Eine Bank hatte eine AG auf Konkurs betrieben. Im laufenden Verfahren tilgte die Schuldnerin die Forderung der Bank, worauf der Konkursrichter (ZH) das Konkursbegehren abwies, ohne die Bank vorher anzuhören. Das OGer ZH erkannte darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das BGer stellte in der Sache fest, dass die Forderung der Gläubigerin sämtliche Kosten des Betreibungsverfahrens umfasst, und zwar einschliesslich der Parteientschädigung im Konkursverfahren (wie in allen betreibungsrechtlichen Summarverfahren).