U 145/06: Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Äusserung zur Person des Gutachters)

Einem Ver­sicherten war die Möglichkeit, sich zur Per­son des vom Ver­sicher­er vorge­se­henen Gutachters zu äussern, nicht gewährt wor­den. Das BGer:

6.4 Es kann sich daher lediglich fra­gen, ob die Beschw­erde­führerin der Ver­sicherten vor Erteilung des Gutachter­auf­trages hätte Gele­gen­heit geben müssen, sich zur Per­son des Gutachters zu äussern. Dies ist mit Blick auf Art. 44 ATSG zu beja­hen. In diesem Man­gel liegt indessen gesamthaft betra­chtet (vgl. E. 6.1) keine der­art schwere Ver­let­zung von Mitwirkungsrecht­en begrün­det, die es recht­fer­ti­gen würde, das Gutacht­en vom 7. April 2004 aus formellen Grün­den aus dem Recht zu weisen. Die Tat­sache, dass bere­its in einem früheren Ver­fahren, in das die Win­terthur (nicht aber die Beschw­erdegeg­ner­in) involviert war, Ver­fahren­srechte mis­sachtet wor­den waren, die das Gericht anschliessend als heil­bar qual­i­fiziert hat (vgl. das von der Vorin­stanz erwäh­nte Urteil U 22/01 vom 29. Okto­ber 2002), ver­mag daran nichts zu ändern. Zudem richtet sich das Inter­esse der Beschw­erdegeg­ner­in offen­sichtlich nicht auf die Durch­set­zung eines in formeller Hin­sicht kor­rek­ten Abklärungsver­fahrens mit Bezug auf das Gutacht­en des PD Dr. med. H.________ son­dern auf die Ein­hol­ung eines weit­eren Gutacht­ens aus materiellen Grün­den, was im Rah­men der Beweiswürdi­gung zu beurteilen sein wird.”