1E.15/2007: Entschädigungspflicht für Minderwert durch Fluglärm (amtl. Publ.)

Wie die Presse (NZZ, Tages-Anzeiger) berichtete, hat das BGer die Entschädi­gungspflicht der unique zurich air­port Flughafen Zürich AG für von den Südan­flü­gen betrof­fene Liegen­schaften bejaht. Aus dem Tagesanzeiger:

Mit ihrem Entscheid haben die Lau­san­ner Richter die Entwer­tung der fraglichen Liegen­schaft, die rund 2,7 Kilo­me­ter von der Süd­abflug­piste 16 ent­fer­nt liegt, bestätigt. Die Über­flüge seien zwar kein direk­ter Ein­griff in das Grun­deigen­tum. Die Flughafen­hal­ter tre­ffe indessen eine Entschädi­gungspflicht für die Ver­let­zung des nach­barschaftlichen Rechts auf Abwehr über­mäs­siger Lärmeinwirkung.”