Strittig war zunächst die Befreiung des Lenkers nach SVG 59 I (Nachweis u.a. fehlenden eigenen Verschuldens und schweren Verschuldens des Geschädigten). Das BGer schützte (auch unter dem Aspekt der Begründungspflicht, BV 29 II) die Beweiswürdigung - einschliesslich antizipierter Beweiswürdigung (Verzicht auf ein technisches Unfallgutachten) - der Vorinstanz, die dem Urteil des Strafrichters gefolgt war (kein Verschulden des Taxifahrers). Da die Befreiung nach SVG 59 I damit gescheitert war und folglich die Kausalhaftung griff, brauchte die Vorinstanz den Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden des Lenkers (Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln) und dem Unfall nicht zu prüfen.
Fraglich war ferner die Bestimmung des Erwerbsschadens; zum Einkommen aus dem Taxidienst addierte die Vorinstanz das hypothetische Einkommen aus den erwarteten Chauffeurdiensten. Der beschwerdeführende Versicherer berief sich darauf, dass die Vorinstanz einen Teil der hypothetischen Gewinne nach der Theorie der "perte d'une chance" angerechnet habe. Das BGer lehnte den Einwand ab, weil die betreffenden hypothetischen Einkünfte nicht den aleatorischen Charakter hatten, der einer "chance" eigen ist:
"En l'espèce, quoi qu'en disent les juges cantonaux, le raisonnement qu'ils ont suivi ne procède pas de l'application de la théorie de la perte d'une chance. En effet, l'autorité précédente n'a pas considéré comme dommage la probabilité que le demandeur obtienne un enjeu total. Elle a retenu comme certain que le demandeur a été empêché, du fait de l'accident, de réaliser un gain; seule l'étendue de ce gain manqué - soit l'étendue du dommage dans son acception classique (...), et non dans le sens de la perte d'une chance - présentait un caractère aléatoire."
Mit Bezug auf andere, weniger wahrscheinliche Einkünfte aus anderen Chauffeurdienstleistungen hatte die Vorinstanz unter der Annahme einer Beweisnot OR 42 II angewendet. Die Schadensschätzung der Vorinstanz entzog sich als Tatfrage einer Überprüfung durch das BGer (die Anwendung von OR 42 II als solche, eine Rechtsfrage, war korrekt).
Auch in Bezug auf die Genugtuung (SVG 62 I iVm OR 47) schützte das BGer das Urteil der Vorinstanz.

