5_A.86/2007: Parteientschädigung für das Konkursverfahren (amtl. Publ.)

Eine Bank hat­te eine AG auf Konkurs betrieben. Im laufend­en Ver­fahren tilgte die Schuld­ner­in die Forderung der Bank, worauf der Konkursrichter (ZH) das Konkurs­begehren abwies, ohne die Bank vorher anzuhören. Das OGer ZH erkan­nte darin eine Ver­let­zung des Anspruchs auf rechtlich­es Gehör.

Das BGer stellte in der Sache fest, dass die Forderung der Gläu­bigerin sämtliche Kosten des Betrei­bungsver­fahrens umfasst, und zwar ein­schliesslich der Parteientschädi­gung im Konkursver­fahren (wie in allen betrei­bungsrechtlichen Summarverfahren).