5A_481/2007: Rechtsöffnung; Einheit von Grundpfandforderung und Grundpfandrecht bei Schuldbriefen (amtl. Publ.)

Wird als Sicher­heit für eine Grund­forderung ein Schuld­brief übereignet, wird der Empfänger des Schuld­briefs Gläu­biger der Grundp­fand­forderung und des Grundp­fan­drechts und Eigen­tümer des Grundp­fandti­tels. Der Empfänger ist gle­ichzeit­ig Gläu­biger der par­al­lel beste­hen­den Forderung aus dem Grund­ver­hält­nis und der Grundp­fand­forderung und kann als Recht­söff­nungsti­tel den gegengeze­ich­neten Dar­lehensver­trag (Grund­forderung) vor­legen oder für die Grundp­fand­forderung und das Grundp­fan­drecht die Betrei­bung auf Grundp­fand­ver­w­er­tung anheben.

Im let­zteren Fall kann er als Recht­söff­nungsti­tel für die Grundp­fand­forderung und das Grundp­fan­drecht den Schuld­brief ein­re­ichen. Bei älteren Schuld­briefen (bis 31.12.1996) ist der Schuld­ner in der Urkunde aufge­führt; solche Schuld­briefe gel­ten als Recht­söff­nungsti­tel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG. Wurde ein Schuld­ner­wech­sel im Papi­er nicht nachge­tra­gen, gilt der Schuld­brief nur (aber immer­hin) als zusam­menge­set­zte Urkunde zusam­men mit der gegengeze­ich­neten Sicherungsvere­in­barung als Recht­söff­nungsti­tel, falls darin die per­sön­liche Schuldpflicht aus dem sicherungsübereigneten Schuld­brief anerkan­nt wor­den ist. Bei jün­geren Schuld­briefen wird der Schuld­ner nicht aufge­führt. Wenn kein Schuld­ner­wech­sel stattge­fun­den hat, kann der Gläu­biger als Alter­na­tive beim Grund­buchamt eine beglaubigte Kopie des Errich­tungsak­tes besor­gen, in dem das Schuld­beken­nt­nis enthal­ten ist.

Hier hat­te die Bank als Gläu­bigerin die Grundp­fand­forderung gel­tend gemacht. Sie anerken­nt, dass der Dar­lehensver­trag dafür nicht als Recht­söff­nungsti­tel in Frage kommt, son­dern nur der Schuld­brief selb­st (allen­falls in Verbindung mit ein­er schriftlichen Schuldüber­nah­meerk­lärung für die Grundp­fand­forderung in einem anderen Doku­ment). Sie macht aber gel­tend, dies sei belan­g­los, weil der erstin­stan­zliche Entscheid (Recht­söff­nung für die im Schuld­brief inko­r­pori­erte Grundp­fand­forderung) nicht ange­focht­en wor­den sei. Inzweit­er Instanz müsse ihr deshalb auch für das Grundp­fan­drecht Recht­söff­nung erteilt werden.

Das BGer ver­wirft dieses Argument:

Beim Schuld­brief bilden die Grundp­fand­forderung und das Grundp­fan­drecht eine strik­te Ein­heit; sie wer­den durch den Grund­buchein­trag und die Ver­briefung in einem Wert­pa­pi­er in iden­tis­chem Betrag erzeugt und sind for­t­an untrennbar ver­bun­den; keines der bei­den Ele­mente kann ohne das andere oder in ungle­ich­er Höhe beste­hen; vielmehr bilden sie eine notwendi­ge Schicksalsgemeinschaft.

Aus diesem Grund und auf­grund der Tat­sache, dass der Schuld­brief notwendi­ger und hin­re­ichen­der Recht­söff­nungsti­tel für die Grundp­fand­forderung und das Grundp­fan­drecht bildet, fol­gt, dass die Recht­söff­nung nicht für das eine Ele­ment vor­ab in Recht­skraft erwach­sen kann und dann für das andere Ele­ment in zweit­er Instanz aus rein prozes­sualen Grün­den die Recht­söff­nung erteilt wer­den müsste.