5A_335/2007: Haftung für Kosten des Konkursverfahrens (amtl. Publ.)

Nach SchKG 169 haftet für die Kosten, die bis und mit der Ein­stel­lung des Konkurs­es man­gels Aktiv­en (SchKG 230) oder bis zum Schulden­ruf (SchKG 232) entste­hen, wer das Konkurs­begehren stellt.
Diese Haf­tung bet­rifft alle Kosten, die bis zur Schlies­sung des Konkursver­fahrens durch das Konkurs­gericht (SchKG 268 II) entste­hen, und nicht nur solche, die bis zur Ein­stel­lung man­gels Aktiv­en (SchKG 230) ange­fall­en sind.