"Mit ihrem Entscheid haben die Lausanner Richter die Entwertung der fraglichen Liegenschaft, die rund 2,7 Kilometer von der Südabflugpiste 16 entfernt liegt, bestätigt. Die Überflüge seien zwar kein direkter Eingriff in das Grundeigentum. Die Flughafenhalter treffe indessen eine Entschädigungspflicht für die Verletzung des nachbarschaftlichen Rechts auf Abwehr übermässiger Lärmeinwirkung."
1E.15/2007: Entschädigungspflicht für Minderwert durch Fluglärm (amtl. Publ.)
Wie die Presse (NZZ, Tages-Anzeiger) berichtete, hat das BGer die Entschädigungspflicht der unique zurich airport Flughafen Zürich AG für von den Südanflügen betroffene Liegenschaften bejaht. Aus dem Tagesanzeiger:
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