2&.63/2007: interkantonale Doppelbesteuerung (amtl. Publ.)

Das Bun­des­gericht hat erneut (vgl. älteren Post) fest­gestellt, dass die ein­deutige Regelung des BGG — wonach gegen Entschei­de der interkan­tonalen Dop­pelbesteuerung die Beschw­erde in öffentlich-rechtlichen Angele­gen­heit­en zuläs­sig ist, aber erst gegen kan­ton­al let­ztin­stan­zliche Entschei­de, BGG 86 I d — im Bere­ich der Dop­pelbesteuerung nicht sin­nvoll ist (die Aus­nahme nach aOG 86 II wurde nicht ins BGG über­nom­men). Wie das BGer bestätigt, reicht es aber aus, wenn der Rechtsweg in einem einzi­gen der betrof­fe­nen Kan­tone aus­geschöpft wor­den ist.

Im vor­liegen­den Fall war auf das Ver­fahren das BGG anwend­bar, obwohl die Beschw­erde­führer offen­bar ver­sucht hat­ten, das aOG zur Anwen­dung zu brin­gen. Da der kan­tonale Instanzen­zug in keinem der betrof­fe­nen Kan­tone durch­schrit­ten war, trat das BGer auf die Beschw­erde nicht ein.