkeit mass­gebend ist (OR 84 II). Bei der Zwangsvoll­streck­ung der Forderung auf Rück­zahlung des Dar­lehens gilt SchKG 67 I Ziff. 3; die Forderung ist in CHF anzugeben.
Wie das BGer hier entsch­ied, wird die Forderung dadurch aber nicht noviert. Die voll­streck­ungsrechtliche Ebene ist von der matiell­rechtlichen zu unter­schei­den: Geschuldet ist weit­er­hin die ver­traglich vere­in­barte Fremd­währung, weshalb dem Schuld­ner grund­sät­zlich die Rück­forderungsklage gemäss SchKG 86 offen­ste­ht, wenn er durch die Währungsverän­derun­gen mehr bezahlt hat; umgekehrt kann der Gläu­biger auf dem Weg ein­er neuen Betrei­bung eine Nach­forderung stellen, falls die Fremd­währung bis zum Ende des Betrei­bungsver­fahrens steigt.
Wenn die Betrei­bung bere­its ein­geleit­et ist, kann das Rechts­begehren dem­nach ein­er­seits auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des geschulde­ten Betrags in Fremd­währung laut­en sowie ander­er­seits auf Besei­t­i­gung des Rechtsvorschlags im Rah­men der in Schweiz­er Franken bez­if­fer­ten Betreibungssumme.