2A.726/2006: Staatshaftung, Regressprivileg

Bei einem Überwachungs­flug der Schweiz­er Gren­zwacht 2001 (Helikopter und Pilot der Schweiz­er Luft­waffe) stürzte ein Helikopter nördlich von Delé­mont ab, nach­dem er mit ein­er Tele­fon­weitspannleitung kol­li­diert war. Der Mil­itär­pi­lot und die gesamte Besatzung kam ums Leben. DIe SUVA ver­suchte in der Folge, auf die Eidgenoss­chen­schaft Regress für ihre Leis­tun­gen an die Hin­terbliebe­nen zu nehmen. Das EFD und die Eid­genös­sis­chen Rekurskom­mis­sion für die Staat­shaf­tung HRK (inzwis­chen im Bun­desver­wal­tungs­gericht aufge­gan­gen) lehn­ten das Regress­begehren ab. 

Auf­grund der Über­gangs­bes­tim­mung von ATSG 82 I war hier nicht das ATSG, son­dern UVG 41 UVG und AHVG 48ter anwend­bar. Das Regress­recht der Sozialver­sicher­er war begren­zt durch UVG 44 II (heute: ATSG 75 II). Dieses Regresspriv­i­leg war hier anwend­bar: Die Eidgenossen­schaft war Arbeit­ge­berin des Hub­schrauber­pi­loten, der den Unfall verur­sacht hat­te, aber auch der Gren­zwächter, so dass sich der Rück­griff let­ztlich gegen die Arbeit­ge­berin
der Ver­sicherten richtete. Daher kon­nte sich die Eidgenossen­schaft unbe­strit­ten­er­massen auf das Regresspriv­i­leg von UVG 44 II berufen, so dass sie nur ersatzpflichtig sein kon­nte, wenn der Unfall absichtlich oder grob­fahrläs­sig her­beige­führt wor­den war.

Der Pilot hat­te den Hub­schrauber kurz vor der Kol­li­sion auf nur 55 Meter abge­senkt. Der Grund dafür kon­nte nicht
ermit­telt wer­den. So liess sich auch das Ver­schulden des Pilots nicht mehr beurteilen. Die Beweis­last für die Grob­fahrläs­sigkeit lag aber bei den regressieren­den Sozialver­sicher­ern, so dass der Regress verneint wurde. Ihre Ver­wal­tungs­gerichts­beschw­erde war daher abzuweisen.