4A_406/2007: Keine Arbeitszeitbeschränkung für einen Chefarzt

Ein Che­farzt in einem Wal­lis­er Kranken­haus wurde wegen seines Ver­hal­tens im Spi­tal (Stim­mungss­chwankun­gen; ver­bale Aus­rutsch­er) ver­warnt. Nach­dem sich die Sit­u­a­tion im Lauf der Zeit weit­er ver­schlim­merte, wurde seine Stelle gekündigt, der Arzt wurde freigestellt. Der Arzt, der bere­its vor Ablauf der Kündi­gungs­frist arbeit­sun­fähig war, focht die Kündi­gung an und klagte gegen das Spi­tal auf Lohn und Entschädi­gung wegen miss­bräuch­lich­er Kündi­gung. Vor BGer war allein der offene Lohn strittig.

Die Vorin­stanz hat­te die Anwend­barkeit des ArG zu Recht nach ArG 3 lit. d und ArgV 1 Art. 9 (höhere lei­t­ende Angestellte) abgelehnt.

Die Vorin­stanz hat­te fern­er OR 321c nicht ver­let­zt. Die Bes­tim­mung im Arbeitsver­trag mit dem Wort­laut “9 heures/année” durfte so aus­gelegt wer­den, dass sie die tägliche Arbeit­szeit nicht fes­tlegte. Die Vere­ini­gung der Wal­lis­er Spitäler (GEHVAL) hat­te zudem in ihren Rah­menbe­din­gun­gen für die Entlöh­nung des medi­zinis­chen Per­son­als bes­timmt, dass die Arbeit­szeit der Chefärzte nicht fest­gelegt ist, son­dern den wech­sel­nden Anforderun­gen entspricht.