5A_453/2007: Besitzesschutz (amtl. Publ.)

Die Stadt Luzern hat­te eine Liegen­schaft (Geis­senstein­ring 41) an den Vere­in “IKU Boa” (Betreiber eines alter­na­tiv­en Kul­turzen­trums) ver­liehen. Einige Nach­barn ver­langten eine Ein­schränkung des Betriebs während der Nacht. Gegen den pos­i­tiv­en Entscheid des Amts­gericht­spräsi­den­ten III von Luzern-Stadt rekur­ri­erte die Stadt. Das OGer LU wies den Rekurs ab. Das BGer weist die Beschw­erde ab und schützt eben­falls den erstin­stan­zlichen Entscheid.

Das BGer liess die Ein­tretens­frage offen (Stre­itwert), weil die Sache abwies (dieses frag­würdi­ge Vorge­hen wird offen­bar abteilungsüber­greifend ange­wandt).
Weil Besitzess­chutz­mass­nah­men vor­sor­gliche Mass­nah­men iSv BGG 98 sind, kon­nte das BGer nur die Ver­let­zung ver­fas­sungsmäs­siger Rechte prüfen und war ans Rügeprinzip gebun­den. Hier behauptete die Stadt nur die Ver­let­zung des rechtliche Gehörs; das BGer erkan­nte dage­gen eine zuläs­sige antizip­ierte Beweiswürdi­gung (Nichtzu­lassen eines Augenscheins).