2C.346/2007: Doppelbesteuerung (amtl. Publ.)

Für die Einkün­fte aus ein­er Fahrschule wurde das Ehep­aar X. in den Kan­to­nen BS und SO besteuert. Das Ehep­aar ver­langte die Aufhe­bung der Ver­an­la­gun­gen 2003–2005 jew­eils in bei­den Kantonen.

Der Entscheid dreht sich um die Aus­nahme von 86 II OG (bei Fra­gen der interkan­tonalen Dop­pelbesteuerung musste der kan­tonale Instanzen­zug nicht aus­geschöpft wer­den), die nicht ins BGG über­nom­men wurde. Ver­an­la­gungsver­fün­gen kön­nen deshalb auch in diesem Bere­ich nicht mehr direkt beim BGer ange­focht­en werden. 

Das BGer äussert Ver­ständ­nis für die Kri­tik an dieser Tat­sache, doch beste­he hier kein Weg, die frühere Aus­nah­meregelung auf dem Weg der Ausle­gung wiederzubeleben; hier­für müsste der Geset­zge­ber tätig wer­den. Im Zusam­men­hang mit diesen Aus­führun­gen erwäh­nt das BGer obiter, dass das Ziel der Ent­las­tung des BGer im Bere­ich der interkan­tonalen Dop­pelbesteuerung trotz der Abschaf­fung von OB 86 II u.a. deshalb nicht vol­lum­fänglich erre­icht wer­den könne, weil das Noven­ver­bot von BGG 99 insoweit wohl rel­a­tiviert wer­den müsse:

Sodann wird in Dop­pelbesteuerungsver­fahren das in Art. 99 BGG enthal­tene Noven­ver­bot wohl zu rel­a­tivieren sein, wenn der Instanzen­zug nur in einem Kan­ton durch­laufen wurde.

Weil es aus­re­icht, in Dop­pelbesteuerungsver­fahren das Ver­fahren nur in einem der Kan­tone zu durch­laufen, stellen sich beson­dere Probleme:

Nun ist denkbar, dass der Steuerpflichtige die Steuer­ho­heit des zulet­zt ver­an­la­gen­den (oder zulet­zt einen Steuer­dom­izilentscheid fäl­len­den) Kan­tons anerken­nen will. Es wird ihm in diesem Fall keine andere Wahl bleiben, als den Instanzen­zug im let­zten Kan­ton zu durch­laufen, um schliesslich vor Bun­des­gericht die Aufhe­bung der eine Dop­pelbesteuerung bewirk­enden Ver­an­la­gun­gen übriger Kan­tone beantra­gen zu kön­nen. Dieser Rechtsmit­tel­weg muss dem dop­pelt Besteuerten trotz der Beson­der­heit der Kon­stel­la­tion (…) offen stehen.