UNO-Übereinkommen gegen Korruption

Nach­dem die Schweiz am 31. Mai 2000 das OECD-Übereinkom­men vom 17. Dezem­ber 1997 über die Bekämp­fung der Bestechung aus­ländis­ch­er Amt­sträger im inter­na­tionalen Geschäftsverkehr rat­i­fiziert hat­te und per 1. Juli 2006 dem Strafrecht­sübereinkom­men des Europarates gegen Kor­rup­tion beitrat, legt der Bun­desrat nun die Botschaft zum UNO-Übereinkom­men gegen Kor­rup­tion vor, das erste glob­ale Instru­ment zur Korruptionsbekämpfung.

Grosse Teile des Abkom­mens sind unverbindlich, indem die Mit­glied­staat­en nur verpflichtet wer­den, die Schaf­fung bes­timmter Straftatbestände (etwa die Pri­vatbestechung; s. aber UWG 4a) in Erwä­gung zu ziehen. Für die Schweiz spielt dies insofern keine Rolle, als der Beitritt der Schweiz zu dieser Kon­ven­tion keine Anpas­sun­gen des Lan­desrechts nach sich zieht, weshalb auch auf ein Vernehm­las­sungsver­fahren verzichtet wer­den konnte.

Immer­hin enthält die Botschaft eine gute Über­sicht über das gel­tende schweiz­erische Korruptionsrecht.