9C.237/2007: “Erhebliche” Änderung des Invaliditätsgrades (amtl. Publ.)

Entscheid zur amtl. Publ. vorgesehen.

Das BGer hat­te zu entschei­den, ob eine an sich geringe Änderung des Inva­lid­itäts­grades (hier von 59,45% auf 59,7%), die sich aber den­noch auf die Rente auswirken würde, “erhe­blich” im Sinne von ATSG 17 I ist. Auf­grund der Run­dungsregeln nach BGE 130 V 121 würde der höhere Inva­lid­itäts­grad auf 60% auf- statt auf 59% abgerun­det.
Da ATSG 17 I an der altrechtlichen Recht­sprechung nichts ändern wollte, ist jede Rentenän­derung erhe­blich im Sinne dieser Bes­tim­mung, wenn sich dadurch der Rente­nanspruch ändert. Auch aus ein­er sys­tem­a­tis­chen Analyse von ATSG 17 ergibt sich, dass eine erhe­bliche Änderung des Sachver­halts nur im Rah­men von Abs. 2 voraus­ge­set­zt wird:

Nach dem Gesagten ist daran festzuhal­ten, dass im Rah­men von Art. 17 Abs. 1 ATSG bei den auf Schwellen­werten beruhen­den Renten der Invali­den­ver­sicherung auch eine ger­ingfügige Änderung des Sachver­halts Anlass zu ein­er Revi­sion geben kann, sofern sie zu ein­er Über­schre­itung des Schwellen­wertes führt.

Allerd­ings dif­feren­ziert das BGer zwis­chen Änderun­gen in der Per­son des Ver­sicherten und anderen Änderun­gen auf­grund von äusseren Fak­toren, zB — wie hier — der LSE-Tabel­len­löhne. U.a. aus prak­tis­chen Grün­den will das BGer in solchen Fällen keine Renten­re­vi­sion zulassen:

Die Recht­sprechung ist deshalb dahinge­hend zu präzisieren, dass ger­ingfügige Änderun­gen all­ge­mein­er sta­tis­tis­ch­er Dat­en, die ausser­halb des Umfelds der ver­sicherten Per­son liegen, nicht zu ein­er Revi­sion von Invali­den­renten führen, selb­st wenn durch solche Verän­derun­gen der Schwellen­wert über- oder unter­schrit­ten würde.