2A.787/2007: Arzneimittelwerbung

Das Bun­des­gericht schützt das Ver­bot der Wer­bung für zwei ver­schrei­bungspflichtige Medika­mente auf www.migraene.ch gestützt auf HMG 32 II a und AWV 2 a als ver­fas­sungskon­form (BV 27, Wirtschafts­frei­heit; nicht dass der Entscheid andern­falls hätte aufge­hoben wer­den kön­nen, BV 190). Das gilt auch für das Ver­bot nur indi­rek­ter Wer­bung (AWV 1 II c e contrario). 

Im vor­liegen­den Fall war die Infor­ma­tion zwar nicht per se Wer­bung, son­dern eher eine sach­be­zo­gene Infor­ma­tion, weil mehrere gegen Migräne wirk­same Sub­stanzen genan­nt wur­den und auf die Sub­stanz, die in zwei Medika­menten von Glaco SmithK­line enthal­ten ist, nur in einem einzi­gen Satz hingewiesen wor­den war. Die Vorin­stanz durfte die Infor­ma­tion aber den­noch als unzuläs­sige Pub­likum­swer­bung betra­cht­en, weil die fragliche Sub­stanz als let­ztes Mit­tel für Fälle emp­fohlen wurde, wo andere Schmerzmit­tel nicht mehr aus­re­ichen, und weil diese Sub­stanz in einem weit­eren Artikel auf www.migraene.ch emp­fohlen wurde. Der Entscheid sei “streng”, aber noch zulässig.