Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts

Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vorgelegt. Der wesentliche Inhalt der Revision (Auswahl):

1.Verbesserung der Corporate Governance:
Die Informationsrechte der Aktionäre werden klarer geregelt (bei Privatgesellschaften wird ein Recht auf schriftliche Auskunft geschaffen). Zudem sollen die Schwellenwerte für das Sonderuntersuchung, das Einberufungsrecht, das Traktandierungsrecht und die Auflösungsklage gesenkt werden. Weitere Änderungen betreffen das Zusammenspiel zwischen GV und VR und EInflussmöglichkeiten der Aktionäre auf die Höhe der Vergütungen des obersten Managements. Das Depotstimmrecht der Banken und die Organvertretung werden abgeschafft und durch die Stimmrechtsvertretung durch eine unabhängige Person ersetzt. (usw.)
Die Haftung der Revisionsstelle wird für fahrlässig verursachte Schäden begrenzt.

2. Flexiblere Regelung der Kapitalstrukturen:

Durch ein sog. Kapitalband kann die GV den VR ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite wiederholt herauf- und herabzusetzen. Der Nennwert kann beliebig Null angenähert werden.

3. "Aktualisierung" der Ordnung der GV:

Bei Vorbereitung und Durchführung der GV können elektronische Mittel genutzt werden. Die GV an mehreren Tagungsorten und die Durchführung im Ausland werden gesetzlich geregelt. uU kann auf einen räumlichen Tagungsort verzichtet werden (elektronische oder virtuelle GV).

4. Umfassende Revision des "sachlich veralteten" Rechnungslegungsrechts

  • Medienmitteilung
  • Botschaft
  • Entwurf


  • Botschaft zur Änderung des Patentrechts (nationale Erschöpfung)

    Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Änderung des PatG vorgelegt. Er war vom Parlament beauftragt worden, bis Ende 2007 eine Gesetzesvorlage zur Frage der Erschöpfung im Patentrecht auszuarbeiten. Der Bundesrat schlägt vor, den geltenden Grundsatz der nationalen Erschöpfung durch eine Änderung des Patentgesetzes auf Gesetzesstufe zu verankern. Zudem soll die Konfliktregelung nach PatG 9a in der Fassung vom 22. Juni 2007 (BBl 2007 4593, 4597) auf Fälle ausgedehnt werden, bei welchen ein Erzeugnis einen patentierten Bestandteil aufweist, der die funktionelle Beschaffenheit nur von untergeordneter Bedeutung ist.

    Der Wortlaut des vorgeschlagenen Art. 9a PatG:

    "1 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.
    2 Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren
    angewandt werden kann, im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt so sind der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.
    3 Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im
    Inland in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf dieses Material vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene
    Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a bleibt vorbehalten.
    4 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Ausland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Ausland zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht. Artikel 14 Absatz 3 erster Satz des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 bleibt vorbehalten."

  • Medienmitteilung
  • Entwurf der Teilrevision
  • vgl. dazu den Jahresbericht 2007 des IGE


  • Vernehmlassung zur Teilrevision des Forschungsgesetzes eröffnet

    Der Bundesrat hat am 21. Dezember 2007 die Vernehmlassung zur Teilrevision des Forschungsgesetzes eröffnetet. Die Innovationsförderung durch den Bund soll damit "zeitgemäss und umfassend" geregelt werden (das revidierte Gesetz wird BG über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz FIFG) heissen. Auch erhält die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) mehr Entscheidkompetenzen.

  • Medienmitteilung
  • erläuternder Bericht
  • Übersicht über die Änderungen


  • CHSS 6/2007 erschienen

    Die CHSS (Zeitschrift für soziale Sicherheit) 6/2007 mit dem Schwerpunkt "Umsetzung der 5. IV-Revision" ist erschienen und online abrufbar.


    Änderung des Abkommens CH/LI über die Direktversicherung

    Der Bundesrat hat die Botschaft über die Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung verabschiedet.

    Das Abkommen soll das Abkommens von 1996 ergänzen,

    "damit die Grundsätze der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit für Versicherungsunternehmen zwischen beiden Ländern auch für die Versicherungsvermittler Geltung erlangen."

    Die Ergänzungen betreffen den Titel des Abkommens von 1996, seine Präambel und allgemeine Grundsätze (vor allem die Aufsicht nach dem Sitzlandprinzip), damit diese auch für die Versicherungsvermittlung gelten.
    Im neuen Abschnitt V des Anhang zum Abkommen werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Versicherungsvermittler ihre Tätigkeit auch im anderen Land frei ausüben können.
  • Text der Änderungen
  • Botschaft
  • Bundesbeschluss über die Genehmigung
  • früherer Post


  • 4A_119/2007: Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache nur bei "dinglichem Bezug" (amtl. Publ.)

    Nach Art. 19 Abs. 1 GestG ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, nicht nur zuständig für dingliche Klagen (lit. a) und für Klagen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft (lit. b), sondern auch für "andere Klagen, die sich auf das Grundstück beziehen" (lit. c). Streitig ist, welcher Art dieser Bezug zum Grundstück bei einer Vertragsklage sein muss, damit Art. 19 Abs. 1 lit. c GestG zur Anwendung kommt.


    Das BGer legt GestG 19 aus seinem Wortlaut, seinem systematischen Bezug, den Materialien und der "nicht leicht zu erkennenden" ratio legis aus und kommt zum Schluss, dass diese Bestimmung eine Zuständigkeit nur für Klagen mit dinglichem Bezug eröffnet:
    "Klagen aus Vertrag müssen einen dinglichen Bezug aufweisen, wie sich aus der systematischen Stellung der Gerichtsstandsnorm ergibt. Dieser Bezug kann insbesondere darin bestehen, dass der Entscheid über den strittigen Anspruch zu einer Grundbuchänderung führen kann, wie dies für die ausdrücklich erwähnten Klagen auf Übertragung von Grundeigentum oder auf Einräumung beschränkter dinglicher Rechte an Grundstücken zutrifft. Für rein obligatorische Forderungen, die keinen dinglichen Bezug aufweisen und insbesondere nicht zu einer Änderung des Grundbuchs führen können, steht der Wahlgerichtsstand am Ort des Grundbuchs auch dann nicht zur Verfügung, wenn irgendwelche Leistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück umstritten sind."


    4A_272/2007: Gerichtsstandsvereinbarung und Streitgenossenschaft (LugÜ 17, IPRG 129 III) (amtl. Publ.)

    Das BGer schützt einen Entscheid der Cour de Justice GE. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nach LugÜ 17 zustandegekommen war.

    Nach dem Abschluss eines Kaufvertrags über eine Yacht zwischen einem französischen Verkäufer und einem Käufer in Gabun wurde die Yacht beim Transport in Barcelona beschädigt. Der Transportversicherer des Verkäufers, der Versicherer der Frachtführer (der ermächtigt war, für die Frachtführer zu handeln), der Verkäufer und der Verkäufer hatten mündlich die Zuständigkeit der Genfer Gerichte für die Beurteilung des Schadens an der Yacht vereinbart und diese Vereinbarung durch einen schriftlichen "Letter of Undertaking" (LOU) bekräftigt. Die Vorinstanz hatte den LOU als wirksame schriftliche Bestätigung einer mündlichen Einigung betrachtet. Dafür sprach nach Ansicht der Vorinstanz die Tatsache, dass die Klage gegen den Transportversicherer des Verkäufers und die Frachtführer in Genf eingereicht worden war, dass der LOU ein Zahlungsversprechen enthielt und dass der LOU von den Beklagten und nicht vom Kläger vorgeschlagen worden war.

    Die Beklagten wandten vor BGer ein, es handle sich beim LOU nicht um eine schriftliche Bestätigung, sondern eine Offerte. Das BGer wies den Einwand zurück, weil die Vorinstanz verbindlich festgehalten hatte, es sei bereits vor der Unterzeichnung des LOU eine Einigung zustandegekommen.

    Die Beklagten warfen der Vorinstanz ferner eine Verletzung von IPRG 129 III (Streitgenossenschaft) vor; es bestehe keine Konnexität zwischen den Ansprüchen. Das BGer weist auch diesen Einwand zurück. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Ansprüche aus den gleichen Rechtsnormen ableiten. Es ist auch nicht möglich, die Anforderungen an die Konnexität abstrakt festzulegen; es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es ist nach IPRG 129 III ausreichend, wenn sich die mehreren Ansprüche auf eine unerlaubte Handlung stützen, die sich im wesentlichen aus dem gleichen Tatsachen ergibt.

    "En définitive, ce sont moins des considérations dogmatiques que les circonstances du cas concret qui s'avéreront décisives pour déterminer si les conditions d'application de l'art. 129 al. 3 LDIP sont réalisées ou non dans la cause soumise au juge du for des codéfendeurs."
    Im vorliegenden Fall war die Konnexität zu bejahen.


    4A_249/2007: Gleichstellungsrecht, richterliche Prüfungspflicht

    Das BGer heisst eine Beschwerde gegen ein Urteil der Cour d'appel de la juridiction des prud'hommes des Kantons GE gut. Die Klägerin hatte eine Lohndiskrimierung geltend gemacht. Die Vorinstanz hatte angenommen, ein Lohnunterschied sei objektiv gerechtfertigt gewesen. Indem sie die von der Klägerin beantragte Expertise verweigerten, hatten sie aber GlG 12 II iVm OR 343 IV (erhöhte richterliche Prüfungspflicht) verletzt.

    "Les magistrats en charge du dossier n'ont toutefois jamais prétendu avoir des compétences techniques spécifiques pour comparer les activités de ces quatre employés. Leur raisonnement ne s'apparente du reste pas à une approche scientifique de la discrimination invoquée. Par ailleurs, il n'est pas patent que les diverses fonctions exercées par les employés de la société intimée étaient équivalentes. Dans ces circonstances, l'autorité cantonale n'était pas en mesure de refuser d'ordonner une expertise, sans violer l'art. 12 al. 2 LEg. De même, l'administration d'une expertise n'apparaît pas d'emblée inutile pour élucider une éventuelle discrimination dans la promotion."


    4A_346/2007: Massenentlassung durch die Swiss Dairy Food: keine Entschädigungen (amtl. Publ.)

    Gegen die in Nachlasstundung stehende Swiss Dairy Food (SDF) klagten ehemalige 63 Mitarbeiter der Produktionsstätte Mont-sur-Lausanne auf eine Entschädigung in der Höhe von 2 Monatslohnen wegen missbräuchlicher Kündigung (OR 336 II c und OR 336a III). Vor BGer war nicht umstritten, dass die SDF die Kläger entlassen hatte, ohne ihre Pflichten nach OR 335f (Massenentlassung) zu beachten.

    Wenn der Arbeitgeber nach einer (missbräuchlichen) Kündigung seine Kündigung zurückzieht, müssen die entlassenen Mitarbeiter diesen Rückzug nach der Rechtsprechung akzeptieren (vgl. OR 336b II). Damit erlischt der Entschädigungsanspruch:

    "Si, au contraire, les parties s'accordent et conviennent de maintenir le rapport de travail, la créance d'indemnité s'éteint. Dans les éventuelles négociations qui suivent l'opposition au congé, le travailleur n'a aucun devoir d'accepter une modification du contrat de travail; en revanche, le travailleur doit accepter un retrait du congé, en ce sens que même s'il refuse le retrait, celui-ci éteint la créance d'indemnité."

    Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Kläger hier den Rückzug der Kündigung stillschweigend akzeptiert hatten, so dass keine Entschädigungen geschuldet waren. Dagegen brachten die Kläger vor, im Anwendungsbereich von OR 336 II c und 336a III (s. oben) sei die Entschädigung auch dann geschuldet, wenn die Kündigungen nicht wirksam werden. Das BGer weist diese These zurück:

    "Ils consacrent de longs développements à la nature et au but des indemnités prévues par l'art. 336a
    CO mais ces généralités n'apportent rien à l'appui de leur thèse. Celle-ci méconnaît que d'après son texte et sa place dans le système de la loi, l'art. 336b CO régit en principe tous les cas de licenciement abusif. Le Tribunal fédéral a d'ailleurs déjà admis, sans que cela ne prêtât à discussion, que le délai de péremption de l'art. 336b al. 2 CO doit être respecté aussi après un licenciement collectif sans consultation de la représentation des travailleurs (ATF 132 III 406 consid. 2 p. 408)."


    Parlament: Neue Richter für die eidgenössischen Gerichte

    Die Gerichtskommission (GK) schlägt Frau Laura Jacquemoud-Rossari zur Wahl als Bundesrichterin vor. Für das Bundesverwaltungsgericht schlägt die GK Herrn Blaise Pagan vor, und Frau Barbara Ott für das Militärkassationsgericht.

  • Medienmitteilung


  • 5A_566/2007: Keine Fristwiederherstellung

    Das BGer verweigerte die Wiederherstellung einer Frist; es warf dem Anwalt vor, das Hindernis durch seine Abwesenheit und der internen Organisation seines Büros selbst begründet zu haben. Zudem musste sich der Anwalt anrechnen lassen, dass eine Hilfsperson aus Versehen einen Brief nicht weitergeleitet hatte und dann wegen des Ziehens von Weisheitszähnen nicht arbeiten konnte.

    "Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bringt vor, noch ehe die Post in seiner Binninger Kanzlei geöffnet worden sei, habe er sich (...) nach Südbaden an einen Termin begeben müssen, der erst am frühen Abend geendigt habe. Am nächsten Tag habe er, ohne nochmals die Kanzlei aufgesucht zu haben, eine Dienstreise nach Westfalen angetreten. Am 5. September 2007 sei er zurückgekehrt. Da er seine Stammkanzlei in Weil am Rhein in einer Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt Rainer Schuhmacher betreibe und dieser die Beschwerdeführerin im deutschen Raum vertrete, hätte die in Binningen eingehende Post ungeöffnet an Kollege Schuhmacher weitergeleitet werden sollen. Die äusserst zuverlässige Frau F. habe den Transfer besorgt, wie dies seit zehn Jahren anstandslos geschehe. Am 4. September 2007 habe sie die Anwaltspost der drei letzten Arbeitstage auf dem Rücksitz ihres Wagens neben einem anderen Stapel Korrespondenz deponiert. Auf der kurvenreichen Fahrt von Binningen nach Weil müsse zwischen den beiden Stapeln etwas verrutscht sein; der angefochtene Entscheid sei jedenfalls nicht mehr unter dem Stapel gewesen, den sie in Weil in den Briefkasten Krall & Schuhmacher geworfen habe. Die weitere Post habe Frau F. zunächst mit nach Hause genommen. Wegen Zahnproblemen sei sie am 5. September 2007 bei einem Kieferchirurgen gewesen und die Abklärung habe ergeben, dass sie sich alle vier Weisheitszähne ziehen lassen müsse. Der Eingriff sei derart schwer und schmerzhaft gewesen, dass sie zunächst krank geschrieben worden sei und erstmals am 10. September 2007 versucht habe, ihre Arbeit zeitweise wieder aufzunehmen. Sie sei aber nach wie vor handikapiert gewesen und habe kaum reden können. Erstmals am 23. September 2007 sei sie wieder dazugekommen, sich mit der Post zu befassen, die sie am Vorabend der Operation nach Hause genommen habe. Darunter habe sich zu ihrer Überraschung der Umschlag mit dem angefochtenen Entscheid befunden, den sie am 24. September 2007 in der Anwaltskanzlei abgegeben habe. Vor diesem Hintergrund treffe ihn (Krall) keine Schuld an der verpassten Frist und sei diese folglich wieder herzustellen."


    4A_374/2007: Pralinenform hier als Gemeingut nicht schützbar

    Das BGer weist eine Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ab. Das IGE erliess eine
    vorläufige Schutzverweigerung nach PVÜ 6quinquies B 2 und MSchG 2 a für eine Pralinenform (Gemeingut). Daran hielt das IGE auch nach einer Einschränkung der beanspruchten Waren auf "Schokoladeprodukte, nämlich Pralinen" fest. Das BVerwGer hatte den Entscheid bestätigt.

    Die Vorinstanz hatte erkannt, dass sich die beanspruchte Form von den für Pralinen bekannten Formen...

    "...nicht derart unterscheidet, dass sie von den Endverbrauchern in der Schweiz als Kennzeichen aufgefasst würde. Sie ist davon ausgegangen, dass kugelähnliche und unregelmässig geformte, mundgerechte Schokoladeportionen, die auf einer Seite flach sind, in Konditoreien und Auslagen von Süssigkeiten durchaus häufig vorkommen und dass Schokolade-Pralinen in verschiedenen Brauntönen in der Schweiz sehr verbreitet sind. Sie schloss, dass sich die beanspruchte Pralinenform, wenn sie bei einer üblichen Präsentation in einer Konditorei mit der flachen Seite unten (auf den Kopf) gestellt werde, kaum mehr von einer gewöhnlichen Praline oder einem leicht gewölbten Mohrenkopf unterscheide, zumal dann das ohnehin wenig originelle Sternmuster im Japonaisboden ganz verschwinde."

    Das BGer wies zunächst den Einwand zurück, das BVerwGer habe nicht auf den Registereintrag abgestellt, wenn es die Präsentationsform berücksichtigt habe:
    "Dass die Vorinstanz eine naheliegende Präsentation der als Kennzeichen beanspruchten Form für deren Schutz als Marke mitberücksichtigte, ist nicht zu beanstanden."

    Das BGer bemerkt zudem, dass für die Prüfung eines Zeichens die Kriterien gewählt werden müssen, die der Art des Zeichens angemessen sind; die Vorinstanz durfte deshalb die Besonderheiten der Formmarken im Vergleich zu anderen - insbesondere Wort- oder Bildmarken - hervorheben und daraus abgeleiten,
    "den Besonderheiten einer dreidimensionalen Form als Kennzeichen müsse Rechnung getragen werden bei der Beurteilung, ob sie eine Herkunftsfunktion zu erfüllen vermöge."

    Da die Marke schliesslich auch nicht als Zweifelsfall zu schützen war, wurde die Beschwerde abgewiesen.


    4C.409/2006: Auslegung einer Willenserklärung (Verhalten in Vergleichsverhandlungen)

    Nach einer Kündigung schlug der Arbeitnehmer (AN) alle Abfindungsangebote aus und machte geltend, er sei aus persönlichen und aus antisemitischen Gründen entlassen worden. Er forderte eine höhere Anfindung und eine Rente und drohte, die Arbeitgeberin anzuschwärzen. Späer akzeptierte der AN eine Abfindung von CHF 90'000. Als die Arbeitgeberin (AG), eine Tochter eines US-Konzerns, die Unterzeichnung einer Erklärung verlangte, dass keine Ansprüche wegen angeblicher Diskriminierung, und insbesondere nicht gestützt auf den Age Discrimination and Employment Act nach US-Recht, erhoben würden, wandte der AN ein, er habe die Offerte angenommen und sei zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet. In der Folge leitete er die Betreibung gegen die AG ein. Im Verfahren der Aberkennungsklage war strittig, ob eine gültige Einigung über die Abfindung zustandegekommen sei.

    Es stand fest, dass der AN die Offerte nicht abgelehnt hatte. Unklar war aber, ob der amerikanische Anwalt des AN die Offerte bei Verhandlungen mit dem Head of HR des Konzerns der AG abgelehnt hatte. Das BGer hält fest, dass das Schreiben des Anwalts, in welchem er den Konzern dringend ersucht, im eigenen Interesse auf die (höhere) Minimalforderung des AN einzugehen, nach Treu und Glauben nicht als Ablehnung der Offerte verstanden werden kann:

    "Allein die Qualifikation der Erwartungen des Beklagten als "minimal" berechtigt nicht zu einem gegenteiligen Schluss, zumal unter Umständen auch Vergleiche akzeptiert werden, die den eigenen Mindestvorstellungen nicht genügen. Da die normative Auslegung von Willenserklärungen anhand der Umstände, und damit nach dem gesamten Zusammenhang, in dem sie stehen, vorzunehmen ist, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Rechtsvertreter des Beklagten im Absatz zuvor klar zum Ausdruck brachte, dass seine Stellungnahme nicht abschliessend sein konnte. Darüber hinaus stellte er klar, dass er den Wunsch des Beklagten nach einer gütlichen Einigung im Anschluss an das Telefongespräch zwischen D. [dem Head HR] und dem Beklagten [AN] erneut bekräftigen wolle. Hat der Rechtsvertreter des Beklagten aber dergestalt den vorläufigen und auf Einigung abzielenden Charakter des Schreibens hervorgehoben, kann mit Blick auf ein einziges Wort ("minimal") nach Treu und Glauben nicht von einer eindeutigen Ablehnung des Angebots ausgegangen werden. Nicht aus jeder Rückfrage an den Offerenten und aus jedem Versuch, diesen während der Frist zu einem besseren Angebot zu bewegen, kann ohne weiteres auf eine Ablehnung der Offerte geschlossen werden, wenn - wie hier - Vertragsverhandlungen erst im Anschluss an ein Angebot aufgenommen werden."


    5A_375/2007: Schätzung einer Geschäftsliegenschaft: gewichtete oder hedonische Methode? (amtl. Publ.)

    Einer AG wurde in einer gegen sie laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung eine Neuschätzung der Liegenschaft eingeräumt. Als die neue Schätzung einen nach Ansicht der AG zu tiefen Verkehrswert ergab, verlangte sie, erfolglos, den Verkehrswert auf eine bestimmte, höhere Summe festzulegen. Strittig war die Schätzmethode.

    Das BGer, das bei Liegenschaftenschätzungen nur prüfen kann, ob das Verfahren eingehalten sei und ob die kantonale Aufsichtsbehörde das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt, VZG 9 II iV Verbindung mit VZG 99 II), schützt die hier angewandte Methode der Schätzung, die Ermittlung des Verkehrswerts aus dem gewichteten Mittel aus Ertrags- und Realwert , als "anerkannt und verbreitet". Zudem:

    "Zudem ist fraglich, ob die von ihr als massgebend angeführte hedonische Methode im vorliegenden Fall überhaupt sachgerecht wäre. Zur Verwertung steht hier ein Wohn- und Geschäftshaus im Zentrum von Zürich. Die hedonische Methode, welche anhand von Datenbanken ein Bündel von Eigenschaften berücksichtigt, wird indessen in der Praxis für die Schätzung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser angewendet (...). Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz weder ein Verfahrensfehler noch eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens vorgeworfen werden, weil sie die der Neuschätzung zugrunde liegende Methode geschützt hat."


    eSchKG: Elektronische Betreibungsbegehren

    Das Inkassounternehmen Intrum Justitia AG und das Betreibungsamt des Saanebezirks (FR) tauschen seit Mitte Dezember 2007 sämtliche Betreibungsinformationen vollelektronisch nach dem neuen eSchKG-Datenstandard aus. Mit dem Projekt eSchKG soll die Übermittlung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen an die heutigen technischen Möglichkeiten angepasst werden.


    Aus der Medienmitteilung des EJPD:

    "(...) In einem Projekt des Bundesamtes für Justiz ist mit dem eSchKG Standard der technische und organisatorische Rahmen geschaffen worden, um Betreibungsdaten zwischen Gläubigerinnen und Betreibungsämtern nach einem einheitlichen Format austauschen zu können.

    Der Standard ermöglicht es Gläubigerinnen, Betreibungsbegehren an jedes entsprechend ausgerüstete Betreibungsamt elektronisch einzureichen und in der Folge die Daten des Doppels des Zahlungsbefehls zusätzlich in elektronischer Form zu erhalten. Die dafür nötigen technischen und organisatorischen Infrastrukturen wurden in enger Kooperation mit den führenden Herstellern von Betreibungssoftware (Software für Betreibungsämter) entwickelt. Im Projekt eSchKG arbeiten auch Betreibungsämter sowie Vertretungen von grossen Gläubigerinnen und Infrastrukturlieferanten mit. (...)"

  • Informationen über eSchKG


  • Abkommen über soziale Sicherheit mit Bulgarien

    Die Bundesversammlung hat das Abkommen über soziale Sicherheit mit Bulgarien genehmigt und den Bundesrat ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.


    Volkszählungsgesetz per 1.1.2008 in Kraft

    Nach dem Ablaufen der Referendumsfrist hat der Bundesrat das neue Volkszählungsgesetz auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.


    Schwellenwerte nach BoeB 6 I angepasst

    Das EVD hat die Schwellenwerte für den Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages (BoeB 6 I) per 1. Januar 2008 angepasst.


    Teilrevision AVIG: Vernehmlassung eröffnet

    Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur Teilrevision des AVIG eröffnet; die Frist daurt bis zum 28. März 2008.

    Aus der Medienmitteilung des EVD:

    Mit Anpassungen auf der Leistungs- und Beitragsseite soll eine längerfristige Finanzierung der Versicherung sichergestellt werden. Die Revisionsvorlage orientiert sich am Vorschlag der Expertengruppe, welche vom EVD eingesetzt wurde, um zusammen mit dem SECO Massnahmen für eine längerfristige Finanzierung der Arbeitslosenversicherung zu prüfen.

    Auf der Ausgabenseite werden verschiedene Einsparungen empfohlen. Der erneute Bezug von Arbeitslosengeldern soll erschwert, die Leistungsdauer vermehrt von der Beitragszeit abhängig gemacht und die Wartezeiten für Schulabgänger erhöht werden. Insgesamt sollen jährlich 481 Millionen Franken eingespart werden. Die Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, Fehlanreize aus dem Gesetz zu entfernen und dem Prinzip der raschen Wiedereingliederung noch stärker als bisher Geltung zu verschaffen.

    Ergänzend wird eine leichte Erhöhung des Beitragssatz von 2,0 auf 2,2 Prozent vorgeschlagen, was jährlich Mehreinnahmen von 460 Millionen Franken ergibt.

    Damit die Schulden zurückbezahlt werden können, werden zusätzlich eine befristete Erhöhung des Beitragssatzes von 2,2 auf 2,4 Prozent sowie ein Solidaritätsprozent vorgeschlagen. Damit wird eine Rückzahlung innert 6 - 8 Jahren möglich sein. (...)


    Verschärfte Hundehalterhaftung: Versicherungsobligatorium

    Der Bundesrat hat das EJPD beauftragt, eine Botschaft zur verschärften Tierhalterhaftung von Hundehaltern (OR) auszuarbeiten. Er will mit einem Versicherungsobligatorium (im TSG) sicherstellen, dass Opfer von Hundebissen tatsächlich entschädigt werden.

    Damit verfolgt der Bundesrat jene Variante weiter, die in der Vernehmlassung von der Mehrheit befürwortet worden ist. Damit trägt der Bundesrat zwar der Tatsache Rechnung, dass die meisten Verletzungen durch Tiere von Hunden verursacht werden. Andererseits wird die Haftung für einen Zwergpinscher so schärfer als jene für einen Tiger.

  • Pressemitteilung


  • 4A_221/2007 und 4P.239/2006: Begründungsanforderungen an kennzeichenrechtliche Massnahmeentscheide (amtl. Publ.)

    Die Allergan Inc. mit Sitz in Kalifornien hat Marken mit dem Bestandteil "BOTOX" registrieren lassen. Sie klagte auf Unterlassung gegen die Labo Cosprophar AG, die unter der Marke "BOTOINA" eine Kosmetiklinie zur Entspannung von Ausdrucksfalten vertreibt. Im Massnahmeverfahren entsprach das Zivilgericht BS dem Gesuch auf die Annahme entsprochen, die Marke und das Erscheinungsbild der BOTOINA-Produkte liessen den Eindruck entstehen, dass zwischen der Marke BOTOINA und der Marke BOTOX eine Verbindung bestehe bzw. dass in den Produkten der Marke BOTOINA der Wirkstoff Botox enthalten sei.

    Das BGer kommt - nach eingehenden Ausführungen zu anderen Verfahrensfragen (Eintreten) - zum Schluss, dass die Verfügung des Zivilgerichts den Begründungsanforderungen (BV 29 II) nicht genügte, weil sie sich darauf beschränkte, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bestätigen, ohne die Anspruchsgrundlage zu nennen. Das BGer wiederholt zwar die ständige Rsp., wonach der Begriff der Verwechslungsgefahr im gesamten Kennzeichenrecht ein einheitlicher sei. Aber:

    "Die Umstände, die im Übrigen die Gefahr falscher Individualisierung oder falscher Assoziationen erheblich beeinflussen, unterscheiden sich jedoch je nach dem Rechtsschutz, der für die Kennzeichen beansprucht wird. So sind etwa für den lauterkeitsrechtlichen Kennzeichenschutz (Art. 3 lit. d UWG) - im Gegensatz zum markenrechtlichen Schutz - Registereinträge nicht wesentlich (vgl. BGE 116 II 365 E. 4 S. 370 und zum Ganzen das Urteil 4C.169/2004 vom 8. September 2004 E. 2.4, sic! 2005 221 ff.). Es ist demnach schlechterdings nicht möglich, ein Verbot wegen einer Verwechslungsgefahr nachvollziehbar zu begründen, wenn die einzelnen Voraussetzungen die das MSchG oder das UWG dafür aufstellen, wie vorliegend, nicht genannt und auseinandergehalten werden."


    5A_324/2007: Ablehnung eines Richters (amtl. Publ.)

    Das BGer hat entschieden, dass ein Richter, der von einer Partei angegriffen wird, noch nicht als befangen erscheint; anders, wenn er darauf Strafantrag stellt.

    Ein Richter kann nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil eine Partei ihre Feindschaft gegenüber diesem Richter ausgedrückt hat:

    "Le fait qu'une partie s'en prenne violemment à un juge trahit certainement l'inimitié que celle-là nourrit à l'endroit de celui-ci, mais cela ne permet pas de présumer qu'un tel sentiment soit réciproque. Ces attaques n'ont pas, d'un point de vue objectif, pour effet de faire naître une apparence de prévention du magistrat en cause envers l'auteur de l'atteinte; en décider autrement reviendrait à ouvrir aux quérulents la possibilité d'influencer la composition du tribunal en tenant des propos insultants vis-à-vis du juge dont ils récusent la participation."

    Anders aber, wenn der Richter auf die Angriffe mit einer Strafanzeige reagiert:
    "En revanche, la situation se présente différemment lorsque, comme en l'espèce, le magistrat atteint dans sa personnalité réagit en déposant une plainte pénale (cf. art. 173 CP), assortie de conclusions civiles en réparation du tort moral (cf. art. 28a al. 3 CC et art. 49 CO). Le conflit assume alors une tournure personnelle et, en raison de son épilogue judiciaire, est objectivement de nature à entacher l'impartialité du juge lors d'une autre procédure impliquant son adversaire."


    4A_369/2007: Entschädigung bei fristloser Entlassung

    Die Arbeitgeberin wehrt sich vor BGer erfolglos gegen ein Urteil des OGer LU, das dem Arbeitnehmer wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung eine Entschädigung von vier Monatslöhnen zugesprochen hatte (OR 337c III). Das BGer bestätigt das Urteil.

    Offenbar hatte der Arbeitnehmer die telefonische Mitteilung eines Codes verweigert, aber sein Mitwirken beim Öffnen des Tresors angeboten (der Sachverhalt wird aus dem Urteil des BGer nicht klar). Es konnte dem Arbeitnehmer also nicht vorgeworfen werden, er habe die Öffnung des Tresors verhindert, weshalb das OGer einen Anspruch auf eine Entschädigung bejaht hatte. Die Höhe der Entschädigung legte das OGer auf 4 Monatslöhne fest, weil der Beschwerdegegner bei der Kündigung zu 100 % arbeitsunfähig war und die Beschwerdeführerin die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdegegners mehrfach verletzte (u.a. indem sie ihm ohne Abklärungen strafbares Verhalten vorwarf). Andererseits hatte der Beschwerdegegner keine Erklärung dafür vorgebracht, dass er die Schlüssel im Tresor eingeschlossen hatte, das Arbeitsverhältnisses hatte "nur" viereinhalb Jahren gedauert. Die Arbeitgeberin befand sich in guten finanziellen Verhältnissen, während der Arbeitnehmer Schwierigkeiten hatte, eine gleiche Anstellung zu finden.

    Das BGer schützte diese Beurteilung.


    4A_261/2007: stillschweigende Weiterführung und Übertragung eines Agenturvertrags

    Gestaltungserklärungen sind ausnahmsweise widerruflich, nämlich u.a. dann, wenn der Erklärungsempfänger nicht schutzbedürftig ist. Dies trifft, so das BGer, zu, wenn der Erklärungsempfänger mit der Rücknahme der Gestaltungserklärung einverstanden ist. Im vorliegenden Fall traf dies zu für einen Agenturvertrag, der zwar gekündigt, dann aber stillschweigend weitergeführt wurde.

    Der Agenturvertrag war ferner auf eine andere Gesellschaft übertragen worden. Der entsprechende dreiseitige Vertrag kam durch Auslegung zustande. Der Agent hatte aufgrund von Pressemitteilungen Kenntnis von der Übertragung des betreffenden Geschäfts auf die Vertragsübernehmerin. Zudem waren alle
    Agenten - und damit auch der Beschwerdeführer - durch die Übernehmerin von derÜbernahme informiert worden. Weil der Agent nicht interveniert hatte, durften die Beteiligten, so das BGer, nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Agent mit der Übertragung des Agenturverhältnisses einverstanden war.


    4A_267/: Willkürliche Festlegung der Parteientschädigung (Kt. LU)

    Das angefochtene Urteil des OGer LU ist "äusserst knapp" gefasst und in Teilen (Prozesskosten) willkürlich. Das stellt das BGer auf eine Beschwerde fest, die "in weitschweifiger und unübersichtlicher Weise zahlreiche Rügen durcheinander mischt".

    Das BGer übt zunächst Kritik am Urteilsstil des OGer LU:

    "Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist äusserst knapp gefasst. Es enthält namentlich keine eigene Darstellung des Sachverhalts, der für die darin abgehandelten Fragen wesentlich ist, sondern begnügt sich mit einigen Verweisen auf die Erwägungen des Amtsgerichts und die darin enthaltenen tatsächlichen Feststellungen. Ein solches Vorgehen ist insoweit haltbar, als für das Bundesgericht erkennbar ist, von welchem festgestellten Sachverhalt darin ausgegangen wird (...).
    Allerdings ist ein anderes Vorgehen bei der Urteilsredaktion mit klarer Angabe der massgebenden Sachverhaltsfeststellungen dringend wünschbar. Die Art der obergerichtlichen Urteilsredaktion ist geeignet, die Prüfungsaufgabe des Bundesgerichts zu erschweren, indem dieses nach den wesentlichen Tatsachenfeststellungen suchen muss, was nicht seine Aufgabe ist (...)."

    In der Sache verwirft das BGer alle Rügen (soweit es darauf eintreten mochte), mit Ausnahme der Willkürrüge:

    "Indem die Vorinstanz eine Parteientschädigung ausserhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens festgelegt hat und überdies dafür keine Begründung gibt, entschied sie willkürlich und verletzte insofern auch das rechtliche Gehör (Begründungspflicht; vorstehende Erwägung 6.3). In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die obergerichtliche Parteientschädigung zurückzuweisen."


    1A.58/2007: Führerausweisentzug nicht aufteilen (amtl. Publ.)

    Das BGer heisst eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen ein Urteil des VerwGer VD auf. Es hat entschieden, dass die Dauer des Führerausweisentzuges nicht aufgespalten werden kann. Der Ausweisentzug muss ohne Unterbrechung stattfinden:

    "La possibilité d'exécuter un retrait de permis en plusieurs périodes selon les besoins du conducteur fautif ferait perdre à cette mesure son caractère préventif et éducatif. Elle irait également à l'encontre de la conception du législateur qui tend à ce qu'un retrait de permis soit ordonné et effectivement subi pour une certaine durée fixée par la loi."


    rev EPÜ: Inkrafttreten am Do., 13. Dezember 2007

    Am 13. Dezember 2007 tritt das revidierte Europäische Patentübereinkommen (EPÜ 2000) sowie die daran angepasste Patentgesetzgebung in Kraft (s. AS 2007 6085 und 6485 ff.).


    Publikation von Marken, Patenten, Designs und Topographien ab 2008

    "Ab 1. Juli 2008 werden Marken, Patente, Designs und Topographien nicht mehr im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), im Schweizerischen Patentblatt (+pat+) und im Schweizerischen Designblatt (mod. dép.) veröffentlicht. Die rechtswirksame Publikation von Neueintragungen und Registeränderungen erfolgt ab diesem Zeitpunkt ausschliesslich elektronisch, in der Schutzrechtsdatenbank des Instituts www.swissreg.ch."

  • Website des IGE


  • 4C.87/2007: altersbedingte Wertverminderung bei zerstörtem Gebäude

    Ein Bewohner eines Heims in einer fribourgischen Gemeinde wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung am Heim rechtskräftig verurteilt. Der Gebäudeversicherer deckte einen Teil des Schadens. Der Eigentümer klagte auf Ersatz u.a. für Wiederherstellungskosten. Vor BGer war einzig umstritten, ob bei der Schadensberechnung eine altersbedingte Wertverminderung des zerstörten Gebäudes berücksichtigt werden müsse.

    Das BGer hält fest, dass der Schaden bei teilweiser Zerstörung eines Gebäudes den Wiederaufbaukosten entspreche (ein Realersatz ist nicht möglich). Dass dabei notwendigerweise neue Materialien verwendet werden, verletzte das Bereicherungsverbot nicht. Im Gegenteil: Den Schaden entsprechend zu reduzieren, um der verlängerten Lebenserwartung des wiederaufgebauten Gebäudes Rechnung zu tragen, hiesse im Ergebnis, den Geschädigten zu einer Ausgabe zu zwingen, um die frühere Situation wiederherzustellen; dadurch würde der Geschädigte einen ungerechtfertigten finanziellen Nachteil erleiden. Das BGer findet auf dieser Grundlage zu einer innovativen Lösung:

    "L'autorité cantonale a fait totalement abstraction dans son calcul du taux de vétusté des constructions. Le recourant y voit une violation des principes juridiques relatifs au calcul du préjudice.
    Pour vérifier si le résultat auquel sont parvenus les magistrats cantonaux est conforme au droit fédéral, il convient de raisonner en tenant compte du facteur de vétusté litigieux tel que l'avait arrêté l'expert.
    Il a été retenu que l'expert judiciaire a estimé que les bâtiments, avec un taux de vétusté d'environ 70 %, valaient avant l'incendie 848'600 fr. Il est constant que l'intimé a effectué, avec ses deniers, des méliorations et travaux à plus-value pour un coût de 906'265 fr.15, ainsi que des travaux de mise en conformité - que l'autorité administrative exigeait - qui se sont montés à 157'956 fr.70. Il suit de là que la valeur des constructions, après l'exécution de l'ensemble de ces travaux, se montait à 1'912'821 fr.85 (848'600 fr. + 906'265 fr.15 + 157'956 fr.70), cela sans prendre en compte les travaux de réfection mis à la charge du recourant par la cour cantonale, lesquels forment l'objet du litige.
    Il résulte de l'état de fait déterminant (art. 63 al. 2 OJ) que l'intimé a cédé le 17 décembre 1999 les immeubles reconstruits à la Fondation A. pour le prix de 1'200'000 fr. Et six mois auparavant, une régie immobilière avait évalué leur valeur vénale à 1'800'000 fr. Dans de telles circonstances, où le prix que le propriétaire a retiré de la vente de ses immeubles reconstruits ne dépasse que d'environ 136'000 fr. le coût et des améliorations et des mises en conformité qu'il a financées, il n'est pas possible de considérer qu'il est prouvé que les travaux de remise en état, dont le défendeur a été reconnu débiteur, ont enrichi le demandeur."


    4A_155/2007: Gerichtsstand nach LugÜ 6 Ziff. 1, doppelrelevante Tatsachen (amtl. Publ.)

    Mehrere (angeblich) geprellte Anleger aus Deutschland klagten vor dem HGer ZH gegen den im Tessin wohnhaften Anwalt eines Unternehmens, das ein Schneeballsystem betrieben habe, und gegen seinen Berufshaftpflichtversicherer, der offenbar Sitz in Zürich hat. Der Anwalt bestreitet die Zuständigkeit des HGer. Zu prüfen war u.a. der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (LugÜ 6 Ziff. 1).

    Die Kläger beriefen sich auf eine Haftung des Anwalts, auf die Eigenhaftung des Versicherers wegen Unsorgfalt beim Abschluss des Versicherungsvertrags und auf eine Abtretung der Deckungsansprüche des Anwalts gegen seinen Versicherer an die Kläger.

    Zunächst durfte der Anwalt anführen, die Haftung bereits des Versicherer bestehe nicht:

    "Wollte man die Klärung jener Tatsachen, welche die Unzulässigkeit der Klage ausschliesslich gegenüber der Beklagten 1 [Versicherer] begründen könnten, im Stadium der Prüfung der vom Beschwerdeführer [Anwalt] erhobenen Unzuständigkeitseinrede verweigern, wäre der Beschwerdeführer faktisch gezwungen, einen Prozess vor einem möglicherweise unzuständigen Gericht vollständig durchzuführen, was darauf hinausliefe, ihm das Recht, sich auf den ordentlichen Gerichtsstand zu berufen, zu verschliessen. Denn nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bliebe das Gericht für die Klage gegen den Beschwerdeführer zuständig, auch wenn die Klage gegen die Streitgenossin mit Teilurteil abgewiesen werden sollte (....).
    Bei einfacher passiver Streitgenossenschaft muss es dem nicht an seinem ordentlichen Gerichtsstand in Anspruch genommenen Belangten erlaubt sein, unter Berufung auf nicht doppelrelevante Tatsachen zur Bestreitung der Zuständigkeit die Unbegründetheit der gegen den Streitgenossen an dessen ordentlichen Gerichtsstand erhobenen Klage geltend zu machen, ohne sich bereits selbst auf die Sache einlassen zu müssen. Dieses Vorgehen erscheint umso eher angezeigt, als dadurch Missbräuche verhindert werden können, ohne dass der Klagpartei oder dem an seinem ordentlichen Gerichtsstand eingeklagten Streitgenossen ein nennenswerter Nachteil erwächst. Erstere hat den entsprechenden Beweis ohnehin zu führen, der Streitgenosse sich ohnehin dagegen zu verteidigen. Faktisch wird lediglich die Durchführung des Verfahrens gegenüber der am ordentlichen Gerichtsstand verklagten Partei mit Bezug auf die vom Streitgenossen erhobenen Einwände vorgezogen, was übrigens auch die Beklagte 1 selbst beantragt hat."

    Dies hatte die Vorinstanz missachtet, indem sie die Zuständigkeit einstweilen angenommen hat, indem sie sich auf in Wahrheit nicht doppelrelevante Tatsachen stützte. Das BGer stellt fest, dass alle Fragen, die nicht die Haftung des Versicherers betreffen, sondern nur die Frage, ob zwischen den Ansprüchen gegen den Versicherer und jenen gegen den Anwalt ein Konnex iSv LugÜ 6 I bestehe, nicht doppelrelevant und daher bereits im Eintretensstadium zu prüfen seien:
    "Alle Umstände, die nicht die Haftung des Beschwerdeführers [Anwalt] betreffen, erweisen sich mit Bezug auf den Beschwerdeführer als exorbitant. Der Anspruch der Beschwerdegegner [Kläger] gegen die Beklagte 1 [Versicherer] hängt namentlich von den Fragen ab, ob ihnen die Deckungsansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beklagten 1 gültig abgetreten wurden oder ob der Beklagten 1 eine Sorgfaltspflichtsverletzung bei Abschluss der Versicherung vorgeworfen werden kann. Diese Fragen sind nur bedeutsam zur Beurteilung, ob die Gefahr sich widersprechender Urteile eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen lässt (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ). Bezüglich dieser für den Beschwerdeführer nur mit Bezug auf den zuständigkeitsbegründenden Konnex massgebenden Aspekte kann nicht auf die Behauptungen der Beschwerdegegner abgestellt werden, sondern es sind bei der Beurteilung der Zuständigkeit die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände zu prüfen und falls nötig darüber Beweis abzunehmen."


    4A_325/2007: Verantwortlichkeit

    Zur Sicherung eines Bankkredits trat die spätere Konkursitin Forderungen gegen Kunden an die Bank ab. Eine trotz der Abtretung eingegangene grössere Summe behielt sie aber ein. Nach der Konkurseröffnung klagte die Bank gegen zwei Mitglieder des Verwaltungsrats der Konkursitin.

    Zunächst hält das BGer fest, dass der Umstand, dass ein Richter im Laufe des Verfahrens durch einen anderen Richter ersetzt wird, der nicht alle Instruktionshandlungen selbst vorgenommen hat, weder BV 30 noch EMRK 6 § 1 verletzt. In der Sache beriefen sich die Beklagten darauf, die Bank sei ein faktisches Organ der AG gewesen; das BGer verwarf den Einwand: Diese Frage sei ohne Belang, weil die Bank auch als faktisches Organ gegen die VR-Mitglieder aus OR 754 (und nicht nur aus OR 321e) vorgehen könnte. Auch die Berufung auf OR 20 (die Zession sei sittenwidrig gewesen) und auf OR 115 war aussichtslos.


    5A_332/2007: Verwirkung von Abwehrrechten eines Grundeigentümers

    Wer sich gegen einen Balkon wehrt, der ins eigene Grundstück hineinragt, nachdem er die Situation während mehrerer Jahrzehnte hingenommen hat, hat seinen Abwehranspruch verwirkt.Zudem wird der gute Glaube der Person, die den Balkon erstellt hatte, vermutet.

    Nach ZGB 674 III kann der Überbauende in solchen Fällen (gegen angemessene Entschädigung) das dingliche Recht auf den Überbau oder das Eigentum am Boden beanspruchen, wenn es die Umstände rechtfertigen (Interessenabwägung). Die Vorinstanz hatte hier -zurecht, wie das BGer entschied - festgehalten, die Eintragung eines Überbaurechts sei gerechtfertigt, da die Nutzung der belasteten Parzelle als Parkplatz durch den Balkon nur schwach beeinträchtigt werde, während der Balkon für die berechtigte Parzelle einen offensichtlichen Mehrwert bedeute.

    Dagegen hatte die Vorinstanz das Überbaurecht zu Unrecht zugunsten einzelner Stockwerkeigentumseinheiten eintragen lassen; weil die Aussenfläche des Balkons gemeinschaftlich ist, kann das Überbaurecht nur zugunsten der gesamten Parzelle begründet werden.


    DBA Schweiz/Bangladesh unterzeichnet

    Am 10. Dezember 2007 ist in Dhaka ein DBA zwischen der Schweiz und Bangladesh auf dem Gebiet der Einkommenssteuern unterzeichnet worden. Das Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der OECD und ist vor dem Inkrafttreten durch die zuständigen Instanzen beider Länder zu genehmigen.

  • Medienmitteilung


  • Botschaften Patentgerichtsgesetz und Patentanwaltsgesetz

    Der Bundesrat hat am 7. Dezember 2007 die Botschaften zu einem Patentgerichtsgesetz und zu einem Patentanwaltsgesetz verabschiedet. Ende 2006 war das Vernehmlassungsverfahren eröffnet worden; gestützt auf die Reaktionen wurden die Vorentwürfe überarbeitet.

  • Medienmitteilung des IGE
  • Botschaft zum Patentgerichtsgesetz
  • Botschaft zum Patentanwaltsgesetz


  • 4A_291/2007: Nicht missbräuchliche Kündigung

    Das BGer schützt die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin aufgrund der Spannungen im Unternehmen, die der Arbeitnehmer durch sein Verhalten zu verantworten hatte, als nicht missbräuchlich nach OR 336 I a. Es verweist auf seine Rechtsprechung, wonach eine Kündigung nicht missbräuchlich ist, wenn die Konfliktsituation am Arbeitsplatz als Folge des schwierigen Charakters ("caractère difficile") des Arbeitnehmer der Zusammenarbeit im Unternehmen schadet und der Arbeitnehmer alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um den Konflikt zu entschärfen (BGE 132 III 115 E. 2.2).


    5C.2/2007: betrügerische Absicht des Versicherungsnehmers zu Unrecht verneint

    Das BGer heisst eine Berufung eines Versicherers gegen ein Urteil des KGer VD gut. Ein Hufschmid hatte nach einer Diskushernie Versicherungsleistungen bezogen. Der Versicherer beauftragte einen Privatdetektiv, dessen Ermittlungen ergaben, dass der Versicherte entgegen seiner Angaben weiterhin als Hufschmid tätig war. Der Versicherer berief sich daraufhin auf VVG 40 und überwies dem Versicherten die Differenz zwischen den ausgerichteten Leistungen und dem Rückkaufswert der Policen. Das KGer VD stellte fest, die Vertragsauflösungen seien nichtig.

    Das KGer hatte festgestellt, dass dem Versicherer der Nachweis der betrügerischen Absicht des Versicherungsnehmers nicht gelungen war. Da dieser aber angegeben hatte, nur Büroarbeiten verrichten zu können, während er in Wirklichkeit als Hufschmid tätig war, musste ihm bewusst sein, dass seine Angaben unrichtig waren. Aus dem Sachverhalt, wie ihn das KGer festgestellt hatte, konnte das BGer deshalb schliessen, dass der Versicherungsnehmer sehr wohl absichtlich gehandelt hatte, und hiess die Berufung des Versicherers deshalb gut.


    DBA mit Argentinien: Protokoll vom August 2006

    Vgl. auch den früheren Post.

    Das 1997 unterzeichnete DBA Schweiz/Argentinien ist nicht in Kraft getreten, weil es durch das argentinische Parlament nicht genehmigt wurde; es wurde aber seit November 2000 provisorisch angewendet. Auf Verlangen der argentinischen Behörde musste eine Abkommensrevision vorgenommen werden, um das Inkrafttreten zu ermöglichen. Diese Revision erfolgt durch ein Protokoll vom 7. August 2006. Heute wurde die Botschaft vom 14. November 2007 zum Protokoll im BBl veröffentlicht.

  • Protokoll
  • Botschaft zum Protokoll
  • Entwurf des Bundesbeschlusses zur Genehmigung des Protokolls


  • KSt GwG zur Unterstellung der Investmentgesellschaften

    Nicht dem KAG unterstellte Investmentgesellschaften sind in der Regel Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 Bst. e GwG und benötigen deshalb einen SRO-Anschluss oder eine Bewilligung der Kontrollstelle. Der SVIG (Schweizer Verband der Investmentgesellschaften) hat die Absicht, in der ersten Jahreshälfte 2008 eine SRO zu gründen und von der Kst GwG genehmigen zu lassen.

    Nicht dem KAG unterstellte Investmentgesellschaften, müssen deshalb bis am 29. Februar 2008 (aus der Website der KSt GwG):

    - eine Mitgliedschaft bei einer bereits genehmigten SRO nachweisen; oder
    - das bei der Kontrollstelle hängige Bewilligungsgesuch reaktivieren und die notwendigen Unterlagen einreichen; oder
    - eine Mitgliedschaft beim SVIG nachweisen und eine Erklärung abgeben, das sie sich verpflichten, Mitglieder seiner SRO zu werden; oder
    -eine Erklärung abgeben, dass sie sich verpflichten, Mitglied des SVIG und seiner SRO zu werden.

  • Die Kst GwG zur Unterstellung der Investmentgesellschaften


  • EGMR-Urteil iS Stoll: Meinungsäusserungsfreiheit nicht verletzt

    Wie die Grosse Kammer des EGMR heute mit 12:5 Stimmen und entgegen einem Urteil einer Kammer des EGMR vom 25. April 2006 entschieden hat, hat die Schweiz die Meinungsäusserungsfreiheit (EMRK 10) nicht verletzt, als sie den Journalisten Martin Stoll im Fall Jagmetti verurteilte.

    Zum Hintergrund des Falls (aus BAZ online):

    "Der Fall geht ins Jahr 1997 zurück, als die Schweiz und insbesondere die Schweizer Banken wegen den Vorfällen rund um den Holocaust Schlagzeilen machten. Im Januar veröffentlichte der Journalist Martin Stoll in der «SonntagsZeitung» zwei Artikel mit den Überschriften «Botschafter Jagmetti beleidigt die Juden» und «Mit Bademantel und Bergschuhen in den Fettnapf». Darin zitierte Stoll einzelne Passagen aus einem vertraulichen Strategiepapier des damaligen Schweizer Botschafters in den USA, Carlo Jagmetti."

    Aus der Medienmitteilung des Bundesamts für Justiz:
    [Das Urteil] misst dem Umstand, dass die Ausübung der Meinungsfreiheit „mit Pflichten und Verantwortung" verbunden ist, die gebührende Bedeutung zu. Es kommt zum Schluss, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte Busse mit Blick auf die Umstände des Falls (sensibler politischer Kontext sowie Zeitpunkt und Form der Veröffentlichtung) verhältnismässig ist.

    Das Urteil der Grossen Kammer ist über den konkreten Fall hinaus bedeutsam. Es enthält Antworten auf die Frage, in welchem Mass die Mitgliedstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Vertraulichkeit des diplomatischen Verkehrs auch mit strafrechtlichen Mitteln schützen können, ohne dadurch die Meinungsfreiheit zu verletzen. In diesem Sinn wird das Urteil auch den Entscheid beeinflussen, ob Artikel 293 des Strafgesetzbuches (Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen) durch eine restriktivere Fassung ersetzt oder ersatzlos gestrichen werden soll.

  • Medienmitteilung des EGMR
  • Berichterstattung der NZZ


  • Änderung der GUB/GGA-Verordnung per 1.1.2008

    Die Änderungen der V über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung) vom 14. November 2007 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.


    UEK: Empfehlung i.S. Sulzer; «Waffenstillstands»-Parteien als Gruppe

    Die Übernahmekommission hat am Donnerstag, 6.12.2007, ihre Empfehlung i.S. Sulzer/Renova veröffentlicht.

    Die Empfehlung schliesst mit folgendem Dispositiv:

    "1. Es wird festgestellt, dass diejenigen Aktien, welche die Sulzer AG, Winterthur, im eigenen Bestand hält, bei der Berechnung der Stimmrechte für die Überschreitung des Grenzwerts von 33 1/3% gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 27 BEHV-EBK mitzuzählen sind.

    2. Es wird festgestellt, dass die Sulzer AG, Winterthur, aufgrund des Abschlusses des Stand Still Agreements vom 10. Oktober 2007 zusammen mit Everest Beteiligungs GmbH, Wien, Österreich, und Renova Industries Ltd., Nassau, Bahamas, als Mitglied einer organisierten Gruppe im Sinn von Art. 32 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 27 BEHV-EBK gilt.

    3. Es wird festgestellt, dass die Gruppe, bestehend aus der Sulzer AG, Winterthur, Everest Beteiligungs GmbH, Wien, Österreich, und Renova Industries Ltd., Nassau, Bahamas, aufgrund des Abschlusses des Stand Still Agreements vom 10. Oktober 2007, bei Überschreiten des angebotspflichtigen Schwellenwertes von 33 1/3% der Stimmrechte gemäss Art. 32 Abs. 1 BEHG i.V.m. Art. 27 BEHV-EBK verpflichtet ist, ein öffentliches Übernahmeangebot auf alle kotierten Beteiligungspapiere der Sulzer AG, Winterthur, zu unterbreiten.

    (...)"

  • Berichterstattung der NZZ


  • 4A_336/2007: Rügefrist für einen Werkmangel

    Das BGer bestätigt einen Entscheid des OGer TG. Das OGer hatte eine Mängelrüge betreffend undichte Hydraulikschläuche, die 14 Tage nach der spätesten Entdeckung erfolgt war, als verspätet beurteilt.

    Das BGer:

    "Bei der Beurteilung, ob eine Rüge rechtzeitig erfolgt ist, muss auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Art der Mängel abgestellt werden. Entscheide in anderen Fällen sind deshalb nur mit Zurückhaltung heranzuziehen. (...) Aber auch wenn dies wie vorliegend nicht der Fall ist, hält das Bundesgericht eine siebentägige Rügefrist für angemessen (...). In der Doktrin ist von einer üblichen Rügefrist von sieben bis zehn Tagen die Rede (...) und wird für eine eher grosszügige Handhabung plädiert (...). Der Vorinstanz kann jedenfalls keine Verletzung von Bundesrecht vorgeworfen werden, wenn sie - bei Abstellen auf den spätesten Zeitpunkt der Entdeckung - eine Frist von 14 Tagen nicht genügen liess, zumal die Art des Mangels (Undichtigkeit der Schläuche) relativ einfach feststellbar war und keine besonderen Umstände dargetan sind, die ein längeres Zuwarten zu rechtfertigen vermöchten."


    EBK-Bulletin 50/2007 erschienen

    Das EBK-Jubiläumsbulletin Nr. 50/2007 mit Beiträgen von Prof. Alain Hirsch und Prof. Peter Nobel wurde auf der Website der EBK veröffentlicht.


    GesKR-Newsletter Dezember 2007 online

    Der zweimonatliche, umfangreiche Newsletter der Zeitschrift GesKR ist online und gratis verfügbar.

    Auf der Website der Zeitschrift kann eine Emailbenachrichtigung abonniert werden.


    GebV-FMG angepasst

    Am 1. Januar 2008 tritt eine neue Gebührenverordnung zum FMG (GebV-GebV-FMG) in Kraft.


    Gaststaatgesetz und -verordnung: Inkrafttreten am 1.1.2008

    Der Bundesrat hat heute die Gaststaatverordnung angenommen. Er hat das Inkrafttreten des Gaststaatgesetzes (genauer: BG über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge, GSG) und der Gaststaatverordnung auf den 1. Januar 2008 festgelegt.

    Aus der Website des EDA:

    "Der Gesetzesentwurf definiert die möglichen Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträgen im Rahmen des Völkerrechts. Zudem legt er die Bedingungen fest, unter welchen den Begünstigten eine besondere Stellung und finanzielle Beiträge gewährt werden können. Die Vorrechte und Immunitäten ergeben sich aus dem internationalen Gewohnheitsrecht und sind in zahlreichen Übereinkommen festgeschrieben. Bei den finanziellen Beiträgen soll der Gesetzesentwurf dem Bundesrat erlauben, seine langjährige Praxis fortzuführen.
    Das neue Gesetz ermöglicht dem Bundesrat eine transparentere, berechenbare und besser auf die Interessen der Schweiz ausgerichtete Gaststaatpolitik. Gleichzeitig bietet es den internationalen Organisationen in der Schweiz einen klaren rechtlichen Rahmen, namentlich was Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen betrifft."

  • Botschaft
  • Gaststaatgesetz


  • BGH-Urteil zur vergleichenden Werbung

    Der BGH teilt mit, dass der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gestern die Abweisung einer Klage eines Parfümherstellers gegen einen Konkurrenten bestätigt hat (Urteil vom 6. Dezember 2007 – I ZR 169/04). Die preisgünstigen Parfüms des Konkurrenten sollen Duftimitate sein.

    Aus der Medienmitteilung des BGH:

    "Die Klägerin, die hochpreisige Parfüms bekannter Marken vertreibt, hatte behauptet, die von den Beklagten vertriebenen preiswerten Parfümprodukte seien Imitate von Markenparfüms. Außerdem – so der Klagevortrag – verwende die Beklagte für ihre Produkte Bezeichnungen, denen die angesprochenen Verkehrskreise entnehmen könnten, welches bekannte Markenparfüm durch das betreffende Billigparfüm nachgeahmt werde. So sei beispielsweise "Icy Cold" als Hinweis auf das Parfüm "Cool Water" von Davidoff und "Sunset Boulevard" als Hinweis auf das Originalprodukt "Sun von Jil Sander" zu verstehen. Die Verwendung des Anfangbuchstabens "J" bei "Justice Blue" sei dahin zu deuten, dass es sich um die Nachahmung eines Originalparfüms der Marke "JOOP!" handele. Die Klägerin hat darin eine unzulässige vergleichende Werbung nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer bei einer vergleichenden Werbung eine Ware als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware darstellt. Die Vorinstanzen hatten die u. a. auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen.

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Bei den von den Beklagten verwendeten Bezeichnungen handele es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht um vergleichende Werbung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG. Die Verwendung bestimmter Produktbezeichnungen sei zwar Werbung nach § 6 Abs. 1 UWG, weil sie zum Zwecke des Absatzes der betreffenden Produkte erfolge. Die Klägerin habe aber nicht nachgewiesen, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer die Bezeichnungen der Beklagten in dem von der Klägerin behaupteten Sinne als Darstellung einer Imitation oder Nachahmung der Markenprodukte der Klägerin verstünden. Wie das Berufungsgericht festgestellt habe, sei Endverbrauchern der "Code" nicht bekannt, mit dem sie die Bezeichnungen der Beklagten gleichsam übersetzen könnten. Als Adressaten einer Imitationsbehauptung kämen allerdings auch die Groß- und Zwischenhändler in Betracht. Auch wenn dieser Kreis die Anspielung auf die Originalprodukte verstehe, fehle es doch an der nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG zu fordernden Deutlichkeit der Imitationsbehauptung."


    4A_194/2007 und 4C.328/2006: Maklervertrag; Sicherstellung bei Kapitalherabsetzung (Stauffacher c. Swisscom)

    Der Honorarkonsul (wohl Werner Stauffacher, vgl. hier) des Landes A. (wohl Tschechiens; das BGer anonymisiert etwas zu weitgehend) hatte die damalige PTT kontaktiert und seine Dienste im Zusammenhang mit einem Verfahren um die Beteiligung an der Y.Telecom (wohl Cesky Telecom SA, die im Land A. gerade via per Auktionsverfahren privatisiert wurde) an. Es kam zu einem Gespräch zwischen dem bei der PTT verantwortlichen Projektleiter und dem Konsul, der darauf ein Schreiben an den damaligen Wirtschaftsminister des Landes A. verfasste und die Vorteile der Offerte der Z. N.V., des Joint Ventures unter Beteiligung der Swisscom (wohl TelSource), pries. Der Zuschlag wurde im Juni 1995 bekannt gegeben; Z. N.V. erwarb eine Beteiligung von 27 %. Darauf verlangte der Konsul einen Maklerlohn von CHF 22.5 Mio. zzgl. Mwst.
    Das BGer weist eine Beschwerde gegen einen Beschluss des KassGer ZH und eine Berufung gegen ein Urteil des HGer ZH (beide durch den Konsul erhoben) ab.

    Die Swisscom erhob negative Feststellungsklage vor dem HGer ZH, worauf der Konsul widerklageweise seine Forderung gerichtlich geltend machte. Das HGer schrieb die Feststellungsklage ab, weil das Feststellungsinteresse durch die Widerklage entfallen sei, und wies die Widerklage ab; ein Mäklervertrag sei nicht zustandegekommen.

    Das KassGer ZH wies eine Nichtigkeitsbeschwerde im Umfang des Eintretens ab; die dagegen gerichtete Beschwerde vor BGer war chancenlos. Interessanter war das Berufungsverfahren. In der Sache war strittig, ob der Konsul die Interessen der Swisscom gestützt auf einen einfachen Auftrag oder gestützt auf einen Mäklervertrag wahrgenommen hat.

    Die Swisscom hatte gegenüber dem Konsul ihr Einverständnis erklärt, dass er die Bewerbung des Jount Ventures begleite. Wie die Vorinstanz verbindlich festgestellt hatte, ist eine tatsächliche Übereinstimmung über einen Honoraranspruch und vor allem den Mäklerlohn nicht zustandegekommen. Sie hatte das Verhältnis als einfachen Auftrag qualifiziert: nach Treu und Glauben habe die Klägerin nicht annehmen müssen, es handle sich bei den Aktivitäten des Konsuls um Mäklertätigkeiten. Die Abschlussbereitschaft der Regierung des Landes A. habe festgestanden, und es gab keine Vertragsverhandlungen, an welchen ein Mäkler aktiv hätte teilnehmen können. Bei den Aktivitäten des Konsuls habe es sich Lobbyisten-Tätigkeit gehandelt, die nach Treu und Glauben nicht als (Vermittlungs-)Mäkelei verstanden werde.

    Wie das BGer ausführt, untersteht ein Auftrag zur Vermittlungstätigkeit nur dem Mäklerrecht, wenn der Auftraggeber eindeutig erkennen muss, dass der Beauftragte als
    Mäkler handelt. Der Beauftragten muss deshalb ausdrücklich klarstellen, dass er ein erfolgsanhängiged Honorar beanspruchen werde, wenn dies nicht offensichtlich ist. Gegen diese Würdigung konnte der Konsul nichts ausrichten.

    Ein zweiter Streitpunkt ergab sich aus folgendem Umstand: Der Konsul hatte seine Forderung nach einem Schuldenruf der Swisscom bei einer Kapitalherabsetzung (OR 733) angemeldet. Daraus entstanden Kosten (Sicherheitsleistung zugunsten einer Bank, um eine Bankgarantie aufrechtzuerhalten). Diese Kosten waren Gegenstand einer Vereinbarung mit folgendem Wortlaut:

    "Swisscom trägt die im Zusammenhang mit der Ausstellung und Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft anfallenden Kosten, unter Vorbehalt der späteren Geltendmachung dieser Kosten gegenüber WS."

    Das BGer bestätigt die Ansicht der Vorinstanz; nach Treu und Glauben ergebe sich aus dem Vorbehalt der Rückforderung keine Verpflichtung zur Leistung. Zudem weise die Regelung von OR 733 keine echte Lücke mit Bezug auf die Sicherstellungskosten der Kapitalherabsetzung (OR 733 i.f.) auf. Es sei Sache der Gesellschaft, für die Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen zu sorgen, wozu auch das Erwirken einer richterlichen Feststellung darüber, dass eine Sicherstellung nicht geleistet werden müsse bzw. die angemeldete Forderung unbegründet sei, gehöre. Da die Gesellschaft nicht gezwungen sei, Sicherheit zu leisten, müsse sie die damit einhergehenden Kosten selber tragen, wenn sie sich dazu entschliesse. Das BGer bestätigt diese Auffassung.


    4D_35/2007: Befangenheit durch Flüstern während der Verhandlung?

    Der Beschwerdeführer hatte vor Obergericht ZH ausgeführt, er habe während der erstinstanzlichen Verhandlung vor ArbGer eine leise Kommunikation zwischen dem für die Gegenpartei erschienenen Herrn Z. und einem Richter festgestellt.

    Das Obergericht verwarf den Vorwurf der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften infolge mangelnder richterlicher Unabhängigkeit;

    "die richterliche Unabhängigkeit sei nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass sich der Richter mit der Gegenpartei unterhalten habe, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend mache, dass diese Unterhaltung irgend einen Einfluss auf das Urteil der drei Richter gehabt habe."

    Das BGer ging auf die Frage nicht ein, weil die Rüge verspätet erhoben worden war:
    "Lässt sich eine Partei nach Kenntnis eines Ablehnungsgrunds stillschweigend auf den Prozess ein, ohne unverzüglich die Ablehnung des betroffenen Richters zu verlangen, so verwirkt sie den Anspruch auf eine spätere Anrufung des Ablehnungsgrunds."


    4A_239/2007: konkludente Genehmigung vollmachtloser Stellvertretung

    Fraglich war hier u.a., ob A., der einen öffentlich beurkundeten Vorvertrag unterzeichnete, dazu ermächtigt war. Eine schriftliche Vollmacht lag nicht vor. Vor BGer war einzig strittig, ob die vollmachtlose Vertretung genehmigt worden war. Das BGer verneinte die Frage.

    Zur stillschweigenden Genehmigung führt das BGer folgendes aus:

    "Stillschweigen kann dabei nur dann als Genehmigung ausgelegt werden, wenn ein Widerspruch möglich und zumutbar war. Voraussetzung ist, dass der Geschäftspartner in guten Treuen davon ausgehen konnte, der Vertretene werde bei fehlendem Einverständnis widersprechen, und dessen Stillschweigen daher nach Treu und Glauben als Zustimmung auffassen durfte. Erforderlich ist eine Abwägung der gesamten Umstände "

    Hier behauptete die Beschwerdeführerin, das entsprechende konkludente Verhalten habe darin gelegen, dass eine Anzahlung entgegengenommen und behalten worden war. Zunächst hatte sich die Vorinstanz hier gar nicht über das Wissen des Vertretenen geäussert (Tatfrage, ob die Anzahlung zur Kenntnis genommen war). Entscheidend war aber, dass die Beschwerdeführerin ("Vertreterin") vom Notar informiert worden war, dass Vollmacht fehlte. Es war für sie also erkennbar, dass das Geschäft damit vorerst in der Schwebe blieb.
    "Unter diesen Umständen durfte sie allein aus dem Nichtreagieren auf die geleistete Anzahlung nicht in guten Treuen schliessen, B.________ (bzw. der Beschwerdegegner [dh der "Vertretene"]) kenne den Inhalt des Vorvertrags und sei damit einverstanden."

    Darüber hinaus lag eine ausdrückliche Nichtgenehmigung vor, indem der Beschwerdegegner mittteilte, er wollte das Objekt des Vorvertrags nur vermieten, nicht aber verkaufen.


    2A.118/2007: Grundstückgewinnsteuer (ZH), Abzüge und zeitliche Bemessung

    Strittig war die gewinnmindernde Berücksichtigung der auf dem steuerbaren Grundstückgewinn anfallenden
    Sozialversicherungsbeiträge. Der Beschwerdeführer konnte nach § 221 II StG ZH als Liegenschaftenhändler "weitere Aufwendungen", die mit den veräusserten Liegenschaften zusammenhängen, abziehen, falls dafür auf deren Berücksichtigung bei der Einkommenssteuer ausdrücklich verzichtet wird.

    Nach AHVV 22 II (selbständig Erwerbende) bemessen sich die Beiträge aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Erwerbseinkommens und des am 31. Dezember im Betrieb investierten Eigenkapitals. Das bedeutet, dass bei der Grundstückgewinnsteuer
    zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge erst bestimmt werden können, wenn die Höhe der
    Einkünfte des Bemessungsjahres insgesamt bekannt ist. Das war hier nicht der Fall, weshalb es die Steuerrekurskommission III ZH als geboten erachtete, diese an sich anrechenbaren Sozialversicherungsbeiträge vorläufig noch nicht zu berücksichtigen und den Beschwerdeführer auf den Revisionsweg zu verweisen.

    Ds BGer beurteilt dies angesichts des neuen § 221 II StG/ZH als "nicht unproblematisch"; da das BGer diese Frage aber nur auf Willkür überprüfen liess, akzeptierte es das Vorgehen.


    Weko stellt Untersuchung gegen vier Berner Bauunternehmen ein

    Die Weko hat die Untersuchung gegen vier im Kanton Bern ansässige Bauunternehmen wegen einer unzulässigen Preisabsprache bei den Betonsanierungsarbeiten an der Schweizerischen Landesbibliothek eingestellt. Trotz Indizien für eine Absprache konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Bauherr tatsächlich über eine detaillierte und zuverlässige Kostenschätzung verfügte.

  • Medienmitteilung


  • Weko verurteilt Strassenbelagskartell im Tessin

    Mit Verfügung vom 19. November 2007 stellt die Weko fest, dass eine zwischen Strassenbelagsunternehmen im Kanton TI bestehende Absprache eine harte Kartellabsprache ist und das KG verletzt. Die Konvention hat Privaten und der öffentlichen Hand Schaden zugefügt und eine ineffiziente Strukturerhaltung erlaubt.

    Da die Absprache vor Ablauf der Übergangsfrist (31. März 2005) aufgelöst wurde, können die Unternehmen nicht sanktioniert werden.

  • Medienmitteilung


  • BGE online

    Einige Hinweise zu BGE im Internet:

    (1) Eine Google-Suche nach der Aktennummer eines amtlich publizierten Entscheids liefert die Druckvorlage für die amtliche Publikation. Sucht man zB nach "5C.240/2006", gelangt man u.a. auf eine Seite des BGer mit der Adresse jumpcgi.bger.ch/pdf/atf/133/133-iii-185.pdf. Die Suche kann vereinfacht werden, indem im Google-Expertenmodus nach Dokumenten im pdf-Format gesucht wird.

    (2) Sehr alte amtlich publizierte Entscheide finden sich auf www.fallrecht.ch.


    2C_355/2007: Gehörsanspruch bei einer Nachprüfung der Zollbehörden

    Nach einer zollfreien Präferenzabfertigung und dem späteren Widerruf eines Ursprungszeugnisses forderte die Zollverwaltung Einfuhrzoll nach. Die Nachforderung war nicht verjährt, doch war das BVerwGer als Vorinstanz der Ansicht, es sei verwirkt, weil weil die Zollbehörden dem Importeur das rechtliche Gehör verweigert und ihn zu spät über das Verfahren orientiert hätten und weil der späte Nachbezug dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspreche.

    Das BGer heisst die dagegen gerichtete Beschwerde gut. Zwar wurde der Importeur zu Recht nicht davon informiert, dass ein entsprechendes Ersuchen an die rumänischen Behörden (betr. Richtigkeit der Ursprungszeugnisse aus Italien) gerichtet wurde oder dass die Untersuchungshandlungen nach einem positiven Bericht eingestellt wurden, doch handelt es sich hier um Massenverwaltung. Bei Zweifeln darf die Zollbehörde Voruntersuchungen vornehmen, ohne den Importeur zu informieren, solange sich

    "kein für diesen nachteiliges Ergebnis oder der drohende Verlust von rechtlichen oder faktischen Möglichkeiten abzeichnet, sich gegen allfällige Vorhalte zu wehren. Sobald aber konkrete Hinweise bestehen, die zu nachteiligen Folgen führen könnten, ist der Importeur über das Verfahren in Kenntnis zu setzen und unter Gewährung der verfassungsrechtlichen Parteirechte miteinzubeziehen."


    Ferner waren zwischen Einfuhr und Wiederaufnahme des Verfahrens vier Jahre vergangen. Der Importeur durfte daher annehmen, dass die Präferenzbehandlung rechtmässig erfolgt war. Er macht aber nicht geltend, dass sie wegen der Verzögerung einen Nachteil erlitten hätte. Zuletzt war das Nachforderungsrecht auch nicht wegen des Grundsatzes der Rechtssicherheit verletzt. Anders wäre dies höchstens gewesen, wenn sich die Zollbehörden widersprüchlich oder treuwidrig verhalten hätten.


    2C_222/2007: Nichteintreten auf eine Beschwerde (Doppelbesteuerung; Zwischenentscheid)

    Das BGer tritt auf eine Beschwerde einer Liegenschaftenhändlerin nicht ein. Die Steuerverwaltung LU hatte die Beschwerdeführerin als interkantonale Liegenschaftenhändlerin beurteilt, die Erträge objektmässig und die Schuldzinsen proportional nach Lage der Aktiven verlegt; eine Verrechnung von im Kanton BG entstandenem Aufwandüberschuss mit Grundstückgewinn im Kanton LU wurde verweigert. Die Steuerverwaltung BE hatte die Gesellschaft demgegenüber als interkantonale Unternehmung eingeschätzt und den Reingewinn quotenmässig nach Umsatz ausgeschieden.
    Die Beschwerdeführerin war zunächst an die Steuerkommission juristische Personen und dann ans VerwGer LU gelangt. Gegen dessen Rückweisungsentscheid führt sie Beschwerde beim BGer.

    Die Beschwerde war nicht nach BGG 93 I a (nicht wiedergutzumachender Nachteil; vgl. zu BGG 93 I a hier) zulässig (Aufhebung des Einspracheentscheids; Rückweisung der Angelegenheit "zum weiteren Vorgehen und zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen"; dieser Entscheid kann mit dem Endentscheid mitangefochten werden).

    Ebenfalls nicht einschlägig war BGG 93 I b (Zulässigkeit, wenn sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann). Zur hier einzig noch offenen Frage der anwendbaren Ausscheidungsmethode hat das VerwGer nicht definitiv Stellung bezogen. Ein Endentscheid kann nicht sofort gefällt werden, und weitere Abklärungen sind notwendig.


    Datenschutz bei Krankenversicherern

    Das BAG und der EDÖB führen eine Erhebung über die datenschutzrechtliche Organisation bei allen Krankenversicherern durch.

    Aus der Medienmitteilung des BAG:

    In der Öffentlichkeit wurden in den letzten Jahren mehrmals Vorwürfe über missbräuchliche Bearbeitungen von Personendaten durch die Krankenversicherer erhoben. Dies hatte entsprechende Aufsichtstätigkeiten des BAG und des EDÖB sowie parlamentarische Vorstösse zur Folge. Nun haben Abklärungen im Auftrag des BAG und des EDÖB bei einzelnen Krankenversicherern ergeben, dass datenschutzrechtliche Mängel bestehen, die einen Missbrauch von Personendaten ermöglichen könnten. Als Antwort auf einen parlamentarischen Vorstoss hat der Bundesrat bereits im vergangenen Jahr das BAG beauftragt, künftig vermehrt die Datensammlungen der Versicherer zu prüfen und dabei auch den EDÖB einzubeziehen. Verschiedene Krankenversicherer haben zudem gewünscht, dass beide Aufsichtsorgane vertieft zusammen arbeiten. Aus diesem Grund führt das BAG mit dem EDÖB nun eine flächendeckende Erhebung bei allen anerkannten sozialen Krankenversicherern durch, die Fragen zur Organisation und zum Datenschutz beinhalten.
    (...)
    Es ist vorgesehen, die Kriterien im Herbst 2008 als Empfehlungen umzusetzen. Diese sollen die Krankenversicherer unterstützen, ihre Verantwortung über die Einhaltung des Datenschutzes rechtskonform wahrzunehmen.

  • Der EDÖB zum Datenschutz im Gesundheitsbereich


  • Weitergabe von Daten durch die SWIFT: Stellungnahme des Bundesrats

    Der Bundesrat hat zum Bericht der GPK-NR "Weitergabe von Daten internationaler Finanztransaktionen durch die SWIFT: Eine Beurteilung aus schweizerischer Perspektive" seine Stellungnahme vorgelegt.

    Der Bundesrat ist der Ansicht, dass auch bei Annahme einer grundrechtlichen Schutzpflicht die primäre Verantwortung für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei den datenbearbeitenden Finanzinstituten liegt. Der EDÖB hat denn auch zusammen mit der schweizerischen Bankiervereinigung ein Informationsschreiben an die Bankkunden entworfen.

    Im Zusamnenhang mit dem US-amerikanischen Programm zum Aufspüren der Finanzierung des Terrorismus (Terrorist Financing Tracking Program, TFTP) erachtet es der Bundesrat als angebracht, von den USA eine schriftliche Bestätigung zu verlangen, dass die amerikanischen Zusicherungen an die EU über die Einhaltung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen nicht auf SWIFT-Daten über Transaktionen beschränkt sind, an denen Finanzinstitute aus EU-Staaten beteiligt sind, sondern für sämtliche SWIFT-Teilnehmer gelten. Die USA haben inzwischen "signalisiert", dass sie bereit sind, eine solche schriftliche Erklärung abzugeben.


    9C_153/2007: Beiträge an Eingliederungsanstalten (amtl. Publ.)

    Nach IVG 73 gewährt die IV Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werkstätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen.
    Nach IVG 74 gewährt die IV den sprachregional oder national tätigen Dachorganisationen der privaten Invalidenfachhilfe oder Invalidenselbsthilfe sowie den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Beiträge.

    Das BSV hat der beschwerdeführenden Stiftung für zwei Einrichtungen Betriebsbeiträge verweigert (bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht). Das BGer weist eine dagegen gerichtete Beschwerde ab und äussert sich zu IVG 73 f., IVV 100 und 106 f.; ferner zu den IV-Rundschreiben Nr. 170 vom 20. März 2001 betreffend "Beiträge an Suchtinstitutionen - Invaliditätsnachweis", dem Kreisschreiben des BSV über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte (gültig ab 2002), dem Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Wohnheime, kollektive Wohnformen und Tagesstätten für Behinderte (Wohnheim-Kreisschreiben, KSWH), gültig ab 1. Januar 2004.


    4A_257/2007: Forderung aus Treuhandvertrag (entgangener Gewinn)

    Das BGer weist eine Berufung gegen ein Urteil des OGer AG aus fast ausschliesslich prozessualen Gründen ab.

    Dem Streit lag eine Forderung aus einem Treuhandvertrag zugrunde (Verpflichtung, 20'000 Inhaberaktien in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Treugebers zu erwerben, und zunächst vorzufinanzieren). Der Treugeber kündigte den Vertrag und forderte vom Beschwerdeführer die Übertragung der Inhaberaktien. Nach erfolgloser Nachfrist verzichtete er auf die nachträgliche Leistung und berief sich auf entgangenen Gewinn (Differenz zwischen Kaufpreis und möglichem Verkaufspreis) der Aktien. Die Klage wurde durch alle Instanzen gutgeheissen.


    4A_76/2007: Verantwortlichkeit eines VR-Mitglieds

    4A_76/2007


    5A_481/2007: Rechtsöffnung; Einheit von Grundpfandforderung und Grundpfandrecht bei Schuldbriefen (amtl. Publ.)

    Wird als Sicherheit für eine Grundforderung ein Schuldbrief übereignet, wird der Empfänger des Schuldbriefs Gläubiger der Grundpfandforderung und des Grundpfandrechts und Eigentümer des Grundpfandtitels. Der Empfänger ist gleichzeitig Gläubiger der parallel bestehenden Forderung aus dem Grundverhältnis und der Grundpfandforderung und kann als Rechtsöffnungstitel den gegengezeichneten Darlehensvertrag (Grundforderung) vorlegen oder für die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht die Betreibung auf Grundpfandverwertung anheben.

    Im letzteren Fall kann er als Rechtsöffnungstitel für die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht den Schuldbrief einreichen. Bei älteren Schuldbriefen (bis 31.12.1996) ist der Schuldner in der Urkunde aufgeführt; solche Schuldbriefe gelten als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Wurde ein Schuldnerwechsel im Papier nicht nachgetragen, gilt der Schuldbrief nur (aber immerhin) als zusammengesetzte Urkunde zusammen mit der gegengezeichneten Sicherungsvereinbarung als Rechtsöffnungstitel, falls darin die persönliche Schuldpflicht aus dem sicherungsübereigneten Schuldbrief anerkannt worden ist. Bei jüngeren Schuldbriefen wird der Schuldner nicht aufgeführt. Wenn kein Schuldnerwechsel stattgefunden hat, kann der Gläubiger als Alternative beim Grundbuchamt eine beglaubigte Kopie des Errichtungsaktes besorgen, in dem das Schuldbekenntnis enthalten ist.

    Hier hatte die Bank als Gläubigerin die Grundpfandforderung geltend gemacht. Sie anerkennt, dass der Darlehensvertrag dafür nicht als Rechtsöffnungstitel in Frage kommt, sondern nur der Schuldbrief selbst (allenfalls in Verbindung mit einer schriftlichen Schuldübernahmeerklärung für die Grundpfandforderung in einem anderen Dokument). Sie macht aber geltend, dies sei belanglos, weil der erstinstanzliche Entscheid (Rechtsöffnung für die im Schuldbrief inkorporierte Grundpfandforderung) nicht angefochten worden sei. Inzweiter Instanz müsse ihr deshalb auch für das Grundpfandrecht Rechtsöffnung erteilt werden.

    Das BGer verwirft dieses Argument:

    Beim Schuldbrief bilden die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht eine strikte Einheit; sie werden durch den Grundbucheintrag und die Verbriefung in einem Wertpapier in identischem Betrag erzeugt und sind fortan untrennbar verbunden; keines der beiden Elemente kann ohne das andere oder in ungleicher Höhe bestehen; vielmehr bilden sie eine notwendige Schicksalsgemeinschaft.

    Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass der Schuldbrief notwendiger und hinreichender Rechtsöffnungstitel für die Grundpfandforderung und das Grundpfandrecht bildet, folgt, dass die Rechtsöffnung nicht für das eine Element vorab in Rechtskraft erwachsen kann und dann für das andere Element in zweiter Instanz aus rein prozessualen Gründen die Rechtsöffnung erteilt werden müsste.


    5C.300/2006: keine Berücksichtigung zugepachteten Lands bei BGBB 21 I (amtl. Publ.)

    Strittig war die Existenz eines Zuweisungsrechts nach BGBB 21 I

    ("Befindet sich in der Erbschaft ein landwirtschaftliches Grundstück, das nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehört, so kann ein Erbe dessen Zuweisung zum doppelten Ertragswert verlangen, wenn er Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes ist oder über ein solches wirtschaftlich verfügt und das Grundstück im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses Gewerbes liegt.")


    Unklar war hier, ob der Kläger (Erbe) Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks war oder wirtschaftlich über ein solches verfügte. Wie das BGer festhielt, kommt eine analoge Anwendung von BGBB 7 IV c (Berücksichtigung zugepachteten Landes für die Bestimmung der Mindestgrösse für die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes) nicht in Frage.
    Der Kläger verfügte auch nicht wirtschaftlich über das gepachtete Land:
    "Zur wirtschaftlichen Verfügung verhilft namentlich eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen Person, deren Hauptaktivum ein landwirtschaftliches Gewerbe bildet (Art. 4 Abs. 2 BGBB). Denkbar ist des Weiteren auch der Fall, dass ein Miteigentümer vertraglich oder gesetzlich zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe gelangen kann. Generell soll mit solch einer wirtschaftlichen Verfügungsmacht später einmal Eigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe erworben werden können. Nicht als wirtschaftliche Verfügung gilt dagegen die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes (BGE 129 III 693 E. 5.5 S. 700 mit Hinweisen)."


    "Swissness": Vernehmlassung eröffnet

    Aus der Pressemitteilung des IGE:

    "Der Bundesrat hat am 28. November 2007 das Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzgebungsprojekt „Swissness“ eröffnet. Der Vorentwurf verfolgt zwei Hauptziele: Erstens soll der Schutz der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im In- und Ausland verstärkt werden, und zweitens sollen präzisere Regelungen rund um die Bezeichnung „Schweiz“ und das Schweizerkreuz zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit führen. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 31. März 2008."

  • Website des IGE
  • FAQ des IGE zum Thema
  • Erläuternder Bericht (Bundesrat)


  • 8C_158/2007: Unfallversicherer im Obligatorium von Gerichtskosten nicht befreit (amtl. Publ.)

    Wenn jemand aus ca. 60 cm Höhe von der Ladefläche eines Elektromobils springt und anschliessend an Schmerzen und einer Schwellung des linken Fusses leidet, ist dies als äusseres Ereignis, d.h. als ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger, eben unfallähnlicher Vorfall zu beurteilen. Das gilt auch bei einer vorbestehenden beidseitigne Faciitis plantaris (Fersensporn), denn es genügt, wenn das unfallähnliche Ereignis Auslöser der Gesundheitsschädigung nach UVV 9 II a-h ist, wie das BGer feststellt.

    Die unterliegende Hotela zählt bezüglich ihrer Tätigkeit im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung zu den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen. Bei Leistungsstreitigkeiten verfolgt sie aber eigene Vermögensinteressen. Daher

    "fallen die Unfallversicherer im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG. Die unterliegende Hotela hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)."

  • älterer Post zur Kostenbefreiung des Amts für Wirtschaft und Arbeit ZH
  • älterer Post zur verweigerten Befreiung der Arbeitslosenkassen


  • 4A_229/2007: Hypothekarkredit, vorzeitige Rückzahlung

    Das BGer legt mehrere Darlehensverträge zwischen einem Immobilieninvestor und einer Bank aus. Es lässt die Einwände des Investors, die Verträge seien falsch ausgelegt worden und wegen Grundlagenirrtums und gegründeter Furcht ungültig, nicht gelten.


    9C_352/2007: Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid (amtl. Publ.)

    Das BGer tritt auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Rückweisungsentscheid nicht ein: Weder in Bezug auf Kosten- und Entschädigungsfolgen noch die unentgeltliche Verbeiständung lag ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vor.

    Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in einem Rückweisungsentscheid ist ein Vor- oder Zwischenentscheid iSv BGG 93. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu verneinen, denn über die Gerichts- und Parteikosten kann nicht entschieden werden, ohne dass vorfrageweise die Begründetheit der Rückweisung geprüft wird, was unzulässig ist.

    Auch in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das Einspracheverfahren ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu verneinen: Das Verfahren ist abgeschlossen, der Rechtsvertreter hat seine Arbeit getan. Es droht somit nicht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin durch die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung ihre Rechte nicht wahrnehmen kann, sondern es geht nur noch um die nachträglich zu beantwortende Frage, von wem der Rechtsanwalt honoriert wird.

    "Das im Rückweisungsurteil Entschiedene wird mit Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren sowie die Höhe der Parteientschädigung und damit zusammenhängend des Honorars für die unentgeltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein."


    9C_172/2007: Vorsorgefall "Tod" und "Invalidität" (amtl. Publ.)

    Ein ehemaliger Kellner löste sein Arbeitsverhältnis nach Eintritt einer schweren Krankheit auf, da er die vorher nebenberuflich ausgeübte Beratungs- und Konfliktlösungstätigkeit im Partnerbereich zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausweiten wollte. Kurz nachdem er bei der Pensionskasse die Barauszahlung seiner Austrittsleistung verlangt hatte, schied er freiwillig aus dem Leben. Sein Bruder (als Universalerbe eingesetzt) ersuchte die Pensionskasse um Überweisung der Freizügigkeitsleistung, was diese ablehnte. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt habe, sei während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten. Der damit eingetretene Vorsorgefall «Tod» schliesse den Freizügigkeitsfall aus.
    Das BGer stellt fest, dass der Vorsorgefall "Tod" frühestens (!) mit dem Tod eintritt, also nicht bereits mit dem Eintritt einer Arbeitsfähigkeit durch das Leiden, das zum Tod geführt hat.

    Es ist zwar möglich, dem Tode eine Periode der Arbeitsunfähigkeit vorangeht, während welcher der Versicherte entlassen wird und dadurch den Versicherungsschutz verliert. Nach BVG 18 a muss der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert gewesen sein.

    "Damit wird entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der Eintritt des Vorsorgefalles auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit vorverlegt, sondern vielmehr der Versicherungsschutz für den Fall geregelt, dass der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes nicht mehr bei der Vorsorgeeinrichtung versichert ist." (...) ... der Vorsorgefall «Invalidität» nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (siehe Art. 26 Abs. 1 BVG) eintritt."
    Da dies hier noch nicht der Fall gewesen war und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr versichert war, war noch kein Vorsorgefall eingetreten, so dass die Auszahlung möglich blieb.


    4A_301/2007: Warnpflicht der Banken vor betrügerischem Verhalten (hier verneint)

    Eine Bank hatte ihr Formular für Zahlungsaufträge geändert. Die Klägerin, der Bank durch einen Kontokorrent- und einen Girovertrag verbunden, benutzte das neue Formular. Die Bank überwies daraufhin die Summe von CHF 300'000 auf ein falsches Konto, von dem beinahe der ganze Betrag umgehend abgehoben wurde. Aller Wahrscheinlichkeit nach war der Zahlungsauftrag auf dem Weg zur Bank abgefangen und verfälscht worden. Die Bank warnte einige Monate später ihre Kunden vor Betrügern, die Zahlungsaufträge aus Briefkästen fischten und verfälschten.

    Die Klägerin brachte vor, die Bank habe ihre Informationspflichten verletzt, indem sie es versäumt hatte, die Kunden auf die grössere Fälschungsanfälligkeit des neuen Formulars hinzuweisen.

    Im vorliegenden Entscheid hatte das BGer zum ersten Mal Gelegenheit, die Informationspflichten von Banken zu untersuchen, die sich nicht auf Risiken im Zusammenhang mit Aufträgen des Kunden beziehen, sondern auf unerlaubtes Verhalten von Dritten. Das BGer verweist auf Lehrmeinungen, wonach die Bank die Obliegenheit treffe, den Kunden auf Risiken des eBanking hinzuweisen, aber ohne diese Ansicht zu bestätigen oder zu verwerfen: Jedenfalls bestehe keine Informationspflicht für Risiken, die allgemein bekannt seien. Zwar war im vorliegenden Fall nicht bewiesen, dass das erwähnte betrügerische Vorgehen allgemein bekannt war, doch stand ebensowenig fest, dass die Bank Kenntnis davon hatte, so dass eine Informationspflicht jedenfalls im vorliegenden Fall verneint werden musste.