Der Wortlaut des vorgeschlagenen Art. 9a PatG:
"1 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf diese Ware gewerbsmässig gebraucht oder weiterveräussert werden.
2 Hat er eine Vorrichtung, mit der ein patentgeschütztes Verfahren
angewandt werden kann, im Inland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt so sind der erste und jeder spätere Erwerber der Vorrichtung berechtigt, dieses Verfahren anzuwenden.
3 Hat der Patentinhaber patentgeschütztes biologisches Material im
Inland in Verkehr gebracht oder seinem Inverkehrbringen im Inland zugestimmt, so darf dieses Material vermehrt werden, soweit dies für die bestimmungsgemässe Verwendung notwendig ist. Das so gewonnene
Material darf nicht für eine weitere Vermehrung verwendet werden. Artikel 35a bleibt vorbehalten.
4 Hat der Patentinhaber eine patentgeschützte Ware im Ausland in Verkehr gebracht oder ihrem Inverkehrbringen im Ausland zugestimmt und hat der Patentschutz für die funktionelle Beschaffenheit der Ware nur untergeordnete Bedeutung, so darf die Ware gewerbsmässig eingeführt werden. Die untergeordnete Bedeutung wird vermutet, wenn der Patentinhaber nicht das Gegenteil glaubhaft macht. Artikel 14 Absatz 3 erster Satz des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 bleibt vorbehalten."

