Botschaft zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts

Der Bun­desrat hat heute die Botschaft zur Revi­sion des Aktien- und Rech­nungsle­gungsrechts vorgelegt. Der wesentliche Inhalt der Revi­sion (Auswahl):

1.Verbesserung der Cor­po­rate Gov­er­nance:
Die Infor­ma­tion­srechte der Aktionäre wer­den klar­er geregelt (bei Pri­vat­ge­sellschaften wird ein Recht auf schriftliche Auskun­ft geschaf­fen). Zudem sollen die Schwellen­werte für das Son­derun­ter­suchung, das Ein­beru­fungsrecht, das Trak­tandierungsrecht und die Auflö­sungsklage gesenkt wer­den. Weit­ere Änderun­gen betr­e­f­fen das Zusam­men­spiel zwis­chen GV und VR und EIn­flussmöglichkeit­en der Aktionäre auf die Höhe der Vergü­tun­gen des ober­sten Man­age­ments. Das Depot­stimm­recht der Banken und die Organ­vertre­tung wer­den abgeschafft und durch die Stimm­rechtsvertre­tung durch eine unab­hängige Per­son erset­zt. (usw.)
Die Haf­tung der Revi­sion­sstelle wird für fahrläs­sig verur­sachte Schä­den begrenzt.

2. Flex­i­blere Regelung der Kap­i­tal­struk­turen:
Durch ein sog. Kap­i­tal­band kann die GV den VR ermächti­gen, das Aktienkap­i­tal inner­halb ein­er bes­timmten Band­bre­ite wieder­holt her­auf- und her­abzuset­zen. Der Nen­nwert kann beliebig Null angenähert werden. 

3. “Aktu­al­isierung” der Ord­nung der GV:
Bei Vor­bere­itung und Durch­führung der GV kön­nen elek­tro­n­is­che Mit­tel genutzt wer­den. Die GV an mehreren Tagung­sorten und die Durch­führung im Aus­land wer­den geset­zlich geregelt. uU kann auf einen räum­lichen Tagung­sort verzichtet wer­den (elek­tro­n­is­che oder virtuelle GV).

4. Umfassende Revi­sion des “sach­lich ver­al­teten” Rechnungslegungsrechts

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