5A_347/2007: Verzicht der Gläubiger auf Fortführung eines hängigen Prozesses (amtl. Publ.)

Nach KOV 63 sind 

stre­it­ige Forderun­gen, welche im Zeit­punkt der Konkurs­eröff­nung bere­its Gegen­stand eines Prozess­es bilden, (…) im Kol­loka­tion­s­plan zunächst ohne Ver­fü­gung der Konkursver­wal­tung lediglich pro memo­ria vorzumerken. Wird der Prozess wed­er von der Masse noch von einzel­nen Gläu­bigern nach Artikel 260 SchKG fort­ge­führt, so gilt die Forderung als anerkan­nt, und die Gläu­biger haben kein Recht mehr, ihre Kol­loka­tion nach Artikel 250 SchKG anzufechten.”

Das BGer hält fest, dass der Entscheid der Gläu­biger, auf die Fort­set­zung des Prozess­es zu verzicht­en, sich nicht impliz­it aus dem Ange­bot zur Abtre­tung der Ansprüche im Kol­loka­tion­s­plan ergeben kann.

Der Entscheid der Gläu­biger, auf die Fort­führung des Prozess­es zu verzicht­en, erfol­gt im sum­marischen Ver­fahren idR auf dem Zirku­lar­weg oder aber durch Pub­lika­tion. Jed­er Gläu­biger muss aber die Möglichkeit haben, sich zum Verzicht zu äussern, bevor einzel­nen Gläu­biger die Abtre­tung nach SchKG 260 ange­boten wer­den kann. Diese Grund­sätze gel­ten auch für die Abtre­tung im Ver­fahren der Konkurs­eröff­nung (KOV 63 II). Die Konkursver­wal­tung muss die Gläu­biger daher spätestens bei der Auflage des Kol­loka­tion­s­plans auf­fordern, sich über die Fort­führung des Prozess­es auszusprechen.

Hier hat­te die Konkursver­wal­tung gel­tend gemacht, der Verzicht der Gläu­biger auf die Fort­führung habe sich indi­rekt aus einem Abtre­tungsange­bot im Kol­loka­tion­s­plan ergeben. Da ein solch­es Vorge­hen den Anforderun­gen nicht entspricht, war das Abtre­tungsange­bot nichtig. Damit hat­te auch die Frist, eine Abtre­tung zu ver­lan­gen, noch nicht begonnen.