5C.13/2007: Verlorenes Interesse an einer Dienstbarkeit

Das BGer bestätigte die Löschung ein­er Dien­st­barkeit auf­grund des ver­lore­nen Inter­ess­es des Berechtigten. Die Vorin­stanz hat­te die Löschung ange­ord­net: Die Ausle­gung der Dien­st­barkeit (“park­ing, soit sta­tion­nement pour cycles et véhicules à moteur”) hat­te ergeben, dass sie — nicht nur zugun­sten ein­er bes­timmten Per­son — ein Recht begrün­dete, Motor­fahrzeuge auf dem belasteten Grund­stück abzustellen. Der heutige Eigen­tümer des berechtigten Grund­stücks hat­te aber an dieser Nutzung kein Inter­esse mehr (und ein solch­es war auch nicht abse­hbar), und die inzwis­chen prak­tizierte Nutzung (Ver­mi­etung der Park­plätze durch den Berechtigten auch an Dritte) entsprach nicht mehr der Dienstbarkeit.

Das BGer bestätigte diese Ausle­gung ein­schliesslich des Rück­griffs auf den Begrün­dungsakt. Die Frage, ob berechtigte neue Bedürfnisse eine Rolle spiel­ten, kon­nte das BGer nicht prüfen (neue Tatsachen).