U 612/06: Hinunterklettern von einem Balkon als Wagnis

Der Begriff des Wagnisses ist nicht auf Sportunfälle beschränkt; auch Verhaltensweisen ausserhalb des Sports können als Wagnis iSv UVV 50 qualifiziert werden. Hier qualifiziert das BGer das Hinuntersteigen von einem Balkon als Wagnis.

"4.1.2 Nach eigenen Angaben wollte die Versicherte - um ihren Freund zu ängstigen - nachts gegen 22 Uhr vom Balkon ihrer Wohnung aus dem Pfosten entlang in die Tiefe klettern. Die dabei zu überwindende Höhendifferenz hätte etwa sechs Meter betragen. Die alkoholisierte Beschwerdeführerin hat sich durch Übersteigen der Brüstung ihres Balkons im zweiten Obergeschoss einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, welche sich in der Folge auch verwirklicht hat. Ein schützenswerter Grund für dieses Verhalten ist nicht ersichtlich. Die Versicherte anerkennt denn auch, dass kein vernünftiger Mensch, der seine Sinne kontrollieren könne, sich so verhalte. Die Handlung der Beschwerdeführerin ist daher objektiv betrachtet als Wagnis zu qualifizieren."

Dass die Versicherte zum Unfallzeitpunkt einen Alkoholpegel von 1.8 Promille hatte, änderte daran nichts - das Resultat einer Begutachtung entsprach der
Faustregel, dass erst bei über drei Promillen eine vollständige Unzurechnungsfähigkeit zu erwarten ist, und nach der Rsp. ist nur bei einer vollständigen Unzurechnungsfähigkeit auf eine Leistungskürzung wegen Eingehens eines Wagnisses zu verzichten.


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U 145/06: Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Äusserung zur Person des Gutachters)

Einem Versicherten war die Möglichkeit, sich zur Person des vom Versicherer vorgesehenen Gutachters zu äussern, nicht gewährt worden. Das BGer:

"6.4 Es kann sich daher lediglich fragen, ob die Beschwerdeführerin der Versicherten vor Erteilung des Gutachterauftrages hätte Gelegenheit geben müssen, sich zur Person des Gutachters zu äussern. Dies ist mit Blick auf Art. 44 ATSG zu bejahen. In diesem Mangel liegt indessen gesamthaft betrachtet (vgl. E. 6.1) keine derart schwere Verletzung von Mitwirkungsrechten begründet, die es rechtfertigen würde, das Gutachten vom 7. April 2004 aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen. Die Tatsache, dass bereits in einem früheren Verfahren, in das die Winterthur (nicht aber die Beschwerdegegnerin) involviert war, Verfahrensrechte missachtet worden waren, die das Gericht anschliessend als heilbar qualifiziert hat (vgl. das von der Vorinstanz erwähnte Urteil U 22/01 vom 29. Oktober 2002), vermag daran nichts zu ändern. Zudem richtet sich das Interesse der Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht auf die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Abklärungsverfahrens mit Bezug auf das Gutachten des PD Dr. med. H.________ sondern auf die Einholung eines weiteren Gutachtens aus materiellen Gründen, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen sein wird."


Änderung der BEHV-EBK per 1 Dezember 2007

Die EBK hat eine Änderung der BEHV-EBK vom 1. November 2007 (neue Bestimmungen im Offenlegungsrecht) auf den 1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt.

Vgl. auch die älteren Posts hier und hier.

Die Erläuterungen der EBK zu den Änderungen der BEHV-EBK und ihrem Hintergrund wurden ebenfslls heute veröffentlicht.


Inkrafttreten des neuen Ausländerrechts am 1. Januar 2008

Das neue Ausländergesetz, das in der Volksabstimmung vom 24. September 2006 angenommen wurde, tritt per 1. Januar 2008 in Kraft, mit Ausnahme von Art. 92–95, 104 und 127, die zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden. Das neue AuG wurde heute amtlich publiziert. Weitere Bestimmungen des Ausländerrechts treten ebenfalls am 1. Januar 2008 in Kraft...

... so Änderungen des AsylG (vgl. die Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes);
- die neue Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in Kraft;
- eine Änderung der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der CH und der EG und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der EFTA (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP);
- die neue Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren (VEV);
- die neue Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) mit dem Ziel der "chancengleichen Teilhabe der Ausländerinnen und Ausländer an der schweizerischen Gesellschaft";
- die Gebührenverordnung AuG (GebV-AuG);
- eine Änderung der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA);
- Änderungen der AsylV 1, AsylV 2 und http://www.admin.ch/ch/d/as/2007/5611.pdfAsylV 3;
- eine Änderung der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung);
- eine Änderung der Verordnung über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV);
- Änderungen der V über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland und der KVV (vgl. die Änderung der Verordnung über die Anpassung von Verordnungen an das AuG);
- eine Änderung der ZStV.


4A_258/2007: Rechtzeitigkeit einer Mängelrüge (Beweisfragen)

Das BGer bestätigt ein Urteil des KGer SZ: Auf einen Werkvertrag´über die Erstellung eines EFH war die SIA-Norm 118 anwendbar. Eine Rüge innerhalb der zweijährigen Garantiefrist konnte nicht festgestellt werden, und ebenso wenig der genaue Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels und daher die Rechtzeitigkeit der Rüge. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz waren nicht verfassungswidrig.


4C.97/2007: Auslegung von AVB (Krankentaggeldversicherung)

Nach Abschluss einer Krankentaggeldversicherung wurde der Berufungskläger infolge einer Krankheit arbeitsunfähig. Der versicherte Verdienst belief sich auf CHF 250´000 p.a.; strittig war, ob die Höhe der Taggelder auf der Grundlage dieses versicherten Verdienstes oder aber aufgrund des tatsächlich erzielten Verdienstes von CHF 90´000 p.a. zu bestimmen war.

Die AVB enthielten folgende Klausel:

"1.Les indemnités journalières exprimées en % des salaires sont calculées selon les règles correspondantes de la LAA, qui valent ici pour l'entier du salaire assuré jusqu'à concurrence des maximums prévus au contrat.
2....
3.Contrairement aux règles de la LAA, seul le gain effectivement versé par le preneur est déterminant pour le calcul des indemnités journalières; les gains accessoires ne sont pas considérés;
... les indemnités journalières du preneur et des membres de sa famille [...] se calculent - lorsqu'ils sont assurés - sur la base des montants indiqués dans le contrat. L'indemnité journalière ne peut en aucun cas dépasser le montant effectivement perdu."

Die Vorinstanz hatte zu Unrecht Abs. 1 auf den Berufungskläger angewandt; da dieser selbständig erwerbend war und daher keinen "Lohn" (Abs. 1) bezog, hätte sie die Berechnung auf Abs. 3 stützen müssen.
Da der versicherte Verdienst nach den AVG aber generell auf die Höhe des tatsächlichen Verlusts beschränkt war, spielte die Frage im Ergebnis keine Rolle.

Der Einwand, es handle sich in Wirklichkeit um eine Summenversicherung, drang nicht durch, weil nicht "indemnités fixes ou forfaitaires" vereinbart waren, sondern nur "indemnités correspondant au gain manqué."


9C_292/2007: Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern: nur selbständige Ärzte (amtl. Publ.)

SOS Medecins, eine privatrechtliche juristische Person, erbringt u.a. Pflegeleistungen zugunsten obligatorisch krankenversicherter Personen. Das BGer bestätigt ein Urteil des "Tribunal arbitral des assurances de la République et canton de Genève" vom Mai 2007: Die Assura muss Rechnungen von Ärzten, die bei SOS Medecins angestellt sind, bezahlen.

Nach KVG 35 II lit. n sind zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung u.a. auch "Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen" zugelassen. Solche Leistungserbringer fallen nicht unter KVG 38; der Bundesrat ist nicht ermächtigt, ihre Zulassung zur regeln. Vielmehr regelt KVG 36a iVm KVG 36 die Voraussetzungen ihrer Zulassung zwingend. Das BGer stellt daher fest:

"En conséquence, en sa qualité d'institution de soins ambulatoires au sens de l'art. 35 al. 2 let. n LAMal, l'intimée est admise à pratiquer à la charge de l'assurance-maladie obligatoire des soins, pour autant qu'elle remplisse l'exigence posée par l'art. 36a LAMal ainsi que les conditions prévues par le droit cantonal genevois pour l'exercice d'une profession de la santé, ce qui n'est pas contesté en l'occurrence."

Die bei SOS Medecins angestellten Ärzte fielen nicht unter die Zulassungsbeschränkung, da KVG 35 II lit. a nur selbständig praktizierende Ärzte erfasst:


"La limitation prévue par l'art. 55a LAMal et l'Ordonnance n'a d'incidence que sur l'admission des médecins en tant que fournisseurs de prestations dans l'exercice d'une activité indépendante. Elle n'a en revanche pas d'effet sur l'activité déployée par un médecin à titre dépendant au service d'une institution de soins ambulatoires au sens de l'art. 35 al. 2 let. n LAMal."


1C_40/2007: Mobilfunkantennen: Strahlungsgrenzwerte

Vgl. die Urteilswiedergabe in der NZZ vom 21. November 2007, S. 54:

"fel. Im Zusammenhang mit dem Projekt einer Mobilfunk-Basisstation der TDC Switzerland AG auf einem Gebäude an der Eidmattstrasse in Zürich Hirslanden hat das Bundesgericht eine Beschwerde von Anwohnern gutgeheissen und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses muss prüfen, ob die geplante Anlage der TDC zusammen mit einer in unmittelbarer Nähe bereits rechtskräftig bewilligten Anlage von Orange die Strahlungsgrenzwerte einhält. Auch das Verwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass die beiden Antennen immissionsrechtlich als eine einzige Anlage zu betrachten seien. Es gab indes der Anlage der TDC den Vorrang, weil sie zuerst bewilligt worden sei. Deren Strahlung hätte daher bei der Bewilligung der Anlage von Orange berücksichtigt werden müssen; und dass dies nicht geschehen sei, dürfe sich nicht zum Nachteil der TDC auswirken.

Laut einstimmig ergangenem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat indes das Verwaltungsgericht den Grundsatz der vorsorglichen Emissionsbeschränkung verletzt, als es die Bewilligung für die Basisstation der TDC bestätigte, ohne sicherzustellen, dass die Gesamtanlage (unter Einschluss der Antennen von Orange) den Anlagegrenzwert einhält. Falls dies nicht der Fall sein sollte und die Betreiber sich nicht einigen können, hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob eine allfällige Reduktion der Sendeleistung allein zulasten der TDC geht oder ob allenfalls die rechtskräftige, aber noch nicht ausgenutzte Bewilligung für Orange widerrufen werden kann. Das gilt aufgrund des Umstands, dass die TDC-Antenne zwar zuerst bewilligt wurde, die Bewilligung für Orange aber bereits rechtskräftig geworden ist."


2A.726/2006: Staatshaftung, Regressprivileg

Bei einem Überwachungsflug der Schweizer Grenzwacht 2001 (Helikopter und Pilot der Schweizer Luftwaffe) stürzte ein Helikopter nördlich von Delémont ab, nachdem er mit einer Telefonweitspannleitung kollidiert war. Der Militärpilot und die gesamte Besatzung kam ums Leben. DIe SUVA versuchte in der Folge, auf die Eidgenosschenschaft Regress für ihre Leistungen an die Hinterbliebenen zu nehmen. Das EFD und die Eidgenössischen Rekurskommission für die Staatshaftung HRK (inzwischen im Bundesverwaltungsgericht aufgegangen) lehnten das Regressbegehren ab.

Aufgrund der Übergangsbestimmung von ATSG 82 I war hier nicht das ATSG, sondern UVG 41 UVG und AHVG 48ter anwendbar. Das Regressrecht der Sozialversicherer war begrenzt durch UVG 44 II (heute: ATSG 75 II). Dieses Regressprivileg war hier anwendbar: Die Eidgenossenschaft war Arbeitgeberin des Hubschrauberpiloten, der den Unfall verursacht hatte, aber auch der Grenzwächter, so dass sich der Rückgriff letztlich gegen die Arbeitgeberin
der Versicherten richtete. Daher konnte sich die Eidgenossenschaft unbestrittenermassen auf das Regressprivileg von UVG 44 II berufen, so dass sie nur ersatzpflichtig sein konnte, wenn der Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden war.

Der Pilot hatte den Hubschrauber kurz vor der Kollision auf nur 55 Meter abgesenkt. Der Grund dafür konnte nicht
ermittelt werden. So liess sich auch das Verschulden des Pilots nicht mehr beurteilen. Die Beweislast für die Grobfahrlässigkeit lag aber bei den regressierenden Sozialversicherern, so dass der Regress verneint wurde. Ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde war daher abzuweisen.


4A_323/2007: Spitalhaftung verneint (hypothetische Einwilligung, immanentes Operationsrisiko)

Nach einer operativen Entfernung von Gallensteinen wurde der Beschwerdeführer mit einer Gelbsucht ins Krankenhaus eingeliefert; eine Untersuchung ergab eine "iatrogene" (dh durch den Arzt verursachte) Verletzung der Gallenwege, die einen erneuten Eingriff erforderlich machte. Der Beschwerdeführer klagte gegen das (öffentliche) Krankenhaus. Das VerwGer SO wies die Klage ab.

Das VerwGer hatte angenommen, dass die Aufklärung über das Risiko einer Gallenwegverletzung zwar unterblieben sei, der Patient aber in das Risiko eingewilligt hätte (hypothetische Einwilligung). Der Beschwerdeführer hatte ausgesagt, er hätte bei seinem Hausarzt eine Zweitmeinung eingeholt, wäre er über die Eingriffsrisiken aufgeklärt worden: die Vorinstanz nahm an, der Hausarzt hätte ihm versichert, die Operation sei tatsächlich mehr oder weniger Routine. Diese Beweiswürdigung schützte das BGer.

Ein Gutachter hatte einen fehlerhaften Handgriff der Chirurgin festgestellt. Das VerwGer erachtete dies als "immanentes Operationsrisiko" - eine Feststellung, die laut BGer zwar "nicht ohne Weiteres verständlich" ist, doch könne der scheinbare Widerspruch aufgelöst werden: Das Gutachten hatte ausgeführt, die Verletzung sei zwar oft eine "iatrogene Katastrophe", komme aber dennoch bei 34 - 49 % aller Chirurgen einmal vor, sei also kein Anfängerfehler, sondern könne auch bei vorsichtigem Vorgehen auftreten. Die Vorinstanz durte daher die Einschätzung des Gutachters übernehmen und die falsche Klippsetzung nicht als Sorgfaltspflichtverletzung betrachten.


4A_235/2007: Verkehrssicherungspflicht

Der Beschwerdeführer stürzte aus dem Bügellift der Skipistenbetreiberin und schlitterte ca. 60 m den Abhang hinunter, bis er mit nachfolgenden Liftbenutzern kolldierte und sich dabei ausgedehnte Schnittwunden am rechten Unterschenkel, einen Kreuzbein- und Schambeinbruch und weitere Verletzungen zuzog. Er klagte gegen die Betreiberin auf Ersatz für bisherigen und künftigen Schaden, Ersatz für Anwaltskosten und Genugtuung.

Das KGer hatte die Klage abgewiesen. Vor BGer war nur umstritten, ob

aufgrund des Zustands der Skiliftspur zur Zeit des Unfalls eine ausserordentliche oder überraschende Gefahr bestand, angesichts der die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, über die erfolgten Massnahmen hinaus weitere Sicherungsvorkehrungen zum Schutz der Benutzer zu treffen.

Das BGer hält fest, dass die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass Pistenbenützer vor nicht ohne weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren und vor solchen Gefahren bewahrt werden, die auch bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit und die Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenutzers.

Zur Konkretisierung der Verkehrssicherungspflicht im Einzelfall stellt das Bundesgericht in einem ersten Schritt auf die Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS-Richtlinien) und die Richtlinien der Kommission Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz (SBS-Richtlinien) ab. In einem zweiten Schritt prüft es, ob die örtlichen Verhältnisse einen höheren
Sicherheitsstandard erfordern, als es die genannten Richtlinien vorsehen. Hier greift das beschränkte Bundesgericht nur mit Zurückhaltung in die Auffassung der Vorinstanz ein.

Die Vorinstanz hatte hier den Ermessensspielraum nicht verletzt, als sie zum Schluss kam, der Umstand, dass die Schleppspur vereiste Stellen aufgewiesen habe, sei nichts Aussergewöhnliches, und die Betreiberin habe ihre Sorgfaltspflicht erfüllt, indem sie den Skilift am Morgen von Angestellten habe befahren und eine Hinweistafel "Achtung [ - ] Nur für gute Skifahrer" anbringen lassen.


9C_229/2007 (amtl. Publ.)

Das BGer hat eine Beschwerde gegen einen Entscheid des SozVersGer ZH betr. Ablehnung eines Anspruchs auf eine IV-Rente als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Aus nicht ersichtlichen Gründen soll der Entscheid für die amtliche Publikation vorgesehen sein.


Botschaft zum Abkommen CH-LI betreffend Versicherungsvermittler

Seit dem 1. Juli 2007 dürfen Versicherungsvermittler sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum tätig sein, wenn sie nur bei einer Aufsichtsbehörde registriert sind. Diese Regel galt aufgrund eines Abkommens zwischen der CH und LI nur provisorisch und soll jetzt durch ein Zusatzabkommen ins "ordentliche" Recht überführt werden. Zu diesem Zusatzabkommen hat der Bundesrat heute die Botschaft verabschiedet.

  • Medienmitteilung
  • Botschaft


  • Parallelimporte in der Landwirtschaft ab 1. Januar 2008 möglich

    Der Bundesrat hat heute eine Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) per 1. Januar 2008 beschlossen: In Zukunft können auch patentgeschützte Produkte in die Liste der frei einführbaren Pflanzenschutzmittel aufgenommen werden, sofern die Produkte im Ausland mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebracht wurden.

    PSMV 32 II lit. e alter Fassung erlaubte die Aufnahme in die Liste der frei einführbaren Pflanzenschutzmittel u.a. dann, wenn "die Bewilligungsinhaberin für das in der Schweiz bereits bewilligte Pflanzenschutzmittel nicht glaubhaft machen konnte, dass das schweizerische Referenzprodukt noch unter Patentschutz steht." Nach der geänderten Fassung kann die Bewilligungsinhaberin die Aufnahme in die Liste nur verhindern, wenn sie nicht nur glaubhaft macht, dass das schweizerische Referenzprodukt noch unter Patentschutz steht, sondern auch, dass "das im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des Patentinhabers nach Artikel 27b LwG in Verkehr gebracht wurde."

    Damit werden Parallelimporte von landwirtschaftlichen Produktionsmitteln möglich. LWG 27b tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

  • Text der geänderten Pflanzenschutzmittelverordnung
  • Medienmitteilung


  • RHG in Kraft per 1. Januar 2008

    Der Bundesrat hat das neue Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (RHG) und die entsprechende Verordnung (RHV) per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

    Aus der Medienmitteilung:

    "Diese Bestimmungen beschreiben einerseits die Mindestinhalte der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister sowie der Personenregister des Bundes und andererseits formale Aspekte der Informationsverwaltung. Sie definieren zudem Normen und Vorschriften für den Austausch und die Verwendung der entsprechenden Daten. (...)
    Die systematische Einführung der neuen AHV-Versichertennummer in die Personenregister soll ausserdem den Austausch der vom Gesetz vorgeschriebenen Daten zwischen den verschiedenen Registern vereinfachen, beispielsweise bei einem Umzug zwischen zwei Gemeinden oder bei der automatischen Meldung einer Geburtsanzeige an die Gemeinden."

    Auf 2008 soll die Kommunikationsplattform „sedex“ (secure data exchange) in Betrieb gesetzt werden; dei Verordnung regelt u.a. auch den Datenaustausch über dieses System.

  • neue RHV
  • Begleitbericht zur neuen RHV
  • Medienmitteilung


  • 4A_206/2007: Insassenversicherung: Auslegung, Verzug (amtl. Publ.)

    Nach Abschluss einer Insassenversicherung wurde die Versicherte von einem betrunkenen Lenker angefahren, als sie neben ihrem Wagen stand. Es stellten sich Fragen der Verjährung, der Auslegung der AVB und des Verzugs.

    Zunächst machte der Versicherer die Einrede der Verjährung geltend. Die Vorinstanz sah die Frist (VVG 46) durch Klage rechtzeitig unterbrochen (OR 135 II). Das BGer hielt fest, dass Forderungen aus einem Versicherungsvertrag separat verjähren, sofern zwischen ihnen kein enger Zusammenhang besteht, und dass die Verjährung durch Klage nur im Umfang der eingeklagten Summe unterbrochen wird (beides in Bestätigung der Rsp.). Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte den Versicherer aber auf einerseits Taggeld und Spitaltaggeld, aber andererseits auch auf das Invaliditätskapital betrieben, so dass die Verjährung für beide Forderungen unterbrochen war.

    Nach den AVB des Versicherers waren "les occupants" versichert...

    "...à la suite de l'utilisation du véhicule déclaré :
    - pendant qu'elles se trouvent dans le véhicule, y montent ou en descendent,
    - pendant qu'elles portent secours à d'autres ants à la suite d'un accident ou d'une panne du véhicule déclaré, ainsi qu'en manipulant celui-ci en cours de route,
    - pendant qu'elles portent secours, en cours de route, à d'autres usagers de la route qui sont victimes d'un accident de la circulation ou d'une panne."

    Das BGer hielt fest, dass der Ausdruck "utilisation" weiter sei als jener des "emploi" ("Betrieb") in SVG 58, da er nicht auf die Verwirklichung der Betriebsgefahr hinweise. Es stehe ausser Frage, dass im vorliegenden Fall ein Unfall "à la suite de l'utilisation" vorliege, weil die Versicherte verunfallt sei, nachdem sie ihr Fahrzeug verlassen hatte und sich anschickte, den Kofferraum des Wagens zu öffnen.
    Strittig war weiter die Auslegung des Ausdrucks "les occupants". Hier konnte der Begriff nicht nur Personen bezeichnen, die sich im Wagen befanden, weil die AVB Deckung auch vorsahen für Personen, die aus dem Wagen aussteigen. Eine wörtliche Auslegung des Begriffs lehnt das BGer daher ab.

    Ein weiterer Einwand bezog sich auf den Zeitpunkt des Verzugs und den Zinsenlauf. VVG 88 geht VVG 41 II vor. Eine Mahnung ist nach OR 102 zwar an sich notwendig, aber - wie das BGer bereits früher festgehalten hat - nicht in Fällen, wo der Versicherer seine Leistungspflicht zu Unrecht definitiv ablehnt; hier tritt der Verzug sofort ein (OR 108 I analog).

  • s. auch den Eintrag beim Blog von RA Jean Baptiste Huber


  • B 116/06: BVG-konforme Auslegung eines PK-Reglements

    Das BGer hatte folgende Klausel ("Teilinvalidität") des Reglements einer PK auszulegen:

    "1 Wird einem Versicherten aus invaliditätsbedingten Gründen das Arbeitspensum und der Lohn herabgesetzt oder wird er an eine Stelle mit einer niedrigeren Besoldung versetzt, so wird die Versicherung für die neue Besoldung weitergeführt.
    (...)
    4 Teilinvalidenrenten berechnen sich nach der wegfallenden versicherten Besoldung und nach den Bestimmungen von § 16."

    Die PK stellte sich auf den Standpunkt, der Versicherte habe bei einem Invaliditätsgrad von 69 % nicht Anspruch auf eine volle Invalidenrente, sondern nur auf eine Teilinvalidenrente von 69 %. Die fragliche Bestimmung (Abs. 1 und 4), wonach der Versicherte bei Weiterführung der Versicherung mit reduzierter versicherter Besoldung nur einen Anspruch auf eine Teilinvalidenrente habe, sei auch dann anzuwenden, wenn keine reduzierte Besoldung weiterversichert werde.

    Das BGer legte diese Bestimmung nach den Regeln der Gesetzesauslegung aus und kam zum Schluss, BVG-konform ausgelegt

    "sehe § 19 Abs. 4 VB [s. oben] vor, dass sich die Höhe der Teilinvalidenrente nach der wegfallenden versicherten Besoldung, abgestuft nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System, richtet. Wenn nun aber die Bestimmung sowohl für Leistungen aus dem obligatorischen wie auch für solche aus dem weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge Geltung beansprucht, ist die Vorschrift mit Bezug auf beide Leistungsbereiche gleich zu interpretieren (vgl. Urteil B 10/99 vom 18. Juli 2002, E. 5b), nämlich dahin gehend, dass die Höhe der Rente in beiden Bereichen nach dem in Art. 24 Abs. 1 BVG vorgesehenen System zu ermitteln ist, welches in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung halbe und volle Renten vorsieht."

    Dem Beschwerdeführer war daher zu Recht eine volle Rente zugesprochen worden.

  • vgl. die identischen Fälle (andere Beschwerdeführer) B 72/06 und B 74/06


  • EBK eröffnet Anhörung zur Änderung von BankV 3a III (Devisenhändler)

    Die EBK hat heute die bis am 20. Dezember 2007 dauernde Anhörung zu einer Änderung von BankV 3a eröffnet. Danach sollen in Zukunft auch Devisenhändler bewilligungspflichtig sein. Nach der geltenden Fassung der Bestimmung gelten nicht als Einlagen iSv BankV 3a I u.a. (III lit. c) "Habensaldi auf Kundenkonti von Effekten-, Devisen- oder Edelmetallhändlern, Vermögensverwaltern oder ähnlichen Unternehmen, welche einzig der Abwicklung von Kundengeschäften dienen, wenn dafür kein Zins bezahlt wird." Gestrichen werden soll der Ausdruck ", Devisen-".

  • Website der EBK
  • Erläuterungsbericht


  • 2C_116/2007 und 2C_396/2007: Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung? (PPP, öff. Beschaffungsrecht; hier verneint)

    Das Vorliegen einer "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" ist restriktiv zu beurteilen. Das BGer stellt bei dieser Frage u.a. auch darauf ab, ob andere Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Hier, im Bereich der öffentlichen Beschaffung, steht bei kantonalen Submissionen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung; bei Vergebungen durch Bundesorgane, die dem Beschaffungsrecht unterstehen, kann das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden (BoeB 27 I).

    Das BGer anerkennt als grundsätzlich allenfalls die Frage,

    "ob und wieweit Verträge über öffentliche Beschaffungen, in denen der private Partner zugleich als Abnehmer von nicht unter das öffentliche Beschaffungsrecht fallenden Sachleistungen des Gemeinwesens auftritt, überhaupt dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen."

    Diese Frage war hier (es ging um die Überbauung des Areals Tischmacherhof) aber bereits durch das VerwGer SZ entschieden (der Investor ist für das gesamte Projekt - inkl. die vorgesehene Abtretung von Bauland zur Erstellung privater Wohnungen und Geschäftsräume - nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechtes gestützt auf eine Ausschreibung zu bestimmen).

    Andere Fragen waren entgegen dem Beschwerdeführer nicht von grundsätzlicher Bedeutung.


    4C.20/2007: Überstundenentschädigung

    Ein Arbeitnehmer verlangte nach fristloser Kündigung u.a. Überstundenentschädigung. Offenbar leitete er diese Forderung aus Überstunden ab, die 13 Jahre zuvor geleistet worden waren. Zudem habe der Arbeitnehmer auf die Entschädigung verzichtet. Eine Berufung auf OR 341 (Unzulässigkeit eines während der Dauer des Arbeitsverhältnisses erklärten Verzichts) sei angesichts von Lohnerhöhungen von 180 % ausgeschlossen.

    Eine Saldoerklärung half der Arbeitgeberin nicht, weil der Kläger offenbar erst nach Abgabe der Erklärung von seinen Ansprüchen erfahren hatte. Aus dem gleichen Grund konnte in früherem Verhalten auch sonst kein Verzicht gesehen werden. Auch rechtsmissbräuchlich war die späte Forderung deshalb nicht.

    OR 341 war zudem trotz der leitenden Stellung und Aktionärseigenschaft des Arbeitnehmers anwendbar; dass das Risiko bestand, die Arbeitsstelle zu verlieren (ratio legis der Bestimmung), zeigte die Arbeitgeberin gerade durch die fristlose Entlassung.


    C_143/06: Arbeitslosenversicherung (amtl. Publ.)

    C_143/06


    8C_31/2007: Befreiung des AWA von Gerichtskosten (amtl. Publ.)

    Im Gegensatz zu Arbeitslosenkassen (s. älterer Post) hat das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) kein Vermögensinteresse daran, ob das BGer die hier strittige Leistungseinstellung bestätigt oder nicht. Es richtet auch keine Leistungen aus. Es ist daher von der Tragung von Gerichtskosten befreit (BGG 66 IV).


    8_179/2007: Arbeitslosenkassen zahlen Gerichtskosten (amtl. Publ.)

    Im einem Urteil im Bereich der Arbeitslosenversicherung trat das BGer auf eine offensichtlich unbegründete Beschwerde der Kantonalen Arbeitslosenkasse SG nicht ein. Das Urteil betrifft die Gerichtskosten; Arbeitslosenlassen sind nicht nach BGG 66 IV von Gerichtskosten befreit.

    Arbeitslosenlassen - die sowohl kantonal als auch privat sein können -, haben keine Rechtspersönlichkeit, können aber nach aussen in eigenem Namen handeln. Ihre Zuordnung folgt ihrem jeweiligen Träger: Kantonale Arbeitslosenkassen AVIG 77 II fallen unter den Begriff "Kanton" iSv BGG 66 IV; private Arbeitslosenkassen sind dagegen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen.

    Beiden erfüllen bei Leistungsstreitigkeiten Aufgaben in ihrem amtlichen Wirkungskreis, verfolgen dabei aber eigene Vermögensinteressen. Daher fallen sie nicht unter die Ausnahme von BGG 66 IV.

  • S. dazu auch den jüngeren Post zu BGG 64 IV.


  • DBA mit Armenien in Kraft

    Das DBA mit Armenien zu Einkommens- und Vermögenssteuern, das weitgehend dem OECD-Musterabkommen entspricht, ist am 7. November 2007 in Kraft getreten.

  • Text des Abkommens
  • Medienmitteilung des EFD


  • Änderung von BEHG und BEHV-EBK in Kraft per 1. Dezember 2007

    Wie früher berichtet wird BEHG 20 dringlich angepasst.

    Die Meldepflicht bei der Offenlegung von Beteiligungen nach BEHG 20 wird verschärft. Der Grenzwert kann nach der neuen Fassung der Bestimmung nicht mehr nur durch Aktienerwerb überschritten werden, sondern auch durch Erwerb von "Erwerbs- oder Veräusserungsrechten bezüglich Aktien" (Abs. 1). Die Gleichstellung bestimmter Sachverhalte mit einem Erwerb wird ferner durch die Gleichstellung der Ausübung von Veräusserungsrechten mit einer Veräusserung ergänzt (BEHG 20 II).

    Der neue BEHG 20 Abs. 2bis definiert den indirekten Erwerb; dazu gehören u.a. "Geschäfte mit Finanzinstrumenten, die es wirtschaftlich ermöglichen, Beteiligungspapiere im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben." Um welche Finanzinstrumente es geht, ergibt sich aus der neuen Fassung von BEHV-EBK 13 (die allerdings noch nicht in Kraft gesetzt wurde).

    Neu ist auch BEHG 20 Abs. 4bis. Danach kann das Gericht unter bestimmten Umständen die Ausübung des Stimmrechts einer Person, die eine Beteiligung unter Verletzung der Meldepflicht erwirbt oder veräussert, bis zu fünf Jahren suspendieren.

    Durch eine Änderung von BEHG 31 wird die Schwelle der Meldepflicht bei öffentlichen Kaufangeboten von 5 auf 3% gesenkt.

    Die Änderung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.

  • Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung (BEHG und BEHV-EBK)
  • Text der geänderten Fassung (amtl. Publ.)


  • Neue AHV-Nummer: Änderungen AHVG und AHVV in Kraft per 1. Dezember 2007

    Die Änderungen des AHVG und der AHVV betreffend neue ("nicht sprechende") AHV-Nummer (s. älteren Post) wurden amtlich publiziert.

    Die neue Verordnung des EDI über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV soll sicherstellen,

    "dass Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden, ausreichende technische und organisatorische Massnahmen treffen, um:
    a. die richtige Versichertennummer zu verwenden; und
    b. die missbräuchliche Verwendung der Versichertennummer zu verhindern."


    Teilrevision NHG (Pärke von nationaler Bedeutung) in Kraft per 1. Dezember 2007

    Der Plural von "Park" ist nicht "Parks", sondern "Pärke", wie man einer Änderung des NHG entnehmen kann: Ein neuer Abschnitt 3b widmet sich Pärken von nationaler Bedeutung, umfassend Nationalpärke, regionale Naturpärke und Naturerlebnispärke.

    Ein Naturerlebnispark ist "ein Gebiet, das in der Nähe eines dicht besiedelten Raumes liegt, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt unberührte Lebensräume bietet und der Allgemeinheit Naturerlebnisse ermöglicht" und dadurch auch zur "Umweltbildung" dient. Bei solchen Formulierungen muss es um Geld gehen... NHG 23k widmet sich den Finanzhilfen des Bundes an die Kantone.

    Eine Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV) regelt das Verfahren und die Voraussetzungen der Förderung von Errichtung, Betrieb und Qualitätssicherung von Pärken von nationaler Bedeutung.


    Änderungen des ParlG per 1. Dezember 2007 in Kraft

    Eine Teilrevision des Parlamentsgesetzes (Legislaturplanung) wurde mit Datum von morgen Montag amtlich publiziert und tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.

    Neu müssen die Kammern auf die Legislaturplanung eintreten; eine Eintretensdebatte findet hier nicht mehr statt (ParlG 74 III neue Fassung). Das Differenzbereinigungsverfahren wird um ParlG 94a ergänzt. Weitere Änderungen betreffen ParlG 144 III (Geschäftsbericht des Bundesrats), 146 (Legislaturplanung) und 147 (Behandlung der Legislaturplanung).


    Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen in Kraft per 1. Dezember 2007

    Die Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund (Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen, VES) tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge müssen innerhalb von drei Jahren angepasst werden.

    Die VES regelt die Mindestvoraussetzungen für den Einsatz privater Sicherheitsfirmen, soweit der Bund gesetzlich ermächtigt ist, solchen "Firmen" Schutzaufgaben zu übertragen (VES 1).

    Solche Aufträge müssen nach den Vorschriften des Beschaffungsrechts ausgeschrieben werden. Sicherheitsunternehmen kommen als Auftragnehmer nur in Frage, wenn sie, u.a., einen Verhaltenskodex implementieren, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben (VES 5) und die interne Ausbildung auch Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht umfasst und interessanterweise auch "Korruptionsbekämpfung" (VES 6) - offenbar hält man das private Sicherheitsgewerbe für besonders kriminalitätsanfällig.

    Im Einzelfall wird vertraglich definiert, ob das Sicherheitsunternehmen zur die Erfüllung seiner Schutzaufgabe auch zur Anwendung von polizeilichem Zwang ermächtigt wird und welche Hilfsmittel und Waffen das Sicherheitspersonal einsetzen darf. Sollte also bei einem Einsatz zu unverhältnismässigen Mitteln gegriffen werden, muss Einsicht in diesen Vertrag genommen werden. Ein Mustervertrag, der durch das EJPD erarbeitet werden soll, wird online zugänglich sein (VES 15).

  • Medienmitteilung des EJPD vom 31.10.2007
  • amtliche Publikation der VES


  • 8C_74/2007: Verletzung beim Training mit einem Theraband kein Unfall

    Eine Anwaltssekretärin zog sich beim Training mit einem Theraband eine Meniskusverletzung zu. Die Zürich als Unfallversicherer lehnte eine Leistungspflicht ab. Dagegen reichte der Krankenversicherer, die Helsana, Einsprache ein. Die Ablehnung dieser Einsprache wurde vom SozVersGer ZH geschützt. Das BGer weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Helsana ab.

    "Nach der Rechtsprechung ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors nicht bereits erfüllt, wenn das erstmalige Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470). Der äussere auf den menschlichen Körper einwirkende Faktor ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird oder wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon zu unterscheidendes äusseres Moment hineinspielt."


    Im vorliegenden Fall war ein programmwidriger Bewegungsablauf nicht ersichtlich (das wäre zB der Fall, wenn das Band gerissen oder das Beins verdreht worden wäre). Das BGer verneinte deshalb ein in den Bewegungsablauf hineinspielendes äusseres Moment und damit ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches
    Ereignis.


    2C_619/2007: (erneut) querulatorische Beschwerde eines Arztes (BGG 108 I c)

    In Sachen Dr. Martin Kraska hat das BGer, wie es im vorliegenden Entscheid erkennen lässt, definitiv genug.

    1983 wurde Dr. Kraska die Praxisbewilligung (dh. Bewilligung zur Ausübung der selbständigen ärztlichen Tätigkeit) wegen wechselnder Aufenthaltsorte entzogen. Ein späteres Gesuch um erneute Erteilung der Bewilligung wurde zurückgezogen, nachdem die Gesundheitsdirektion Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit geäussert hatte; es bestand der Verdacht des unbewilligten selbständig ärztlichen Tätigwerdens.
    Ein weiteres Gesuch, 1985, wurde erneut abgelehnt. Das BGer hiess eine dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde teilweise gut (1. Entscheid), und Ende 1987 erteilte die Gesundheitsdirektion Martin Kraska die Praxisbewilligung.

    Die Bewilligung wurde wieder entzogen, nachdem offenbar verschiedene Beschwerden gegen die Tätigkeit von Dr. Kraska (intransparente Rechnungstellung) bekannt geworden waren. Im folgenden Verfahren unterlag Dr. Kraska, zuletzt auch vor BGer (2 . Entscheid).

    Anfangs Januar 2007 wurde ein Gesuch um erneute Erteilung der Bewilligung abgelehnt. Die Ausstandsbegehren, die Dr. Kraska im folgenden Verfahren gegen sämtliche am Entzug der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit Beteiligten und gegen weitere Amtspersonen und alle Verwaltungsrichter sowie Magistrats- und Amtspersonen in corpore waren erfolglos - das BGer warnte Dr. Kraska mit Urteil vom 26. Juni 2007, es würde auf weitere gleichartige Eingaben nach BGG 108 I c allenfalls nicht einzutreten (3. Entscheid). Das BGer hatte wenig später, am 26. September 2007, Gelegenheit, diese Drohung wahrzumachen (4. Entscheid).

    Im vorliegenden Urteil vom 6. November 2007 (5. Entscheid) tritt das BGer auf eine erneute Beschwerde dementsprechend nicht ein, da sie sich als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch nach BGG 108 I c erwies und sich "in nichts von derjenigen vom 12. September 2007, auf die das Bundesgericht mit Urteil 2C_482/2007 vom 26. September 2007 nicht eingetreten ist", unterscheidet. Sollten weitere Beschwerden eingereicht werden, so behält sich das BGer vor, sie nicht formell zu behandeln oder unbeantwortet zu lassen.


    U 406/06: Verwirkung des Rückforderungsrechts eines Unfallversicherers

    Das BGer erlaubt der Allianz eine Rückforderung von Leistungen nach einem Unfall ausnahmsweise nicht. Zwar wäre eine Rückforderung an sich möglich gewesen, weil ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem leichten Unfall und den organisch nicht nachweisbaren Unfallfolgen fehlte.
    Die Allianz hatte ihre Leistungen rückwirkend eingestellt, aber - unzulässigerweise - formlos. Nach einem Telefongespräch mit dem Versicherten hatte sie die Zahlungen aber wieder aufgenommen. Der Versicherte durfte daher davon ausgehen, dass frühere Leistungen nicht zurückgefordert würden. Aufgrund des Vertrauensschutzes war daher eine Rückforderung nicht mehr möglich; die Zahlungseinstellung konnte daher nur ex nunc et pro futuro erfolgen.


    Juristische Blogs

    Es existiert bereits eine ganze Anzahl juristischer Blogs in der Schweiz (s. Liste rechts, "Blogs"). RA Jean Baptiste Huber unterhält einen Blog zum Haftpflicht- und Versicherungsrecht. Im Bereich des Strafrechts kommentiert Labeo, ein anonymer Blogger, die zukünftige eidgenössische StPO, während der Blog der Kanzlei Gressly Hostettler Jeker Novakovic, strafprozess.ch, Entwicklungen im Strafprozessrecht sehr aufmerksam (und scharfzüngig) verfolgt.

    RA Fritz Tanner kommentiert in seinem Blog in unregelmässigen Abständen Entwicklungen aus dem soweit ersichtlich gesamten schweizerischen Recht. Der Euro-Law-Blog zum Wettbewerbs- und Kartellrecht, Immaterialgüterrecht, IT-Recht und dem allgemeinen Vertragsrecht von RA David Maname wird leider nur sporadisch gefüttert. Dasselbe gilt für den Blog von RA Oliver Kunz.

    Zwei Blogs werden in französischer Sprache geführt: Acerberos zu "les Méandres du Droit et de l'humain" und Terra Incognita von Sébastien Fanti.

    Für weitere Hinweise bin ich dankbar.


    4A_157/2007: Keine analoge Anwendung von OR 337c III (amtl. Publ.)

    Ein Ehepaar hatte einer marokkanische Haushaltshilfe während eines Jahres keinen Lohn ausbezahlt. Die Haushaltshilfe kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos und klagte auf Zahlung von ca. CHF 40'000 (Lohn und Genugtuung). Strittig war vor BGer die Frage, ob OR 337c III (Entschädigung bei ungerechtfertigter fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber) im Fällen von OR 337b I (fristlose Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Partei) analoge Anwendung finde.

    Das BGer verneint die Frage. Wie das BGer festhält, ist die Frage in der Lehre umstritten. Nach einer Untersuchung der Lehre, der Rechtsprechung des BGer - welche die Frage nie eindeutig beantwortet hat - und der kantonalen Rsp. kommt das BGer zum Schluss, OR 337c III könne nicht analog angewandt werden: Der Wortlaut des Gesetzes zeige, dass der Gesetzgeber eine andere Behandlung beider Fälle gewollt habe; OR 337c III beruhe u.a. auf einer Beschädigung des Rufs der Arbeitnehmerin, was bei OR 337b I nicht der Fall sei; OR 337c III als eine Art "punitive damage" eine Ausnahmebestimmung und daher nicht analogiefähig.

    Das Urteil wurde von Prof. Wolfgang Portmann auf Swisslex mit einer Anmerkung versehen.


    4A_97/2007: Negative Schuldanerkennung

    Ein gegenüber einer Bank auf hohem Niveau verschuldetes Ehepaar beauftragte einen Anwalt mit der Vorbereitung einer Einigung mit der Bank; Teil der Schuldenregelung war eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten (Zahlung einer Summe an die Ehefrau). Der Anwalt liess die Ehegatten später in der Folge eine "Déclaration" unterzeichnen, deren Inhalt Gegenstand des Streites bildet:

    "La résiliation du mandat vaut quittance que je donne à Me Y. [den RA] pour son activité jusqu'à ce jour, dans le cadre du dossier m'ayant opposé à la Banque T."

    Weil die Zahlung an die Ehefrau nie erfolgte, klagte sie gegen den Anwalt.

    Nachdem das BGer den Begriff der Quittung iSv OR 88 erläutert hat, legt es die fragliche déclaration aus und kommt zum Schluss, es handle sich um eine negative Schuldanerkennung. Die Wirkung dieser Anerkennung hing von den Vorstellungen der Beschwerdeführerin ab. Da Pflichtverletzungen des Anwalts (mehr dazu in E. 3.2) zu diesem Zeitpunkt bereits offenbar waren, hatte die Vorinstanz die déclaration zu Recht als negative Schuldanerkennung mit Bezug auch auf Schadenersatzforderungen gegenüber dem RA ausgelegt.


    4A_279/2007: Auslegung eines Vergleichs; Irrtum

    Nach einem Unfall schlossen der anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer und der Unfallversicherer einen Vergleich über die Leistungen des Versicherers.

    Nach Abschluss des Vergleichs verschlechterte sich der Zustand des Versicherungsnehmers. Das BGer schützt die Auslegung des Versicherungsvertrags durch die Cour civile des KGer VD auf der Grundlage des Beweisergebnisses:

    "Il n'est ainsi pas établi qu'une réserve expresse ait été stipulée pour l'hypothèse d'une détérioration ultérieure de l'état de santé du recourant. Un accord commun oral ou tacite dans ce sens n'est pas établi non plus."

    Auch ein Grundlagenirrtum über zukünftige Sachverhalte wurde verworfen, da der Versicherungsnehmer nicht als sicher annehmen konnte, sein Zustand werde sich nicht verschlechtern.


    5C.256/2006: Einrede mangelnden neuen Vermögens auch ausserhalb des Konkursverfahrens zulässig (amtl. Publ.)

    Die Gläubigerin trat einen ihrer Konkursverlustscheine an eines ihrer VR-Mitglieder ab. Dieses beauftragte den Schuldner mit bestimmten Arbeiten beim Bau eines Hauses. Nach Rechnungstellung erklärte er Verrechnung der Werlkohnforderung mit dem Verlustschein. Der Schuldner widersetzte sich der Verrechnung mit dem Argument, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, und setzte die Werklohnforderung in Betreibung.

    Strittig war die Frage, ob der ehemalige Konkursit auch ausserhalb eines Betreibungsverfahrens die Einrede mangelnden neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG erheben kann. Das BGer bejaht diese Frage und heisst die Berufung gegen ein Urteil des OGer BE gut.

    Das OGer BE hatte gegenteilig entschieden, weil die materiellrechtlichen Wirkungen des Konkursverlustscheins SchKG 149 abschliessend geregelt seien; der Einrede könne deshalb darüber hinaus keine materiellrechtliche Wirkung zukommen.

    Nach eingehender Auseinandersetzung mit der diesbezüglich geteilten Lehre hält das BGer folgendes fest:

    "4.5 Was in der Lehre gegen das Zulassen der Einrede mangelnden neuen Vermögens ausserhalb einer Betreibung angeführt wird, vermag mithin nicht durchzudringen. Soll dem ehemaligen Konkursiten in wirksamer Weise ein wirtschaftlicher Neubeginn ermöglicht werden, ist ihm das Recht einzuräumen, die Einrede nicht nur in einer Konkursverlustscheinsbetreibung zu erheben, sondern auch dann, wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird."


    Zwangsheiraten: Bericht des Bundesrats

    Der Bundesrat hat heute seinen Bericht über Zwangsheiraten vorgelegt.

  • Berichterstattung der NZZ


  • Schengen: Übernahme von SIS II gutgeheissen

    Der Bundesrat hat heute die Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU zur Übernahme der Anpassungen der Rechtsgrundlagen des Schengener Informationssystems gutgeheissen. Das Parlament wird über die Genehmigung zu beschliessen haben.

    Zweck ist die Übernahme von Erweiterungen des Schengen-Besitzstandes einerseits zu Verbesserungen von SIS I+, andererseits zur Einführung von SIS II, welches SIS I+ später ablösen soll.

    Der Bundesrat hat entschieden - entgegen früherer Pläne -, die polizeilichen Informationssysteme in einem Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), zu regeln. Das SIS als polizeiliches Informationssystem soll Teil des BPI sein. Artikel 355d StGB (noch nicht in Kraft) wird deshalb durch Artikel 16 BPI ersetzt werden.

  • Website des EJPD
  • Entwurf des Bundesbeschlusses
  • Botschaft


  • 1C_86/2007: Natelsendeantenne ausserhalb der Bauzone (RPG 24; amtl. Publ.)

    Gemeinde Sool (GL) gegen Swisscom Mobile AG: Swisscom plant, an einem bestehenden Rundfunk-Antennenmast in Trogsiten Natel-Sendegeräte anzubringen. Die Gemeinde hatte das Gesuch abgelehnt und war vom Regierungsrat GL später verpflichtet worden, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Das VerwGer GL hatte eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen; das BGer weist die Beschwerde ebenfalls ab, so dass der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung wird erteilen müssen.

    Auf die Beschwerde war einzutreten: Es ging um einen Zwischenentscheid, doch hätte das Verfahren durch das BGer abgeschlossen werden können. Ohnehin liegt nach der Rsp. bei einem Rückweisungsentscheid, welcher der Gemeinde Vorgaben für die Erteilung einer Bewilligung macht, für diese ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach BGG 93 I a vor. Die Beschwerdeberechtigung ergab sich aus BGG 89 II d iVm RPG 34 II c. Auch der Antrag (Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils) war zulässig: Nach OG lag es im Ermessen des Bundesgerichts, ob es in der Sache selbst entschied oder die Sache zurückwies. Beide Rechtsfolgen wurden vom Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids mitumfasst. Das BGer verlangte daher in der Regel keinen zusätzlichen Antrag in der Sache. Es bestand hier kein Anlass, bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von der früheren Praxis zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweichen.

    In der Sache war strittig, ob die neuen Antennen nach RPG 24 bewilligt werden können. Die Standortgebundenheit von Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonen wird von der Rsp. bejaht, wenn es die Funkabdeckung erfordert oder ein Standort in einer Bauzone zu einer unvertretbaren Störung der in anderen Funkzellen des Netzes verwendeten Frequenzen führen würde. Rein wirtschaftliche Vorteile reichen dagegen an sich nicht aus. Allerdings:

    "Unter besonderen qualifizierten Umständen kann sich allerdings ein Standort ausserhalb der Bauzonen unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft erweisen, dass er ausnahmsweise in weiteren als den vorne genannten Fällen als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG anerkannt werden kann."

    Dies setzt allerdings voraus, dass sie auf bestehende Bauten und Anlagen, wie hier dem bestehenden Antennenmast, montiert werden, und dass die Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen keine erhebliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt.

    Hier durfte ist das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, die geltend gemachten, ebenfalls ausserhalb der Bauzonen gelegenen Alternativstandorte seien weniger geeignet als der Standort Trogsiten.


    I 50/07: Drogensucht nicht per se invaliditätsbegründend

    Das BGer hält (erneut; ständige Rsp.) fest, dass ein Anspruch auf eine Invalidenrente nicht wegen Alkoholismus oder einer anderen Drogensucht begründet ist; eine Sucht wird erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert ist.


    2C_251/2007: Briefkasten an der Grundstücksgrenze

    Und auch das gibt es: Die Pflicht, an der Grundstücksgrenze einen Briefkasten zu installieren. Das BGer hatte sich deshalb mit der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung zu beschäftigen.


    5F_5/2007: Revision nach BGG (amtl. Publ.)

    Die Rechtsprechung zu aOG 137 b ist auf BGG 123 II (erhebliche Tatsachen, entscheidende Beweismittel) anwendbar.

    Im vorliegenden Fall ging es um die Revision eines Entscheids des BGer, mit dem eine staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden war. Solche Entscheide können nur revidiert werden aufgrund von neuen Tatsachen, die den Entscheid des BGer selbst betreffen. Die Revision des kantonal letztinstantzlichen Entscheids - der bei einer Abweisung aufrechterhalten bleibt - kann nicht durch das BGer erfolgen, sondern nur durch das kantonale Gericht nach den kantonalen Verfahrensregeln.


    9C_294/2007: "Wohnsitz" im Sinne des AHVG nicht dasselbe wie nach ZGB

    Zivilrechtliche Begriffe, auf welche Normen des Bundessozialversicherungsrechts verweisen, werden dadurch Teil des öffentlichen Rechts. Sie brauchen daher nicht notwendigerweise den gleichen Bedeutungsgehalt aufzuweisen wie im rein zivilrechtlichen Kontext. Sinn und Zweck der Norm können eine vom Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise erfordern

    Auf dieser Grundlage hält das BGer fest, dass der Wohnsitz iSv AHVG 1a I a im Kontext von AHVV 52d (Anrechnung fehlender Beitragsjahre) frühestens dann begründet wird, wenn der ausländischen Person mit Saisonbewilligung die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erteilt wurde.


    I 67/07: Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung

    Das BGer heisst eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des SozVersGer ZH gut.

    Der korrekte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von nicht 33%, sondern 46%. Die Vorinstanz hatte bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht die Tabellenlöhne TA1 Anforderungsniveau 4, einfache und repetitive Tätigkeiten im Gastgewerbe, herangezogen. Richtigerweise hätte sie das Valideneinkommen des verunfallten Kellners möglichst konkret und deshalb auf der Grundlage des letzten Lohns des Versicherten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung ermitteln müssen.


    9C_321/2007: Unverjährbarkeit des Rentenstammrechts bei BVG-Ansprüchen

    Strittig war hier die Frage, ob eine Invalidenrente nach BVG verjährt war. Das BGer heisst eine Beschwerde der PK gegen ein Urteil des SozVersGer ZH gut.

    Die 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2005) änderte BVG 41 I. Nach der alten Fassung verjährten Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Nach neuem Recht verjähren dagegen die Leistungsansprüche nicht, sofern die Versicherten im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung nicht verlassen haben. Mangels einer Übergangsbestimmung ist das neue Recht auch für die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht verjährten Forderungen anwendbar.

    Die Vorinstanz hatte die Einrede der Verjährung verworfen und damit verkannt, dass der Gesetzgeber auch für die berufliche Vorsorge die Unverjährbarkeit des Stammrechts auf eine Rente eingeführt hat, soweit der Versicherte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Vorsorgeeinrichtung noch nicht verlassen hat, dass die einzelnen Forderungen aber nach wie vor verjährbar sind.

    Fraglich war daher der genaue Fälligkeitszeitpunkt. Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind fällig, wenn gemäss den anwendbaren gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen die Forderung entsteht.


    5A_453/2007: Besitzesschutz (amtl. Publ.)

    Die Stadt Luzern hatte eine Liegenschaft (Geissensteinring 41) an den Verein "IKU Boa" (Betreiber eines alternativen Kulturzentrums) verliehen. Einige Nachbarn verlangten eine Einschränkung des Betriebs während der Nacht. Gegen den positiven Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt rekurrierte die Stadt. Das OGer LU wies den Rekurs ab. Das BGer weist die Beschwerde ab und schützt ebenfalls den erstinstanzlichen Entscheid.

    Das BGer liess die Eintretensfrage offen (Streitwert), weil die Sache abwies (dieses fragwürdige Vorgehen wird offenbar abteilungsübergreifend angewandt).
    Weil Besitzesschutzmassnahmen vorsorgliche Massnahmen iSv BGG 98 sind, konnte das BGer nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen und war ans Rügeprinzip gebunden. Hier behauptete die Stadt nur die Verletzung des rechtliche Gehörs; das BGer erkannte dagegen eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung (Nichtzulassen eines Augenscheins).


    8C_192/2007: Invalidenversicherung (amtl. Publ.).

    8C_102/2007


    DBA Schweiz/Argentinien: Botschaft zur Änderung betr. Lizenzgebühren

    Der Bundesrat hat heute die Botschaft über das Protokoll zur Änderung des DBA mit Argentinien gutgeheissen. Das Protokoll war am 7. August 2006 in Buenos Aires unterzeichnet worden. Das alte DBA von 1997 war vom argentinischen Parlament nicht gutgeheissen worden, so dass es (ab 2001) nur provisorisch angewandt worden war.

    Die abkommensrechtliche Behandlung von Lizenzgebühren musste nun revidiert werden; andernfalls wäre das Inkrafttreten gefährdet gewesen, und eine Kündigung der provisorischen Anwendbarkeit des DBA von 1996 wäre möglich gewesen. Nach dem Protokolls können Lizenzgebühren in Argentinien neu mit einer Quellensteuer von 3 % (Benutzung oder Recht auf Benutzung von Nachrichten), 5 % (Urheberrechte), 10 % (insbesondere Patente, Marken und Leasing) sowie 15 % in den übrigen Fällen belegt werden; bisher galt ein Nullsteuersatz.

  • Medienmitteilung
  • Botschaft
  • Protokoll

  • neueren Post zum DBA CH/Arg


  • Index- statt Kostenmiete

    Wie bereits in der Presse und anderen Blogs berichtet wurde, haben sich Mieter- und Vermietervertreter darauf geeinigt, das heutige System der Kostenmiete durch jenes der Indexmiete zu ersetzen; Mietzinsen sollen danach zu 100% an die Teuerung gekoppelt werden. Dafür entfällt die Möglichkeit einer Zinserhöhung nach Handänderung.

    Ein Zeitplan für die Einführung des neuen Systems besteht soweit ersichtlich noch nicht.

    Gewisse Bedenken gegen den Systemwechsel bestehen natürlich, vor allem aus Sicht der Vermieterschaft. Aus dem Kommentar der NZZ:

    "Denn der Wegfall der Kostenmiete wird vielen, namentlich kleineren Liegenschaftsbesitzern, die ihre Häuser oftmals mit Fremdkapital finanzieren und sich auf diese Weise gegen steigende Hypothekarzinsen absichern können, keine Freude machen. Um diesen Situationen gerecht zu werden, braucht es auf jeden Fall eine grosszügige Übergangsregelung."


    5A_479/2007: Kindesrückführung, Voraussetzungen erfüllt

    In diesem Fall einer Kindsentführung war strittig, ob der Vater in Besitz eines Sorgerechts war (HEntfÜ 3 lit. a und b). Die Vorinstanz, die Autorité de surveillance des tutelles GE, hatte auf die Anordnung einer Rückführung verzichtet. Das BGer hiess die Beschwerde gegen diesen Entscheid gut.
    Nach HEntfÜ 3 lit. a ist das Entziehen eines Kindes nur dann widerrechtlich, wenn "dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte."

    HEntfÜ 3 a ist auch erfüllt, wenn es einem Elter untersagt war, sich mit dem Kind in einen anderen Staat zu begeben; auch in einem solchen Fall kann der betreffende Elter über den Aufenthaltsort des Kindes nicht alleine entscheiden, so dass eine Art geteiltes Sorgerecht entsteht. Hier hatte sich die Mutter des Kinds die USA verlassen, wodurch sie einem Ausreiseverbot (?) zuwiderhandelte. Dies ergab sich aus einer Bescheinigung i.S.v. HEntfÜ 15. Das BGer konnte die in der deutschen Literatur zum HEntfÜ umstrittene Frage offenlassen, ob eine solche Bescheinigung die Behörden des ersuchten Staats bindet oder bloss ohne Anerkennungsverfahren berücksichtigt werden darf, denn die zweite Bedingung von HEntfÜ 3 b (tatsächliche Ausübung des Sorgerechts) war erfüllt, die Beschwerde dahergutzuheissen.


    5A_175/2007: Berichtigung des Grundbuchs (amtl. Publ.)

    5A_175/2007


    4C.195/2006: Einfache Gesellschaft, Verrechnungsverbot

    Nach Beendigung eines Konkubinats klagte eine Frau gegen ihren Exfreund auf Zahlung des Liquidationsanteils (Aufteilung der vorhandenen Vermögenswerte), indem sie davon ausging, beide hätten bei der gemeinsamen Arbeit für eine AG eine Innengesellschaft gebildet. Der Entscheid des BGer betrifft v.a. die Frage, ob eine einfache Gesellschaft bestanden hatte, und ferner die Frage, ob allfällige Forderungen mit Bezügen der Klägerin aus dem Gesellschaftsvermögen verrechnet werden konnten.

    Das BezGer ZH hiess die Klage gut. Auch das OGer ZH war davon ausgegangen, zwischen den Parteien habe eine einfache Gesellschaft bestanden.
    Bei Konkubinaten gilt Folgendes:

    "Es sind Konkubinatsverhältnisse denkbar, in denen die Partner sich in jeder Beziehung eine derart starke Selbständigkeit bewahren, dass für die Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum bleibt. Von der Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln kann nur dort gesprochen werden, wo ein Wille besteht, die eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterzuordnen, um auf diese Weise einen Beitrag an die Gemeinschaft zu leisten. Dies wird der Fall sein, wenn sich die Konkubinatspartner zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse zusammenfinden, an die beide durch finanzielle Leistungen oder Haushaltarbeiten beitragen. Da auch blosse Gelegenheitsgesellschaften zulässig sind, darf bei einem auf längere Zeit angelegten Verhältnis wie dem Konkubinat nicht verlangt werden, dass alle Einkünfte zusammengelegt und daraus alle Auslagen bestritten werden."

    Das OGer ZH schloss aus der Tatsache, dass der Lohn der Klägerin nicht nach Leistkung, sondern den finanziellen Umständen der AG bemessen worden war, dass zdie Parteien die eigene Rechtsstellung einem
    gemeinsamen Zweck untergeordnet hatten. Das BGer schützte diese Schlussfolgerung, die auch aufgrund weiterer Indizien zustandegekommen war.

    Strittig war ferner die Verrechnung der Liquidationsforderung mit Bezügen der Klägerin. Hier hatte aber auch der Beklagte mit dem Gesellschaftszweck unvereinbare Entnahmen getätigt. Es war bundesrechtskonform, wenn das OGer beide Parteien gleich behandelte und das Verrechnungsverbot von OR 125 Ziff. 1 nicht zur Anwendung brachte:

    "Es entspricht aber nicht dem Zweck des in Art. 125 OR statuierten Verrechnungsverbotes, den Wettstreit der Parteien darüber zu entscheiden, welchem Gesellschafter mehr vom abdisponierten Gesellschaftsvermögen verbleiben soll, das dem Zugriff des anderen entzogen
    werden sollte. Mit Blick auf den mit Art. 125 OR verfolgten Zweck ist es daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht das Verrechnungsverbot nicht zur Anwendung brachte, sondern beide Mitglieder der einfachen Gesellschaft gleich behandelte."


    5C.30/2006: Notwegrecht gegen Treu und Glauben (amtl. Publ.)

    Das BGer hat eine Berufung gegen ein Urteil des KGer VS in einem Streit um ein Wegrecht abgewiesen.

    Der Berufungskläger bewohnt sein eigenes Haus auf einer Parzelle, die von zwei Seiten zugänglich ist, wobei der Zugang mit Autos nur von einer Seite aus möglich ist. Für diesen Zugang liess der Kläger eine Zufahrtsstrasse auch über das Grundstück von Dritten bauen, allerdings ohne deren Einverständnis. Auf Klage hin erging das Urteil, den Zufahrtsweg zu entfernen. Die Widerklage auf Einräumung eines Notwegrechts (ZGB 694) wurde abgewiesen.

    Das BGer anerkennt hier die Ansicht der Lehre, wonach der Grundeigentümer gegen Treu und Glauben verstösst, wenn er einen Zugang über ein fremdes Grundstück in Anspruch nimmt, obwohl er die Notsituation selbst verschuldet, geduldet oder sich damit abgefunden hat oder sonst gegen den Grundsatz des guten Glaubens (so das BGer) verstösst. Dies gilt allerdings nur bei vorsätzlichem Handeln.

    Im vorliegenden Fall hatte sich der Kläger selbst in die Notsituation gebracht, indem er durch mehrere Teilungen, Veräusserungen und Zusammenlegungen um einen ausreichenden Zugang gebracht hatte. Weil er sich einen (aber eben unzureichenden) Zugang vorbehalten hatte, war klar, dass er sich der Schwierigkeiten des Zugangs bewusst war. Die Berufung war daher abzuweisen.


    LSE 2006 erschienen

    Die Lohnstrukturerhebung 2006 wurde heute vom Bundesamt für Statistik veröffentlicht.

    "Im Jahr 2006 belief sich der Medianlohn in der Schweiz auf 5674 Franken. Dies bedeutet, dass die eine Hälfte der Löhne über und die andere Hälfte unter diesem Wert lag. Der Anteil der Tieflohnstellen ist seit 2000 kontinuierlich gesunken. An Arbeitsplätzen mit einem niedrigen Anforderungsniveau waren die Löhne der ausländischen Arbeitnehmenden im Durchschnitt tiefer als diejenigen ihrer Schweizer Kollegen und Kolleginnen. Die Kaderlöhne weisen je nach Wirtschaftszweig deutliche Unterschiede auf, und die Saläre der Topmanager sind insbesondere in Branchen mit hoher Wertschöpfung stark gestiegen."

  • Medienmitteilung
  • LSE 2006 im Volltext (pdf)


  • Anhörung zum Entwurf des RS „Marktverhaltensregeln“ eröffnet

    Die EBK hat die Anhörung zum Entwurf des Rundschreibens „Marktverhaltensregeln“ am 12. November 2007 eröffnet.

    Bereits Ende 2003 hatte die EBK eine Vernehmlassung zum Entwurf für ein RS „Marktmissbrauchsregeln“ durchgeführt. Aufgrund des für die EBK unerfreulichen Ergebnisses der Vernehmlassung beschloss sie im Dezember 2005, die Arbeiten am RS weiterzuführen. Die EBK schickt nun einen stark überarbeiteten zweiten Entwurf in die Vernehmlassung.

  • Entwurf RS
  • Erläuterungsbericht
  • Begleitbrief


  • Revidierte V über Gerichtsgebühren im Kt. ZH genehmigt

    Wie die NZZ berichtet, hat der Kantonsrat des Kt. Zürich die totalrevidierte Verordnung des OGer über die Gerichtsgebühren mit 92 Ja zu 76 Nein (mit 2 Enthaltungen) genehmigt.

    Gegenstand ist u.a. die Vereinheitlichung der Gerichtsgebühr, die offenbar als Pauschale bemessen werden soll, die Gebühren für Postversand usw. bereits enthält.

    Nach einer der neuen Bestimmungen liegt der Kostenberechnung dann nicht der Streitwert zugrunde, sondern das tatsächliche Streitinteresse, wenn dieses höher ist. Bei einer Teilklage könnte dies regelmässig der Fall sein, so dass das Prozessrisiko mit einer Teilklage nicht mehr begrenzt werden könnte.


    Botschaft zur Gesamtschau FinöV

    2005 hat das Parlament eine Gesamtschau über die durch den FinöV-Fonds noch zu finanzierenden Eisenbahn-Infrastrukturprojekte verlangt. Der Bundesrat legt daher die Botschaft zur Gesamtschau zu Bau und Finanzierung von Infrastrukturvorhaben des öffentlichen Verkehrs vor.
    Damit beantwortet er die Frage, wie die noch nicht verpflichteten Mittel des FinöV-Fonds verwendet werden sollen. Er bezweckt, die NEAT fertigzustellen und die Weiterentwicklung des schweizerischen Eisenbahnnetzes (Personenfern- und Güterverkehr) sicherzustellen.

    Zur Botschaft gehören Entwürfe zu einer Reihe von Bundesgesetzen und -beschlüssen, nämlich

  • das BG über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur,
  • der Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur,
  • der Bundesbeschluss über die Anpassung des NEAT-Gesamtkredits,
  • der Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit zur Planung der Weiterentwicklung der Bahninfrastruktur,
  • eine Änderung des Bundesbeschlusses über die Finanzierung der Lärmsanierung der Eisenbahnen, und
  • eine Änderung der Verordnung der Bundesversammlung über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte.


  • KSt GwG definiert "Hilfspersonen"

    Die Kontrollstelle (KSt GwG) hat am 9. November 2007den Begriff der Hilfsperson definiert, der im GwG keine Erwähnung findet, und legt fest, wann die Tätigkeiten einer beigezogenen Hilfsperson von der Bewilligung bzw. vom SRO-Anschluss des betreffenden Finanzintermediärs gedeckt ist.


    4A_328/2007: Haftungsquote; Abgrenzung Beschwerde in Zivil- und in Strafsachen (amtl. Publ.)

    B. überfuhr zwischen 1.45 und 2.15 Uhr morgens in angetrunkenem Zustand (zwischen 1,33 und 2,15 Gewichtspromille) den auf der Strasse liegenden, ebenfalls stark alkoholisierten C. Das BezGer AG verurteilte B. wegen fahrlässiger Tötung, Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und fahrlässiger Fahrerflucht und stellte fest, dass er zu 100% hafte. Auf Berufung erkannte das OGer AG auf eine Haftungsquote von 80%.

    Das BGer weist die dagegen gerichtete Beschwerde der Witwe des Opfers ab.

    Fraglich war zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen. Nach BGG 78 II a sind auch Entscheide in Zivilsachen mit Beschwerde in Strafsachen anfechtbar, wenn sie zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind. Unklar ist aber, welcher Zeitpunkt massgebend ist. Wie das BGer hier festhält, ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig, wenn die letzte kantonale Instanz über den Straf- wie den Zivilpunkt befunden hat oder hätte befinden müssen:

    "Denn die Rechtsuchenden müssen wissen, welches Rechtsmittel sie ergreifen können, und sie haben Anspruch darauf, dass ihnen die Rechtsmittelfrist in vollem Umfang zur Verfügung steht. Wäre entscheidend, ob erst im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht Straf- und Zivilpunkt zusammen zu behandeln seien, so hätte die Zivilpartei die Beschwerde in Zivilsachen zu ergreifen, wenn der Strafpunkt nicht angefochten wird. Sie hätte dagegen Beschwerde in Strafsachen einzureichen, wenn von einer anderen Partei Beschwerde in Strafsachen erhoben wird, um den Strafpunkt in Frage zu stellen. Es stünde damit unter Umständen erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG fest, welche Beschwerde der Zivilpartei zur Verfügung steht.(...)
    Auch diese Lösung ist zwar nicht frei von Inkohärenzen. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 BGG), während die Beschwerde in Strafsachen keinen Streitwert voraussetzt. (...) Wenn vor der letzten kantonalen Instanz nur noch der Zivilpunkt streitig ist, kann sie (...) die Beschwerde in Zivilsachen in der Regel nur ergreifen, wenn ihre Forderung mehr als Fr. 30'000.-- beträgt; sonst steht ihr nur noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit beschränkten Rügen offen (vgl. Art. 116 BGG). (...)"

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Opfer könne nicht nur wegen des Alkoholkonsums, sondern auch aus anderen Gründen auf der Strasse gelegen haben, ging fehl (Beweiswürdigung). Auch die Gewichtung der Verschuldensanteile durch die Vorinstanz war im Ergebnis nicht zu beanstanden:

    "Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend berücksichtigt, dass das Opfer ein Selbstverschulden trifft und dass es insbesondere bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,3 Gewichtspromillen eine allfällige Urteilsunfähigkeit schuldhaft selbst herbeiführte, indem es im Wissen um die noch anstehende Heimkehr übermässig Alkohol konsumierte. Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Aufteilung der Haftungsquoten wenig plausibel erscheint, wenn der Beschwerdegegnerin für das Fahren in angetrunkenem Zustand eine Quote von 30 %, dem Opfer als Selbstverschulden jedoch nur eine geringfügig unbedeutendere von 20 % angelastet wird. Die Aufteilung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das Verschulden desjenigen, der in alkoholisiertem Zustand als Fussgänger am Verkehr teilnimmt, weit geringer zu bewerten ist, als desjenigen, der dies als Lenker eines Motorfahrzeugs tut. Sie hat denn auch im Ergebnis der Beschwerdegegnerin ein Verschulden von 50 % angerechnet, indem sie ihr noch 20 % für das Nichtbeherrschen des Fahrzeugs anlastete. Beim Opfer hat sie zwar den übermässigen Alkoholkonsum, jedoch nicht ausdrücklich zusätzlich noch das verkehrsregelwidrige Verhalten berücksichtigt, obwohl auch dieses sich völlig unangemessen verhielt, indem
    es sich auf die Strasse legte und dort liegen blieb."


    4A_309/2007: Auslegung eines Grundstückkaufvertrags

    Das BGer bestätigt ein Urteil des KGer SZ, das die Auslegung eines Kaufvertrags über eine Liegenschaft betraf. Zwar hatte das KGer zu Unrecht angenommen, die Auslegung formbedürftiger Verträge dürfe nicht auf ausserhalb der Urkunde liegende Umstände abstellen, wenn die verurkundete Kaufrechtsvereinbarung eindeutig ist, denn solche Umstände wären "selbstverständlich" zu berücksichtigen, wenn sich daraus ergeben sollte, dass die Parteien in Tat und Wahrheit einen anderen Vertrag als den verurkundeten abschliessen wollten. Dieser Irrtum spielte für das Ergebnis aber keine Rolle.


    4C.53/2007: Auslegung eines Auftrags

    Das BGer bestätigte die Auslegung eines Auftrags durch die Vorinstanz.
    Es ging um einen Auftrag zwischen Privatpersonen und der UBS. Die Privatpersonen waren Erben sämtlicher Aktien einer Holding. Um der Holding Mittel zu entnehmen, liessen sie sich von ihr Darlehen gewähren. Später wollten sie die Holding verkaufen, aber möglichst ohne negative Steuerfolgen. Sie gewährten daher einer der Vorläuferinnen der UBS eine Vollmacht "wie einem Willensvollstrecker" bei der Abwicklung des Nachlasses. Die Aktien wurden später an zwei Betrüger aus Deutschland verkauft. Darauf klagten die Verkäufer gegen ein Mitglied des VR der Holding und verkündeten der UBS den Streit.

    Strittig war die Frage, ob der Auftrag an die UBS auch die Überwachung der Abwicklung des Verkaufs betraf. Das OGer ZH (II. ZK) kam nach Durchführung einer Beweisverhandlung zum Schluss, eine solche Pflicht sei nicht vereinbart worden. Sie habe im Übrigen auch nach Treu und Glauben nicht bestanden.


    4A_350/2007: Aussichtslosigkeit einer Klage

    Eine Klage gegen einen Versicherer wegen Einstellung dessen Leistungen darf als aussichtslos bezeichnet werden, wenn die Einstellung der Leistungen die vertraglich vereinbarte Folge der Verletzung einer in den AVB vorgesehenen Obliegenheit ist.
    Die unentgeltliche Rechtspflege durfte daher verweigert werden.


    4A_232/2007: Nicht wiedergutzumachender Nachteil, Anfechtung eines Binnenschiedsentscheids (amtl. Publ.)

    In einem (Binnen-)Rahmenlieferungsvertrag sah eine Schiedsklausel die Zuständigkeit des Schiedsgerichts der Zürcher Handelskammer vor. Ein Zwischenentscheid des Schiedsgerichts wurde mit Nichtigkeitsbeschwerde vor dem OGer ZH angefochten. Dagegen richtete sich die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen.

    Der Streit betrifft eine Vorfrage, so dass der vor dem BGer angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid ist. Die Beschwerde vor dem BGer ist daher nur zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (BGG 93 I b), dass also das Bundesgericht allenfalls selbst einen Endentscheid fällen könnte und die Angelegenheit deshalb nicht an die Vorinstanz oder das Schiedsgericht zurückweisen müsste. Trotz BGG 107 II kann die Entscheidbefugnis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Rüge einer Verletzung des Schiedskonkordates nicht weiter gehen als diejenige der Kassationsinstanz selbst (KSG 40). Das ergibt sich daraus, dass die Kognition des BGer nicht weiter sein kann als diejenige des staatlichen kantonalen Gerichts, aber auch aus BGG 99 II (Verbot, neue Begehren zu stellen). Da es im vorliegenden Fall um eine Vorfrage ging, hätte das BGer auf keinen Fall einen Endentscheid fällen können.

    Fraglich war daher nur, ob eine Anfechtung nach BGG 93 I a möglich war (nicht wieder gutzumachenden Nachteil). Der mögliche Nachteil muss rechtlicher Natur sein, so dass er auch durch einen günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte. Die Bindung des Schiedsgerichts an den Entscheid der Vorinstanz allein kann dazu nicht genügen.ebenso wenig die Behauptung allein, es stünden Geschäftsgeheimnisse auf dem Spiel:

    "Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es zwar zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 4P.335/2006 vom 27. Februar 2007, E. 1.2.4). (...) Dass die Natur der Sache und die anwendbaren Verfahrensvorschriften die Berücksichtigung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht zuliessen (vgl. die entsprechenden Regelungen in § 145 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung] des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [LS 271] oder Art. 38 BZP), legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es ist aber Sache der Beschwerdeführerin aufzuzeigen, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 116 II 80 E. 2c S. 84 mit Hinweis).


    4A_238/2007: Recht zur fristlosen Kündigung nicht verwirkt

    Mehrere Mitarbeiterinnen der Filiale hatten sich über sexuelle Belästigungen beschwert; die erste Beschwerde ging Ende August ein, und am 6. September wurde der Beschwerdeführer fristlos entlassen. Er klagte auf Schadenersatz wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung und eine Änderung des Arbeitszeugnisses, indem er sich darauf berief, dass die fristlose Kündigung verspätet ausgesprochen wurde und das Recht auf eine sofortige Vertragsauflösung daher verwirkt gewesen sei.

    Das BGer bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen: Die für Personalfragen zuständige Abteilung hatte gegen Ende August 2005 erstmals von einer Beschwerde Kenntnis erhalten. Am 2. September 2005 hatte ein mit der betreffenden Mitarbeiterin stattgefunden. Die Arbeitgeberin hatte sich dann bei anderen Filialen, die auch vom Beschwerdeführer betreut worden waren, über dessen Verhalten erkundigt. Nach weiteren Beschwerden hatte sich die Beschwerdegegnerin am 6. September 2005 entschlossen, den Beschwerdeführer fristlos zu entlassen. Nachdem die Arbeitgeberin von wiederholten Vorfällen sexueller Belästigung in einer anderen Filiale Kenntnis erhalten hatte, hatte sie also habe nicht gezögert, den Beschwerdeführer fristlos zu entlassen. Damit war das Kündigungsrecht nicht verwirkt.


    5C.282/2006: Urteilsunfähigkeit bei der Testamentserrichtung

    Nachdem der 82-jährige Erblasser ein erstes Testament durch ein zweites Testament in der Form der öffentlichen Verfügung ersetzt hatte, das X. nicht mehr berücksichtigte, klagte u.a. X. auf Ungültigkeit des zweiten Testaments. Die Klage wurde auf der Grundlage mehrerer Zeugenaussagen wegen Urteilsunfähigkeit des Erblassers von der Cour Civil VD gutgeheissen.

    Wie das BGer festhielt, durften die Vorinstanzen davon ausgehen, dass (1) der Erblasser zur Zeit der Testamentserrichtung mit Bezug auf diese Errichtung nicht urteilsfähig erschien, und dass (2) der Gegenbeweis des lucidum intervallum nicht gelungen war. Die Zeugenaussage des Notars, der offenbar den Eindruck hatte, der Erblasser sei durchaus testierfähig gewesen, wurde nur schwach gewichtet, weil sich der Notar bei der Testamentserrichtung ohnehin ein Bild von der Testierfähigkeit machen musste und im Nachhinein nur schwerlich sagen konnte, er habe sich damals geirrt. Auch der eher simple Inhalt des Testaments konnte die Vermutung der Urteilsunfähigkeit nicht widerlegen, denn auch ein simples Testament stellt hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit:

    "Si la rédaction d'un testament compte parmi les actes les plus exigeants, ce n'est pas fondamentalement à cause de la complexité éventuelle de ses dispositions, mais parce qu'elle présuppose la capacité d'agir de façon cohérente; en d'autres termes, tester n'est pas seulement affaire de sympathie et de persistance d'un tel sentiment, c'est aussi exercer un choix dans son réseau de relations humaines et accomplir un acte concret de disposition sur des valeurs (Jean Nicolas Druey, in: PJA 6/98, p. 735 ch. 5)."

    Daran änderte auch die Testamentsform nichts. Zwar gilt ZGB 9 für öffentliche Verfügungen, doch gehört die Aussage der Zeugen, der Zeuge habe sich nach ihrer Wahrnehmung im Zustande der Verfügungsfähigkeit befunden (ZGB 501 II), nicht zur Urkunde i.e.S.; dadurch ist der Richter nicht gebunden.


    Ausdehnung des Landwirtschaftsabkommens auf Liechtenstein

    Der geographische Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Schweiz und der EG über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 ("Landwirtschaftabkommen") wird auf Liechtenstein ausgedehnt. Die Ausdehnung trat am 27. September 2007 in Kraft.


    Änderung der BVV 3 per 1. Januar 2008 in Kraft

    Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Die Änderung betrifft Art. 3 Abs. 1 (Ausrichtung der Leistungen) und Art. 7 Abs. 3 und 4 (Abzugsberechtigung für Beiträge).


    Inkrafttreten der 5. IV-Revision: 1. Januar 2008

    Die durch die 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen v.a. des IVG treten per 1. Januar 2008 in Kraft (AS 2007, 5129 ff.) (Ausnahme: revIVG 68quater betr. Pilotversuche zur Anstellung invalider Versicherter, der rückwirkend auf den 1. Juli 2007 in Kraft tritt).


    Änderungen der AHVV per 1. Januar 2008 in Kraft

    Nach einer Änderung der AHVV, die per 1. Januar 2008 in Kraft tritt, gehören einmalige Sonderzuwendungen neu zum massgebenden Lohn (AHVV 7 lit. p). Weitere Änderungen betreffen AHVV 8bis, der die Ausnahmen des heutigen AHVV 8ter lit. a und b zusammenfasst (Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge), 8ter und weitere Bestimmungen.

  • Erläuterungen zu den geänderten Bestimmungen


  • Föderalismusreform: Inkraftsetzung der Reform des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen per 1.1.2008

    Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, den letzten Teil der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) auf den 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen. Damit wird das Projekt, das 2003 mit der Schaffung der Verfassungsgrundlagen und des BG über den Finanz- und Lastenausgleich begann und mit der Ausführungsgesetzgebung 2006 fortgesetzt wurde, seinen Abschluss.

    "Im Einzelnen sind 30 Bundesgesetze revidiert sowie drei Bundesgesetze neu erlassen beziehungsweise total revidiert worden. In einem dritten und letzten Schritt hat das Parlament anlässlich der Sommersession 2007 über die Dotierung der neuen Ausgleichsgefässe Beschluss gefasst. (...)

    Kernelemente der NFA sind der neue Ressourcen- und der Lastenausgleich, welche die bisherigen Ausgleichssysteme ablösen und den "Finanzausgleich im engeren Sinn" bilden. Für diese neuen Ausgleichsinstrumente stellen Bund und Kantone jährlich 3,74 Milliarden Franken bereit."

  • Medienmitteilung
  • Übersicht über die rechtlichen Grundlagen und die revidierten Gesetze und Verordnungen


  • 5A_4/2007: Steuern sind keine Verwertungskosten (amtl. Publ.)

    Das BGer hat entschieden, dass bei einer Lohnpfändung die Einkommenssteuern nicht als Bestandteil der Kosten iSv SchKG 144 III zu betrachten sind.
    Als Kosten in diesem Sinne kommen Auslagen in Betracht, die direkt mit der Verwertung in Zusammenhang stehen und die daher eine notwendige Voraussetzung der Anwendung des SchKG ("nécessaires à l'application de la LP") sind. Steuern unter diese Kosten zu subsumieren, hiesse, dem Staat ein Privileg einzuräumen, was eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger bedeutete:

    "Il s'agit par conséquent de frais liés directement à la procédure de réalisation, soit des émoluments perçus par l'Office des poursuites conformément à l'OELP pour le travail de ses employés ainsi que pour les dépenses occasionnées par les avis, frais de port, etc. (...). En d'autres termes, ces frais doivent être nécessaires à l'application de la LP (...). A ce titre, dès lors que les impôts sur le revenu n'ont aucun lien avec la procédure d'exécution forcée, on ne voit pas en quoi ils devraient être considérés comme des frais de réalisation au sens de l'art. 144 al. 3 LP.
    La prise en compte des dettes d'impôts dans les frais de réalisation de la saisie reviendrait en sus à conférer un privilège à l'Etat et serait ainsi contraire au principe d'égalité entre les créanciers de droit privé et de droit public (...)."

    Daraus folgt, dass die Steuerlast in die Berechnung des Existenzminimums des Schuldners einzubeziehen ist.


    2A.203/2007: Optionsanleihe, Emissionsdisagio, Diskonttheorie

    Roche hatte Bonds (Anleihe) zum Nominalpreis und zusammen mit dem Bond Warrants (Optionsscheine) ausgegeben (als kombiniertes Produkt). Die Optionen berechtigten die Inhaber, gegen 100 Warrants von der Emittentin CHF 7000 in bar zu erhalten, falls der Preis der Roche-Aktie während eines bestimmten Zeitraums niedriger oder gleich diesem Betrag war; sollte der Kurs der Roche-Aktie zu Ende dieses Zeiraums einen Kurs übersteigen, konnte der Inhaber der Option die unentgeltliche Abgabe einer Aktie oder einen Barbetrag von Fr. 10'000.-- verlangen; die Wahl oblag in diesem Fall der Gesellschaft.

    Der Erblasser hatte die Kombination aus Bonds und Warrants erworben. Nach seinem Tod gingen beide auf die Nachkommen über. Später wurde die Anleihe zurückbezahlt. Das Steueramt Zürich zog vom seinerzeitigen Erwerbspreis des Pakets den Wert der Option ab und errechnete so einen tieferen Ausgabepreis. Die Differenz zwischen Ausgabe- und Rückzahlungswert der Anleihe rechnete es deshalb als steuerbares Emissionsdisagio auf. Eine Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung wies die Steuerrekurskommission II und dann das VerwGer ZH ab. Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Erblasser sei die Option wertlos gewesen, weshalb für sie kein Wert hätte abgezogen werden dürfen.

    Der Hintergrund: Nach Diskonttheorie wird das Emissionsdisagio für nicht einmalverzinsliche Titel erst bei der Rückzahlung der Anleihe besteuert. Einkommen aus der Zuteilung der Option als Entschädigung für eine zu tiefe periodische Verzinsung trifft daher nicht denjenigen, der daraus tatsächlich einen Vorteil erzielt, sondern den privaten Letzterwerber. Es ist daher möglich, dass dieser einen Vermögensertrag versteuert, den er tatsächlich nicht erzielt hat.

    Das BGer legt zunächst die Grundsätze der Besteuerung von nicht klassischen Optionsanleihen dar (klassische Optionsanleihe: das Optionsrecht lautet auf den Bezug von neu geschaffenen Beteiligungsrechten der die Anleihe emittierenden schweizerischen oder einer dieser nahestehenden Gesellschaft lautet; das Emissionsdisagio oder das Rückzahlungsagio ist max. 1/2 % pro Jahr; ansonsten liegt immer eine nicht klassische Optionsanleihe vor; vgl. KS EStV Nr. 4).

    Hier lag eine nicht klassische Optionsanleihe vor, und zwar in Form eines transparenten Produkts (klare Unterscheidbarkeit zwischen Anlage- und Optionsgeschäft) ohne überwiegende Einmalverzinsung. Anwendbar war daher DBG 20 I lit. a und nicht lit. b.

    "Demnach bildeten der am 16. Mai 2001 letztmals fällig gewordene Jahreszins sowie die Einmalentschädigung (Emissionsdisagio als Differenz zwischen Ausgabewert ex-Option und Rückzahlungswert) am Ende der Laufzeit steuerbaren Vermögensertrag. Dessen Höhe konnte durch allfällige Käufe oder Verkäufe während der Laufzeit - die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgängerin etwa hatten ihren Anteil am 21. September 1998 zum Kurs von 96.65 % gekauft - nicht beeinflusst werden."

    Und zur Diskonttheorie:

    "Die Besteuerung des Emissionsdisagios im Rückzahlungszeitpunkt ist auf den Normfall zugeschnitten, wo der private Ersterwerber einer Optionsanleihe diese bis zur Rückzahlung behält. Im vorliegenden Fall führt die Anwendung der so genannten "Diskonttheorie", wie aufgezeigt, jedoch dazu, dass die Beschwerdeführer als Letzterwerber der Diskontobligation einen höheren Vermögensertrag versteuern müssen, als sie tatsächlich erzielt haben. Dieses Ergebnis vermag unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ganz zu befriedigen, was schon von der Steuerrekurskommission II und auch von der Vorinstanz ausdrücklich vermerkt wurde. Eine verfassungsrechtlich relevante Verletzung von Art. 127 Abs. 2 BV (Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) oder gar von Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) kann darin jedoch - entgegen den Rügen der Beschwerdeführer - nicht erblickt werden."