5C.256/2006: Einrede mangelnden neuen Vermögens auch ausserhalb des Konkursverfahrens zulässig (amtl. Publ.)

Die Gläu­bigerin trat einen ihrer Konkursver­lustscheine an eines ihrer VR-Mit­glieder ab. Dieses beauf­tragte den Schuld­ner mit bes­timmten Arbeit­en beim Bau eines Haus­es. Nach Rech­nung­stel­lung erk­lärte er Ver­rech­nung der Wer­lkohn­forderung mit dem Ver­lustschein. Der Schuld­ner wider­set­zte sich der Ver­rech­nung mit dem Argu­ment, er sei nicht zu neuem Ver­mö­gen gekom­men, und set­zte die Werk­lohn­forderung in Betreibung. 

Strit­tig war die Frage, ob der ehe­ma­lige Konkur­sit auch ausser­halb eines Betrei­bungsver­fahrens die Einrede man­gel­nden neuen Ver­mö­gens nach Art. 265a SchKG erheben kann. Das BGer bejaht diese Frage und heisst die Beru­fung gegen ein Urteil des OGer BE gut.

Das OGer BE hat­te gegen­teilig entsch­ieden, weil die materiell­rechtlichen Wirkun­gen des Konkursver­lustscheins SchKG 149 abschliessend geregelt seien; der Einrede könne deshalb darüber hin­aus keine materiell­rechtliche Wirkung zukommen.

Nach einge­hen­der Auseinan­der­set­zung mit der dies­bezüglich geteil­ten Lehre hält das BGer fol­gen­des fest:

4.5 Was in der Lehre gegen das Zulassen der Einrede man­gel­nden neuen Ver­mö­gens ausser­halb ein­er Betrei­bung ange­führt wird, ver­mag mithin nicht durchzu­drin­gen. Soll dem ehe­ma­li­gen Konkur­siten in wirk­samer Weise ein wirtschaftlich­er Neube­ginn ermöglicht wer­den, ist ihm das Recht einzuräu­men, die Einrede nicht nur in ein­er Konkursver­lustscheins­be­trei­bung zu erheben, son­dern auch dann, wenn ein­er von ihm gel­tend gemacht­en Forderung eine auf einem Konkursver­lustschein beruhende Forderung ent­ge­genge­hal­ten wird.”