1C_40/2007: Mobilfunkantennen: Strahlungsgrenzwerte

Vgl. die Urteil­swieder­gabe in der NZZ vom 21. Novem­ber 2007, S. 54:

fel. Im Zusam­men­hang mit dem Pro­jekt ein­er Mobil­funk-Basis­sta­tion der TDC Switzer­land AG auf einem Gebäude an der Eid­mattstrasse in Zürich Hirs­lan­den hat das Bun­des­gericht eine Beschw­erde von Anwohn­ern gut­ge­heis­sen und die Sache an das Ver­wal­tungs­gericht zurück­gewiesen. Dieses muss prüfen, ob die geplante Anlage der TDC zusam­men mit ein­er in unmit­tel­bar­er Nähe bere­its recht­skräftig bewil­ligten Anlage von Orange die Strahlungs­gren­zw­erte ein­hält. Auch das Ver­wal­tungs­gericht war davon aus­ge­gan­gen, dass die bei­den Anten­nen immis­sion­srechtlich als eine einzige Anlage zu betra­cht­en seien. Es gab indes der Anlage der TDC den Vor­rang, weil sie zuerst bewil­ligt wor­den sei. Deren Strahlung hätte daher bei der Bewil­li­gung der Anlage von Orange berück­sichtigt wer­den müssen; und dass dies nicht geschehen sei, dürfe sich nicht zum Nachteil der TDC auswirken. 

Laut ein­stim­mig ergan­genem Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bun­des­gerichts hat indes das Ver­wal­tungs­gericht den Grund­satz der vor­sor­glichen Emis­sions­beschränkung ver­let­zt, als es die Bewil­li­gung für die Basis­sta­tion der TDC bestätigte, ohne sicherzustellen, dass die Gesam­tan­lage (unter Ein­schluss der Anten­nen von Orange) den Anlage­gren­zw­ert ein­hält. Falls dies nicht der Fall sein sollte und die Betreiber sich nicht eini­gen kön­nen, hat das Ver­wal­tungs­gericht zu prüfen, ob eine allfäl­lige Reduk­tion der Sendeleis­tung allein zulas­ten der TDC geht oder ob allen­falls die recht­skräftige, aber noch nicht aus­genutzte Bewil­li­gung für Orange wider­rufen wer­den kann. Das gilt auf­grund des Umstands, dass die TDC-Antenne zwar zuerst bewil­ligt wurde, die Bewil­li­gung für Orange aber bere­its recht­skräftig gewor­den ist.”