4A_221/2007 und 4P.239/2006: Begründungsanforderungen an kennzeichenrechtliche Massnahmeentscheide (amtl. Publ.)

Die Aller­gan Inc. mit Sitz in Kali­fornien hat Marken mit dem Bestandteil “BOTOX” reg­istri­eren lassen. Sie klagte auf Unter­las­sung gegen die Labo Cosprophar AG, die unter der Marke “BOTOINA” eine Kos­metik­lin­ie zur Entspan­nung von Aus­drucks­fal­ten vertreibt. Im Mass­nah­mev­er­fahren entsprach das Zivil­gericht BS dem Gesuch auf die Annahme entsprochen, die Marke und das Erschei­n­ungs­bild der BOTOINA-Pro­duk­te liessen den Ein­druck entste­hen, dass zwis­chen der Marke BOTOINA und der Marke BOTOX eine Verbindung beste­he bzw. dass in den Pro­duk­ten der Marke BOTOINA der Wirk­stoff Botox enthal­ten sei.

Das BGer kommt — nach einge­hen­den Aus­führun­gen zu anderen Ver­fahrens­fra­gen (Ein­treten) — zum Schluss, dass die Ver­fü­gung des Zivil­gerichts den Begrün­dungsan­forderun­gen (BV 29 II) nicht genügte, weil sie sich darauf beschränk­te, das Vor­liegen ein­er Ver­wech­slungs­ge­fahr zu bestäti­gen, ohne die Anspruchs­grund­lage zu nen­nen. Das BGer wieder­holt zwar die ständi­ge Rsp., wonach der Begriff der Ver­wech­slungs­ge­fahr im gesamten Kennze­ichen­recht ein ein­heitlich­er sei. Aber:

Die Umstände, die im Übri­gen die Gefahr falsch­er Indi­vid­u­al­isierung oder falsch­er Assozi­a­tio­nen erhe­blich bee­in­flussen, unter­schei­den sich jedoch je nach dem Rechtss­chutz, der für die Kennze­ichen beansprucht wird. So sind etwa für den lauterkeit­srechtlichen Kennze­ichen­schutz (Art. 3 lit. d UWG) — im Gegen­satz zum marken­rechtlichen Schutz — Reg­is­tere­in­träge nicht wesentlich (vgl. BGE 116 II 365 E. 4 S. 370 und zum Ganzen das Urteil 4C.169/2004 vom 8. Sep­tem­ber 2004 E. 2.4, sic! 2005 221 ff.). Es ist dem­nach schlech­ter­d­ings nicht möglich, ein Ver­bot wegen ein­er Ver­wech­slungs­ge­fahr nachvol­lziehbar zu begrün­den, wenn die einzel­nen Voraus­set­zun­gen die das MSchG oder das UWG dafür auf­stellen, wie vor­liegend, nicht genan­nt und auseinan­derge­hal­ten werden.”