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Geplante Reform der Unternehmensbesteuerung in der Schweiz

Gemäss amtlicher Mitteilung hat eine gemeinsame Projektorganisation des Eidgenössischen Finanzdepartements und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren die steuer- und finanzpolitische Stossrichtung der nächsten Unternehmenssteuerreform erarbeitet.

Die Reform soll die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz stärken und den Steuerstreit mit der EU beilegen. Sie setzt auf international akzeptierte, rechtssichere und finanzpolitisch ausgewogene Lösungen. Im Gegenzug erwartet die Schweiz, dass die EU und ihre Mitgliedsländer von unilateralen Gegenmassnahmen gegen die Schweiz absehen.

Die gemeinsame Projektorganisation von Bund und Kantonen kommt in ihrem Zwischenbericht zum Schluss, dass einige bestehende Regelungen angepasst werden sollen, sofern hierfür im Rahmen des Dialogs mit der EU eine Lösung gefunden werden kann. Dank einem Bündel von Massnahmen soll die Attraktivität des Steuerstandortes Schweiz gefestigt werden.

Dabei handelt es sich zum einen um Massnahmen für bestimmte Aktivitäten, welche auch an Konkurrenzstandorten attraktiv besteuert werden. Im Vordergrund steht eine steuerliche Förderung von Aktivitäten im Bereich der Forschung, der Entwicklung und der Innovation. Zum anderen können die Kantone ergänzend auf das Instrument der Gewinnsteuersatzsenkung zurückgreifen, um ihre Kompetitivität zu erhalten. Der diesbezügliche Entscheid liegt in der Autonomie der Kantone.

Veröffentlicht wurden
Gemäss Zwischenbericht soll die "Stossrichtung" aus den folgenden drei Elementen bestehen:
  • Einführung von neuen Sonderregelungen;
  • kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen;
  • Abbau bestimmter Steuerlasten zur allgemeinen Stärkung der Standortattraktivität.
Und neue Sonderregelungen sollen nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sie kumulativ den folgenden Kriterien genügen
  • sie enthalten keine Elemente eines ring-fencing
  • sie zielen nicht auf eine internationale Nichtbesteuerung ab
  • sie sind steuersystematisch begründbar oder werden nachweislich in mindestens ei-nem EU-Mitgliedstaat angewendet
Damit stünden aus heutiger Sicht im Vordergrund:
  • Lizenzboxen, wie sie in verschiedenen EU-Staaten verbreitet sind;
  • zinsbereinigte Gewinnsteuer.


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5A_27/2013: Notverkauf betr. Masai Barefoot Technoloy: Eintritt in das Konkursverfahren im aktuellen Stand; Spezialanzeige

Im Konkursverfahren über die Vertriebsgesellschaften der Masai Barefoot Technology-Schuhe (dazu Wikipedia) hatte das Konkursamt einen Notverkauf angeordnet. Die Exklusiv-Vertriebspartnerin für Korea, eine Gesellschaft des Erfinders der Technologie und eine Gläubigerin der konkursiten Gesellschaften, hatte in der Folge verlangt, dass der Notverkauf gestoppt und dass ihr Frist zur Abgabe eines höheren Angebots angesetzt werde.

Das OGer ZH hatte zunächst festgestellt, dass die Voraussetzung der einen Notverkauf rechtfertigenden Dringlichkeit vorgelegen habe, angesichts
  • aktueller und erheblicher Schwierigkeiten der ganzen Gruppe; 
  • Wertverminderung der Ware, auch angesichts des kollabierenden Vertriebsnetzes; 
  • und der Notwendigkeit, IP-Rechte zu bewirtschaften, insb. Schutzrechtsverletzungen zu ahnden.
Ausserdem sei der Verkauf der wesentlichen Aktiven einem Totalverkauf im Rahmen eines Betriebsfortführungsvertrages gleichgekommen. Es sei hier nicht darum gegangen, dass die Gläubigergesamtheit zustimme, sondern dass der erzielte Preis insgesamt als fair erscheine. Bei einem Gesamtverkauf mit nahtloser Weiterführung habe ein besserer Preis erzielt werden können. Ausserdem sei der Vertriebspartnerin für Korea die betreffende Spezialanzeige des Verkaufs zwar nicht zugestellt worden, doch habe sie seit einer Akteneinsicht den Inhalt der Freihandverkaufsverfügung gekannt. Trotzdem habe sie nie ein höheres Angebot unterbreitet.
 
Das BGer schützt den Entscheid des Obergerichts. Das Konkursamt war nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine an die anderen Gläubiger bereits versandte Spezialanzeige zuzustellen, denn die Beschwerdeführerin wurde erst zu einem Zeitpunkt zur Gläubigerin, als die Anzeige bereits verschickt war. Jeder Gläubiger tritt aber in das Stadium des Konkursverfahrens ein, in welchem es sich zum Zeitpunkt der Forderungseingabe befindet. Da zum relevanten Zeitpunkt die gesetzte Frist für höhere Angeboten noch lief, hätte Anlass für eine Spezialanzeige bestanden, aber eine rechtliche Pflicht dafür bestand nicht. Es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, sich über den aktuellen Stand des Verfahrens zu informieren. 
 
Ausserdem hatte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nie konkret ein höheres Angebot gemacht. Das widerspricht Treu und Glauben, 
denn wer auf dem Beschwerdeweg die konkursamtliche Vorgehensweise anficht und die Ansetzung einer Frist zum Höherangebot verlangt, muss dartun, dass er ein entsprechendes Angebot machen will; es besteht kein schützenswertes Interesse und würde vielmehr dem Interesse der Gläubigergesamtheit an einem möglichst vorteilhaften Verwertungsergebnis widersprechen, den ganzen Freihandverkauf aufzuheben und rückabzuwickeln, ohne dass Gewähr für ein höheres Angebot besteht [...] 
 Das BGer brauchte daher die schon in  BGE 131 III 280 offengelassene Frage nicht zu beantworten, ob der Notverkauf gegenüber den Gläubigern generell von den Pflichten nach SchKG 256 III befreit (wertvolle Vermögensgegenstände und Grundstücke dürfen nur freihändig verkauft werden, wenn die Gläubiger vorher höhere Angebote machen konnten).


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5A_80/2013: keine Verwaltung von Grundstücken im Eigentum eines Drittansprechers

Das BGer bestätigt, dass die Verwaltung eines nach VZG 10 gepfändeten Grundstücks, das im Eigentum einer Drittansprecherin steht, durch das Betreibungsamt nicht in Betracht kommt; eine solche Massnahme erschiene vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens als unverhältnismässig.
 
Daran ändert die Formulierung von 16 I VZG ("Das Betreibungsamt sorgt von Amtes wegen, solange die Pfändung besteht, für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstückes (Art. 102 Abs. 3 SchKG), es sei denn, dass sich dieses im Besitze eines Drittansprechers befindet") nichts. Die Wendung "von Amtes wegen" bedeutet nur, dass die Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt weder verlangt noch verfügt werden muss, sondern von selber eintritt . Ferner enthalten der französische und der italienische Wortlaut die Wendung "von Amtes wegen" nicht. 
 
Da mit der Übernahme der Verwaltung durch das Betreibungsamt das Einziehen der Mietzinse eng zusammenhängt, ist dort, wo eine solche Verwaltung nicht in Frage kommt, auch keine Anzeige zu erlassen, dass die Mieterin mit befreiender Wirkung nur noch an das Betreibungsamt leisten kann.


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9C_975/2012: Anwendungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (amtl. Publ.)

Mit dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), der teilweise für allgemeinverbindlich erklärt wurde, ist die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut.
Im August 2010 teilte die Stiftung FAR der B. GmbH und der R. GmbH mit, sie seien seit dem 1. Januar 2007 dem GAV FAR unterstellt und hätten die entsprechenden Beiträge zu bezahlen. Die beiden Gesellschaften sind nicht Mitglieder des Schweizerischen Baumeisterverbandes und bezwecken gemäss Handelsregisterauszug die Entwicklung, Planung, Produktion und Installation von Energie-Gewinnungsanlagen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten.
In der Folge klagte die Stiftung FAR auf Zahlung der Beiträge. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies jedoch die Klagen mit Entscheiden vom 18. Oktober 2012 ab, wogegen die Stiftung FAR Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhob. Das Bundesgericht hiess die Beschwerden gut, hob die Entscheide des Versicherungsgerichts auf und hiess die Klagen der Stiftung FAR gut (BGer. 9C_975/2012 und 9C_976/2012 vom 15. April 2013).

3.1 Die für den betrieblichen Geltungsbereich einschlägige Bestimmung von Art. 2 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (AVE GAV FAR; BBl 2003 4039) lautet wie folgt:
"Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages über den flexiblen Altersrücktritt (GAV FAR) gelten für die Betriebe, Betriebsteile und selbständigen Akkordanten der folgenden Bereiche:
a. Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
b. Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe;
c. Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
d. Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidun- gen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
e. Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich;
f. Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe;
g. Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
h. Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunter- haltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahr- leitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen."

Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist somit die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 134 III 11 E. 2.1 S. 13 mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C_374/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.6.1).
[...]
3.3 Tatfrage ist, welche Tätigkeiten in einem Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil in welchem Ausmass vorkommen. Hingegen ist frei überprüfbare Rechtsfrage (E. 2.2), welche der festgestellten Tätigkeiten dem Betrieb das Gepräge geben (SVR 2012 BVG Nr. 23 S. 92, 9C_378/2011 E. 7.3.1; Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 3.1 Abs. 1 in fine) resp. nach welchen Gesichtspunkten die Zuordnung zu einem bestimmten Wirtschaftszweig erfolgt (vgl. Urteil 9C_433/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Es steht fest, dass beide Beschwerdegegnerinnen nicht mehrere selbstständige Betriebsteile, sondern jeweils nur einen Betrieb führen, und dass die Betriebe in Bezug auf Organisation und Tätigkeiten identisch strukturiert sind. Streitig und zu prüfen ist, welcher Branche sie zuzuordnen sind, wobei sich namentlich die Frage stellt, ob die Tätigkeit im Bereich der Erdwärmesondenbohrungen ihnen das Gepräge gibt. Ist dies zu bejahen, ist sodann umstritten, ob solche Betriebe unter den Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR (E. 3.1) fallen.
 [...]
4.2.2 In den Akten gibt es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerinnen Erdwärmesonden an sich (d.h. PE-Rohre resp. -Schläuche) entwickeln, planen, produzieren oder verkaufen; an der entsprechenden Feststellung kann nicht festgehalten werden (E. 2.2). Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Herstellung oder der Verkauf und Einbau von Wärmepumpen zum eigentlichen Tätigkeitsbereich der Beschwerdegegnerinnen gehören. Vielmehr ist unbestritten und geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die jeweiligen Betriebe im Wesentlichen Heizungsanlagen erstellen in dem Sinne, als sie (vertikale) Erdbohrungen vornehmen, Erdwärmesonden einbringen und deren (horizontalen) Anschluss an das Gebäude resp. die Wärmepumpe bewerkstelligen. Die Feststellungen betreffend Zeit- und Umsatzanteil der einzelnen Tätigkeiten gründen auf dem von den Beschwerdegegnerinnen eingereichten "Prozessablauf"; sie sind nicht offensichtlich unrichtig und beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 2.2).

4.2.3 Ausgangspunkt für die Zuordnung eines Betriebes ist die auf dem Markt angebotene einheitliche (Arbeits-)Leistung; den dabei notwendigerweise und als integrierender Bestandteil anfallenden Hilfs- und Nebentätigkeiten kommt keine eigenständige Bedeutung zu, selbst wenn sie einen grösseren Arbeitsaufwand als die Grundleistung erfordern (Urteil 4A_377/2009 vom 25. November 2009 E. 5.2). Die Vorinstanz hat somit zutreffend den Bereich "Einrichtung", d.h. die Bereitstellung von Gerät, Werkzeug und Material vor Ort, den Bohrarbeiten zugerechnet. Soweit sie indessen davon auszugehen scheint, dass eine bestimmte Tätigkeit mindestens 50 % aller anfallenden Arbeiten bzw. des Umsatzes ausmachen muss, um einem Betrieb das Gepräge zu geben, ist ihr nicht beizupflichten. Es geht vielmehr darum, welche Leistungen auf dem Markt angeboten werden und, bei mehreren, welche davon überwiegt. In den Bereichen Akquisition, Arbeitsvorbereitung und Abschluss fallen weitere wesentliche Arbeitsschritte mit direktem Bezug zur eigentlichen Bohrtätigkeit an. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei den unter dem Punkt "Installation Wärmetauscher" erfassten Verrichtungen (gemäss "Prozessablauf" u.a. Hinterfüllen der Sonde, Durchfluss- und Druckprüfung, Montage des Verteilers bei Wärmepumpe, Anschluss der Verbindungsleitungen, Befüllung mit Wärmeträgerflüssigkeit) nicht um einen integrierenden Bestandteil der Bohrtätigkeit, sondern um eigenständig angebotene Leistungen handelte, ist der darauf entfallende Anteil an Zeitaufwand und Umsatz deutlich geringer. Ebenso liegt auf der Hand, dass die Bohrungen an sich wesentlich höhere Investitionen als die übrigen Tätigkeiten der Beschwerdegegnerinnen erfordern. Zudem ist nicht ersichtlich und wurde resp. wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerinnen Aufträge ausführen, die nicht mit Bohrarbeiten verbunden sind. Laut dem vom Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eingeholten Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.) des F.________, Dipl. Ing. ETH, vom 28. November 2011 muss denn auch das Einbringen der Erdwärmesonden, deren Prüfung auf Funktionstüchtigkeit und das Verfüllen des Bohrlochs in der Regel unmittelbar nach der Bohrung erfolgen. Somit stellen die Erdbohrungen für Erdwärmesonden und nicht die "Installation Wärmetauscher" resp. deren Anschluss an die Wärmepumpe die prägenden Tätigkeiten in den Betrieben der Beschwerdegegnerinnen dar.
[...]
4.3.1 Ausschlaggebend für die Frage, ob Betriebe wie jene der Beschwerdegegnerinnen in den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR fallen, ist die Auslegung dieser Bestimmung (E. 3.2). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf verwiesen, dass sich dafür weder aus der (Nicht-)Unterstellung unter den Landesmantelvertrag vom 13. Februar 1998 für das Bauhauptgewerbe (LMV; vgl. dazu E. 5.3.3) noch aus der generellen Einordnung einer Betriebsart durch die SUVA etwas ableiten lasse. Dies gilt auch für die von der SUVA für die Beschwerdegegnerinnen erstellten "Versicherungsausweise Berufsunfallversicherung": Sie betreffen ausschliesslich das Rechtsverhältnis zwischen Unfallversicherung und Arbeitgeberin, enthalten keine für die Auslegung sachdienlichen Ausführungen und sind für das Gericht ohnehin nicht bindend.
4.3.2 Die Begriffe "Erdbohrung" oder "Erdwärmesondenbohrung" werden im Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR nicht erwähnt. Der vorinstanzlichen Auffassung, wonach sich deshalb eine Unterstellung von Betrieben, deren prägende Tätigkeiten Erdwärmesondenbohrungen sind, nicht begründen lasse, ist indessen nicht beizupflichten. Anders als das Plattenlegergewerbe, das typischerweise dem Ausbau und damit dem Baunebengewerbe zuzurechnen ist und von vornherein keinem der in Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR genannten Bereiche zugeordnet werden kann (SZS 2010 S. 453, 9C_1033/2009 E. 2.5 und 2.9), sind die hier fraglichen Betriebe vom Wortlaut erfasst, wenn sie in den Bereich "Tiefbau" (Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR) fallen.
Für die Frage nach dem Gehalt des Ausdrucks "Tiefbau" ist nicht auf kantonales Vergaberecht abzustellen; als bundesrechtliche Bestimmung ist Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR nach gesamtschweizerischem Verständnis auszulegen (vgl. SZS 2010 S. 453, 9C_1033/2009 E. 2.7). Weiter ist nicht von Belang, dass die Arbeit auch "nach Fertigstellung der Baute", d.h. des an die Erdwärmesonden anzuschliessenden Gebäudes, ausgeführt werden kann. Mit dieser Argumentation wären auch etwa nachträgliche Grabungsarbeiten zwecks Neuverlegung von Wasser- oder Stromleitungen nicht dem Tiefbau zuzurechnen, was nicht der Fall ist. Zudem lässt sich das (verfüllte) Bohrloch selber als "Baute" mit "tragender Struktur" auffassen, geht es doch darum, Wärmesonden stabil und sicher im tiefen Erdreich zu installieren (vgl. etwa Norm 384/6, Erdwärmesonden, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins [SIA] S. 23 Ziff. 4.3).
Dass Erdbohrungen im Allgemeinen - von den natürlichen Gegebenheiten her ganz offensichtlich - dem Tiefbau zuzurechnen sind, stellen auch die Beschwerdegegnerinnen nicht in Abrede. Inwiefern sich die Bohrtätigkeit für Erdwärmesonden in grundsätzlicher Hinsicht von anderen Bohrungen mit vergleichbarem Durchmesser (etwa für Sondierungen oder für sog. Mikropfähle) unterscheiden soll, ist nicht nachvollziehbar und wird auch von den Beschwerdegegnerinnen nicht einleuchtend dargelegt. In Bezug auf den Arbeitsvorgang selber ist denn auch der Bohrungszweck nicht von Belang. So werden etwa das Imlochhammer- und das Rotationsspül- Bohrverfahren (vgl. SIA-Norm 384/6, Erdwärmesonden, S. 65 f.) nicht nur für Erdwärmesonden-, sondern auch für Brunnenbohrungen angewendet (http://de.wikipedia.org/wiki/Bohrbrunnen, besucht am 25. März 2013). Soweit Bohrungen der hier interessierenden Art als Arbeiten des "Spezialtiefbaus" zu bezeichnen sind, ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass dieser eine Unterkategorie des "Tiefbaus" darstellt und somit vom Oberbegriff ohne Weiteres umfasst wird.
[...]
4.3.5 Nach dem Gesagten sind Betriebe wie jene der Beschwerdegegnerinnen (vgl. E. 4.2.2) dem Bereich Tiefbau im Sinn von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zuzurechnen und somit vom (betrieblichen) Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR erfasst.


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Swissmedic: Umsetzung der sog. Sunset Clause (Art. 16a HMG)

Am 1. Oktober 2010 trat der neue Art. 16a HMG (sog. Sunset Clause) in Kraft. Danach widerruft Swissmedic die Zulassung eines Arzneimittels, wenn dieses nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Zulassung in den Verkehr gebracht wird oder wenn ein vorübergehender Vertriebsunterbruch länger als drei Jahre dauert.

Zugelassene Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sunset Clause am 1. Oktober 2010 nicht im Handel waren, mussten Swissmedic bis zum 31. März 2011 gemeldet werden (vgl. Art. 95a HMG und Art. 44e VAM). Für diese Präparate läuft die Dreijahresfrist der Sunset Clause nach der Übergangsregelung in Art. 95a HMG am 30. September 2013 ab. Die gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden. Swissmedic wird deshalb die Zulassung der betroffenen Präparate nach Ablauf der Frist widerrufen.

Von der Bestimmung nach Art. 16 a HMG ausgenommen sind Arzneimittel, welche nur für die Ausfuhr zugelassen sind (Export-Zulassungen).

Weitere Informationen bietet Swissmedic hier.


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2C_1040/2012: Regeln über die Zustellfiktion sind "vernünftig" zu handhaben

Der Beschwerdeführer führte betreffend verschiedene Steuerjahre Verfahren im Kanton Zürich. Dem Beschwerdeführer wurden verschiedentlich Verfügungen mit eingeschriebener Post und auch amtlich (d.h. über das Stadtammannamt) zugestellt, die aber von diesem jeweils nicht abgeholt wurden.

Im Entscheid setzte sich das BGer mit der Zustellfiktion auseinander.
(E. 4.1) Weder das DBG noch das StHG regeln die Form der Zustellung steuerlicher Verfügungen oder Entscheide. Nach der Rechtsprechung gilt die Zustellungsfiktion aber auch im Steuerrecht [Zitate]. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens, wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen mussten  [Zitate]. Sowohl die Zustellpflicht der Behörden wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Diese sind weder mit übertriebener Strenge noch mit ungerechtfertigtem Formalismus zu handhaben: In der Tat setzt die Zustellungsfiktion ein hängiges bzw. laufendes Verfahren voraus ("Prozessrechtsverhältnis", vorne E. 3.2); vom Betroffenen kann aber nicht erwartet werden, dass er bei einem hängigen Verfahren über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sein und auch kürzere Ortsabwesenheiten der Behörde melden muss, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Bei der Anwendung der Regeln über die Zustellungsfiktion ist daher auch der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen. Als Zeitraum, während welcher die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, werden in der Literatur mehrere Monate bis etwa ein Jahr genannt; dauert die Untätigkeit der Behörde länger an, kann nach dieser Meinung die Zustellfiktion nicht mehr greifen  [Zitate]. Ein Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensbezogenen Handlung erscheint in der Tat noch als vertretbar. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, so kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht des am Verfahren Beteiligten in dem Sinne, dass dieser für die Behörde erreichbar sein muss. Was vom Verfahrensbeteiligten in diesem Fall verlangt werden kann, ist, dass er Adressänderungen und länger dauernde Abwesenheiten der Behörde meldet. Hingegen kann ihm eine Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne "vernünftig" zu handhaben  [Zitate].

Im Vorliegenden Fall war allerdings gerichtsnotorisch, dass dem Beschwerdeführer während Jahren Steuerveranlagungen und "behördliche Dokumente aus dem Gebiet des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts" nicht zugestellt werden konnten, mit der Folge, dass er sich auf unkorrekte Zustellung berief. Sein Verhalten war gemäss BGer rechtsmissbräuchlich, weshalb sein Verhalten keinen Rechtsschutz verdiente.


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Börsengesetzgebung: neue Bestimmungen in Kraft getreten

Per 1. Mai 2013 sind diverse revidierte Bestimmungen der Börsengesetzgebung in Kraft getreten:







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4A_331/2010: Vermögensverwaltung, Aufklärungspflicht der Bank

Im Entscheid 4A_331/2010 hatte das Bundesgericht Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht von Banken in Erinnerung zu rufen:
2.2.1 Das Bundesgericht stellt in seiner Rechtsprechung differenzierte Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Banken (BGE 133 III 97 E. 7.1; 124 III 155 E. 3a; 119 II 333 E. 5a; 115 II 62 E. 3a). Demnach ist im Einzelfall unaufgefordert und umfassend einmal dann aufzuklären, wenn die Aufklärung Mitinhalt der Hauptschuld ist, namentlich im Vermögensverwaltungsvertrag auf Beratungsbasis. Bei ihr besteht eine umfassende Interessenwahrungspflicht des Verwalters gegenüber dem Kunden (BGE 138 III 755 E. 5.5; 119 II 333 E. 5a). Wahrheitsgemäss und umfassend ist sodann stets aufzuklären, wenn im Einzelfall Auskunft oder Rat vom Kunden gewünscht und seitens der fachkundigen Bank erteilt wird. Die Anforderungen an ihre Aufklärungspflicht sind höher, wenn der Auftraggeber nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit von der Bank gewährten Krediten spekuliert (BGE 133 III 97 E. 7.1.1; 119 II 333 E. 5a).
Grundsätzlich keine Beratungspflicht der Bank besteht nach der Praxis des Bundesgerichts im Rahmen gezielter Weisungen des Kunden zu kontorelevanten Verfügungen, wenn der Kunde durch die unbedingte Erteilung entsprechender Aufträge oder Weisungen zu erkennen gibt, dass er Aufklärung und Beratung seitens der Bank weder benötigt noch wünscht (BGE 133 III 97 E. 7.1.2). Eine Warnpflicht besteht hier nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Bank bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass der Kunde eine bestimmte mit der Anlage verbundene Gefahr nicht erkannt hat, oder wenn sich in der andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (BGE 133 III 97 E. 7.1.2 mit Hinweisen).
Weiter erinnert das Bundesgericht in E. 2.2.2 daran, dass Art. 11 BEHG "parallel zu den auftragsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommt" (Verweis auf die Entscheide 4A_525/2011 E. 3.3 und 4C.270/2006 E. 4.2 [nicht publ. in BGE 133 III 97]).

Im vorliegenden Fall hatte der Kunde seine Bank "ausdrücklich angewiesen, die als exotisch bezeichneten Aktien zu kaufen". Gemäss Bundesgericht seien die Anforderungen an die Aufklärung und Beratung seitens der Bank dadurch "etwas herabzusetzen". Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Bankkunde mit Börsengeschäften vertraut war. Zudem sei der Kunde von der Bank darauf hingewiesen worden, dass sie die gewünschten Titel nicht kenne und diese mit Risiken verbunden seien. Gemäss Bundesgericht war die Bank damit ihrer Aufklärungspflicht gehörig nachgekommen:
 2.3 [...] Mehr durfte von der [Bank] nicht erwartet werden. Wenn der [Kunde] trotz dieser Warnungen am Kaufauftrag festhielt, so kann er nicht nachträglich die [Bank] für die mit den Aktien erlittenen Verluste verantwortlich machen. [...]




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4A_388/2012: Streit über Geldforderung aus Arbeitsvertrag ist schiedsfähig, auch wenn eine Bestimmung einer ausländischen Rechtsordnung, die mit dem Rechtsstreit Verbindungen aufweist, für solche Streitigkeiten zwingend die staatliche Gerichtsbarkeit vorschreibt

Im Entscheid 4A_388/2012 vom 18. März 2013 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein Rechtsstreit aus einem Arbeitsvertrag deshalb nicht schiedsfähig war, weil eine Bestimmung einer ausländischen Rechtsordnung, die mit dem Rechtsstreit Verbindungen aufwies, für Arbeitsrechtsstreitigkeiten zwingend die staatliche Gerichtsbarkeit vorschreibt.

Beschwerdeführer vor Bundesgericht war der ehemalige Cheftrainer der nationalen Fussballmannschaft Bulgariens. Beschwerdegegnerin war der nationale Fussballverband Bulgariens. Im Januar 2008 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab. Ziff 16 des Arbeitsvertrags lautete:
The disputes concerning the interpretation of the meaning and the performance of the contract will be resolved amicably by agreement of the parties. In case an agreement is impossible to reach, the dispute shall be referred for resolving by the competent court. The parties to the contract recognize the Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne, Switzerland as in this case the Statute and the regulations of BFU and the provisions of Bulgarian legislation will apply.
Als die Beschwerdegegnerin den Arbeitsvertrag vorzeitig kündigte, klagte der Beschwerdeführer vor dem Regionalgericht Sofia und beantragte die Zahlung von EUR 132'000. Das Regionalgericht erklärte sich mit der Begründung für zuständig, arbeitsrechtliche Streitigkeiten seien nach Art. 19 Abs. 1 der bulgarischen Zivilprozessordnung ("bZPO") nicht schiedsfähig, sondern müssten von
den staatlichen Gerichten beurteilt werden. Das Gericht wies die Klage in der Folge ab. Art. 19 Abs. 1 bZPO sieht (in seiner englischen Übersetzung) Folgendes vor:
The parties to a property dispute may agree that it be settled by a court of arbitration, unless the dispute has as its subject property rights or possession of immoveable property, alimony or rights as per employment relationship.
Im Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Sofia eine weitere Klage ein und verlangte Schadenersatz aus Vertragsverletzung. Das Regionalgericht erklärte sich mangels Schiedsfähigkeit der Streitsache wiederum in Anwendung von Art. 19 bZPO für zuständig.

Am 8. November 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Tribunal Arbitral du Sport ("TAS") Schiedsklage gegen die Beschwerdegegnerin. Mit Schiedsentscheid vom 24. Mai 2012 erklärte sich das TAS mangels Schiedsfähigkeit für unzuständig. Es erachtete Art. 19 Abs. 1 bZPO für anwendbar, der arbeitsrechtliche Streitigkeiten von der Beurteilung durch ein Schiedsgericht ausschliesst. Diesem Ergebnis stehe auch Art. 177 IPRG nicht im Weg, zumal das IPRG eine Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts zulasse. Im Weiteren wies das TAS darauf hin, es bestehe die reelle Gefahr, dass ein Schiedsentscheid des TAS in Bulgarien nicht durchgesetzt werden könne.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht, der Schiedsentscheid vom 24. Mai 2012 sei aufzuheben und das TAS sei für zuständig zu erklären.

Die Beschwerdegegnerin bestritt nicht, dass es sich bei den mit der Schiedsklage geltend gemachten Geldforderungen infolge Verletzung des Arbeitsvertrags um vermögensrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 177 Abs. 1 IPRG handelte. Sie argumentierte jedoch, Art. 19 Abs. 1 bZPO, nach dem arbeitsrechtliche Streitigkeiten nicht von Schiedsgerichten beurteilt werden können, sei im konkreten Fall als Teil des bulgarischen Ordre public zu beachten und verbiete die Anrufung eines Schiedsgerichts. Das Bundesgericht teilte diese Auffassung nicht (E. 3.3):
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zwar die Möglichkeit in Betracht gezogen, die Schiedsfähigkeit eines konkreten Rechtsstreits gegebenenfalls mit Blick auf Bestimmungen zu verneinen, die zwingend die staatliche Gerichtsbarkeit vorschreiben und deren Beachtung unter dem Blickwinkel des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) geboten ist (BGE 118 II 353 E. 3c S. 357; Urteile 4A_654/2011 vom 23. Mai 2012 E. 3.4; 4A_370/2007 vom 21. Februar 2008 E. 5.2.2). Dies kann entgegen dem angefochtenen Entscheid allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass ohne Weiteres zwingende Bestimmungen einer ausländischen Rechtsordnung zu berücksichtigen wären, mit welcher die Rechtsstreitigkeit Verbindungen aufweist, und die den Begriff der Schiedsfähigkeit möglicherweise enger fassen (vgl. BGE 118 II 193 E. 5c/aa S. 196).
Das Bundesgericht kritisierte auch, dass das TAS im Rahmen der Zuständigkeitsfrage die Gefahr der fehlenden Durchsetzung des Schiedsspruchs in Bulgarien berücksichtigte (E. 3.3):
Zudem hat es im Rahmen der Zuständigkeitsfrage zu Unrecht berücksichtigt, es bestehe aufgrund von Art. 19 bZPO und Art. V Abs. 2 lit. ades New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12) die Gefahr, dass ein Schiedsentscheid des TAS in Bulgarien nicht durchgesetzt werden könne. Dass Entscheide internationaler Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, die gestützt auf Art. 177 Abs. 1 IPRG einen Rechtsstreit als schiedsfähig erachtet haben, in einem bestimmten Land gegebenenfalls nicht vollstreckt werden können, ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der sich ganz bewusst für eine materielle Regelung der Schiedsfähigkeit ausgesprochen hat, hinzunehmen; es ist mithin Sache der Parteien, ein solches Risiko abzuwägen (BGE 118 II 353 E. 3c S. 357 und E. 3d S. 358; Urteil 4A_654/2011 vom 23. Mai 2012 E. 3.4; vgl. auch BGE 118 II 193 E. 5c/aa S. 196; vgl. bereits die Botschaft vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BBl 1983 I 460). Abgesehen davon kann das Schiedsgericht im Erkenntnisverfahren ohnehin nicht mit Sicherheit vorhersehen, in welchem Staat eine Partei dereinst die Vollstreckung des Schiedsentscheids verlangen wird (vgl. BERNHARD BERGER/FRANZ KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 2. Aufl. 2010, Rz. 179, 256; BBl 1983 I 460).
Das Bundesgericht prüfte in einem nächsten Schritt die Frage, ob die Schiedsvereinbarung nach Art. 178 Abs. 2 IPRG gültig zustande gekommen worden war. Das Bundesgericht erklärte, dass die Schiedsvereinbarung nach bulgarischem Recht als das sowohl auf die Schiedsvereinbarung als auch auf den Arbeitsvertrag anwendbare Recht ungültig war (E. 3.4.1):
Die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung beurteilt sich gemäss Art. 178 Abs. 2 IPRG in inhaltlicher Hinsicht nach dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht. Soweit der Verweis auf die Bestimmungen des bulgarischen Rechts in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags als Rechtswahl hinsichtlich des Zustandekommens der Schiedsklausel verstanden wird und auf den Arbeitsvertrag bulgarisches Recht anwendbar ist, wie dies in der Beschwerdeantwort vorgebracht wird, ist angesichts der zwingenden Bestimmungen über den Abschluss von Schiedsvereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin von der Ungültigkeit der Schiedsklausel auszugehen.
Das Bundesgericht untersuchte daraufhin, ob die Schiedsvereinbarung nach Schweizer Recht gültig zustande gekommen war. Das Bundesgericht verneinte diese Frage. Es befand, dass sich nach Massgabe des Vertrauensprinzips kein hinreichend klarer Parteiwille entnehmen liess, wonach Streitsachen aus dem Vertrag von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterstellen seien (E. 3.4.3):
Ziffer 16 des Arbeitsvertrags hält einerseits fest, dass die Parteien im Falle des Scheiterns einer gütlichen Einigung allfällige Streitigkeiten dem zuständigen Gericht unterbreiten ("the dispute shall be referred for resolving by the competent court"). Ein Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit lässt sich daraus nicht entnehmen; im Gegenteil spricht die allgemeine Formulierung für die Beibehaltung der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Parteien anerkennen zwar in der gleichen Vertragsklausel die Zuständigkeit des TAS ("The parties to the contract recognize the Court of Arbitration for Sport ..."), verweisen jedoch gleichzeitig auf die Bestimmungen des bulgarischen Rechts ("... as in this case ... the provisions of Bulgarian legislation will apply"), das ein
Schiedsverfahren nicht zulässt, sondern zwingend von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgeht. Es erscheint daher zumindest als fraglich, ob sich der vertraglichen Abmachung nach dem Vertrauensprinzip ein hinreichend klarer Wille entnehmen lässt, Streitsachen aus dem Vertrag von der staatlichen Gerichtsbarkeit auszunehmen und einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterstellen (vgl. auch Urteil 4A_244/2012 vom 17. Januar 2013 E. 4.4). Dass die Vertragsklausel von Ziffer 16 nach Treu und Glauben auf den mutmasslichen Willen der Parteien schliessen liesse, dem Kläger wahlweise den Rechtsweg an das TAS oder die staatlichen Gerichte in Bulgarien zu eröffnen, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Der Utilitätsgedanke, nach dem möglichst ein Vertragsverständnis zu suchen ist, das die Schiedsvereinbarung bestehen lässt, greift im Übrigen erst, wenn als Auslegungsergebnis feststeht, dass die Parteien die Streitsache von der staatlichen Gerichtsbarkeit ausnehmen wollten (BGE 138 III 29 E. 2.2.3 S. 36; 130 III 66 E. 3.2 S. 71 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat bei den staatlichen Gerichten in Bulgarien zwei Klagen gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht, mit denen er Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag vom 11. Januar 2008 geltend macht; er hat mit seinem Vorgehen zu erkennen gegeben, dass er selbst von der Beibehaltung der staatlichen Gerichtsbarkeit ausgegangen war. Darauf, dass die Vertragspartnerin eine Vereinbarung nach Treu und Glauben in einem gewissen Sinne hätte verstehen müssen, darf sich die Gegenpartei jedoch nur berufen, soweit sie selbst die Bestimmung tatsächlich so verstanden hat (vgl. BGE 105 II 16 E. 3a S. 19; Urteile 4A_538/2011 vom 9. März 2012 E. 2.2; 4A_219/2010 vom 28. September 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 136 III 528; KRAMER, in: Berner Kommentar, 1986, N. 122 ff. und N. 146 zu Art. 1 OR). Der Beschwerdeführer kann sich daher nach Treu und Glauben nicht auf ein Auslegungsergebnis berufen, das gar nicht seinem damaligen Vertragsverständnis entspricht.
Eine Auslegung von Ziffer 16 des Arbeitsvertrags nach dem Vertrauensprinzip kann somit nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit zugunsten eines Schiedsgerichts und damit zur Wirksamkeit der Schiedsklausel führen. Entsprechend hat das TAS seine Zuständigkeit im Ergebnis zu Recht verneint.


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2C_1031/2012: Biologisch Tochter aber rechtlich Nichte - keine Befreiung von der Erbschaftssteuer

A wurde 1943 während der Ehe von Ehemann B und Ehefrau C geboren und galt damit kraft Ehelichkeitsvermutung als Tochter des B.

Im September 2007 beantragte A dem BGer, es sei festzustellen, dass B nicht ihr Vater sei. Das BGer befand letztinstanzlich, A habe die Klage verspätet eingereicht, womit B der rechtliche Vater von A blieb. Das BGer hielt aber fest, A habe gleichwohl einen Anspruch auf Kenntnis des biologischen Vaters. Es stellte sich heraus, dass D (Bruder des B) der Vater von A war.

D verstarb 2008 und setzte A und deren Schwester als Haupterbinnen ein. Das Steueramt AG veranlagte in der Folge A als Nichte ihres biologischen Vaters und erhob die entsprechende Erbschaftssteuer.

A verlangte vor den kantonalen Instanzen und vor BGer, als Tochter veranlagt und von der Erbschaftssteuer befreit zu werden.

Im Entscheid wies das BGer den Antrag ab, namentlich aus den folgenden Gründen.
(E. 4.2) Wie das Bundesgericht in BGE 134 III 241 feststellte, hat die Beschwerdeführerin die Vaterschaftsvermutung nicht rechtzeitig angefochten; zivilrechtlich gesehen bleibt sie das Kind von B., weil dieser zur Zeit der Empfängnis mit ihrer Mutter verheiratet war; zwischen ihr und ihrem biologischen Vater D. besteht kein rechtliches Kindsverhältnis. In Anknüpfung an den zivilrechtlichen Verwandtschaftsbegriff kann die Beschwerdeführerin daher weder als Nachkomme des Erblassers im Sinne von § 142 Abs. 3 StG/AG noch als auf andere Weise mit diesem verwandt gelten. Sie fällt - wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte - unter die Kategorie der "weiteren steuerpflichtigen Personen" gemäss § 147 Abs. 2 StG/AG (Klasse 3). Auch diese Folgerung der Vorinstanz steht in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis [Zitate].
(E. 4.3) Die Beschwerdeführerin (trotz ihrer biologischen Abstammung vom Erblasser) wie einen entfernteren Verwandten zu besteuern, erweist sich auch im Ergebnis nicht als stossend. Zunächst schafft die zivilrechtliche Anknüpfung klare Verhältnisse und dient insofern der Rechtssicherheit. Sodann trafen die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten ihres leiblichen Vaters auch nicht die Pflichten, die sich aus einem Kindsverhältnis ergeben, etwa die verwandtschaftliche Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 f. ZGB. Insbesondere stünde die Subsumtion von Beziehungen wie derjenigen der Beschwerdeführerin zu ihrem biologischen Vater auch im Widerspruch zu den Wertungen, die der Gesetzgeber der Regelung von § 142 III StG AG zugrunde gelegt hat. Nach dieser Bestimmung sind nämlich neben den Vermögensanfällen bei Nachkommen auch solche bei Stiefkindern, bei Pflegekindern mit mindestens zweijährigem Pflegeverhältnis und bei eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern steuerfrei. Der Gesetzgeber wollte dieses Privileg demnach - wie die Vorinstanz willkürfrei herleitet - nur dann gewähren, wenn zwischen Erbe und Erblasser eine Beziehung bestand, die in aller Regel auf einem sozialen (Eltern/Kind-)Verhältnis gründet. Aus den vorinstanzlichen Akten ist ein solches zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem biologischen Vater nicht dokumentiert, sodass sich eine Steuerbefreiung auch unter diesem Blickwinkel nicht aufdrängt. Schliesslich ist für den vorliegenden Fall nicht von Belang, dass die Beschwerdeführerin das Erbe ihres zivilrechtlichen Vaters offenbar ausgeschlagen hat.


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9C_1036/2012: Anwendungsbereich des Verantwortlichkeitsgesetzes des Bundes. Die Haftungsbestimmungen des BVG gehen als lex specialis vor (amtl. Publ.)

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes (VG; SR 170.32) oder die Haftungsordnung des BVG (SR 831.40) zur Anwendung gelangt. Materiellrechtlicher Streitgegenstand war der Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds gegen den Bund aus mangelhafter Aufsichtstätigkeit gestützt auf das BVG (BGer. 9C_1036/2012 vom 27. März 2012, E. 2.1 und 5.1).

Betreffend das Verhältnis des VG zu anderen Erlassen führte das Bundesgericht das Folgende aus (E. 3.2):

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetztes (VG; SR 170.32) haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Bei Tatbeständen, welche unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Abs. 2). Derartige besondere Entschädigungsregelungen sind ausschliesslich und abschliessend. Sie verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die betreffende allgemeine Regelung des Verantwortlichkeitsgesetzes. Dieses kommt auch nicht ergänzend zur Anwendung; es kann demnach nicht als Auffangregelung angerufen werden, wenn eine Spezialhaftungsordnung für bestimmte Schäden keinen oder keinen vollständigen Ersatz vorsieht. Das Verantwortlichkeitsgesetz steht im Verhältnis zu den besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden der sogenannten exklusiven Gesetzeskonkurrenz und ist zu ihnen in diesem Sinne subsidiär (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 86/01 vom 17. Juli 2003 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 129 V 394).

Die Haftungsbestimmungen des BVG (Art. 56a und 73 BVG) gingen deshalb im konkreten Fall dem VG als lex specialis vor (E. 3.3 und 5.3).


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4A_655/2012: Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen in Medizinalhaftungsfällen (amtl. Publ.)

In Medizinalhaftungsfällen gestützt auf öffentliches kantonales Verantwortlichkeitsrecht gegen ein öffentlich-rechtlich organisiertes Spital steht nur die Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiär die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG).

In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht entschieden, dass in Medizinalhaftungsfällen nur die Beschwerde in Zivilsachen (bzw. eine Verfassungsbeschwerde) offen steht, selbst wenn sich die spitalärztliche Haftung auf öffentliches kantonales Recht abstützt und sich die geltend gemachten Ansprüche gegen ein öffentlich-rechtlich organisiertes Spital richten (BGer. 4A_655/2012 vom 25. Februar 2013, E. 1).

Begründet wird der Entscheid damit, dass Medizinalhaftungsfälle spezifische Fragen aufwerfen, die unabhängig davon, ob die Haftungsgrundlage privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist, nach einheitlichen Grundsätzen zu beantworten sind. Die Grenze zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht sei in diesen Fällen ohnehin nicht immer erkennbar, weshalb es angezeigt sei, alle Medizinalhaftungsfälle der ersten Zivilkammer des Bundesgerichts zuzuweisen und lediglich die Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiär die Verfassungsbeschwerde zuzulassen (E. 1.5).

1.5 Même s'il est vrai que le droit public cantonal peut renoncer à l'exigence d'une faute, il n'en demeure pas moins que les conditions de la responsabilité médicale, que celle-ci repose sur le droit privé ou sur le droit public, sont par ailleurs les mêmes et posent des problèmes spécifiques. De surcroît, la frontière entre le droit public et le droit privé, dans cette matière, n'est pas toujours très perceptible pour le justiciable: des médecins privés envoient leurs patients faire des examens dans un hôpital public tout en poursuivant leur traitement, tandis que des médecins d'hôpitaux publics sont autorisés à avoir une clientèle privée. Il paraît donc opportun, au moins au niveau du Tribunal fédéral, de soumettre toutes ces causes à la même voie de recours et de charger une seule et même cour de dégager une jurisprudence assurant l'application uniforme du droit.
L'art. 72 al. 2 LTF soumet désormais au recours en matière civile des causes qui relèvent du droit public. La liste figurant à l'art. 72 al. 2 let. b LTF est précédée de l'adverbe " notamment ", ce qui montre qu'elle n'est pas exhaustive. Dans un arrêt de principe rendu le 13 juin 2007 - que les autorités fribourgeoises peuvent d'autant moins ignorer qu'il concernait une cause provenant de ce canton -, le Tribunal fédéral a jugé que la responsabilité médicale, lorsqu'elle est soumise au droit public cantonal, donne lieu à des décisions qui sont certes prises en application du droit public, mais qui se rapportent à une matière qui doit être considérée comme connexe au droit civil au sens de l'art. 72 al. 2 let. b LTF (ATF 133 III 462 consid. 2.1 p. 465).
Il en résulte qu'une décision rendue dans ce domaine, même fondée sur le droit public cantonal, ne peut être attaquée devant le Tribunal fédéral que par la voie du recours en matière civile ou, si la valeur litigieuse est insuffisante, du recours constitutionnel, adressé à la première Cour de droit civil de cette juridiction (art. 31 al. 1 let. d du Règlement du Tribunal fédéral du 20 novembre 2006; RS 173.110.131).


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WEKO dehnt Untersuchung im Bereich Strassen-, Hoch- und Tiefbau im Kanton Graubünden auf weitere Unternehmen aus

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 30. Oktober 2012 im Bereich des Strassen-, Hoch- und Tiefbaus eine Untersuchung gegen verschiedene Unternehmen im Unterengadin eröffnet. Die WEKO geht davon aus, dass sich die Untersuchungsadressaten an Wettbewerbsabreden beteiligt haben, welche die Koordination der Zuteilung von Ausschreibungen sowie eine Aufteilung von Bauprojekten und Kunden zum Inhalt hatten (siehe unseren Bericht hier).

Mit Medienmitteilung vom 24. April 2013 gibt die WEKO nun bekannt, dass sie diese Untersuchung am 22. April 2013 auf weitere Unternehmen im Bereich des Strassen- und Tiefbaus im Kanton Graubünden ausgedehnt hat. Bei diesen neu von der Untersuchung betroffenen Unternehmen wurden ebenfalls Hausdurchsuchungen durchgeführt.


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2C_356/2012: Bewilligungspflichtiger Personalverleih bei Betreuungs- und Haushaltsdiensten in Privathaushalten

Bewilligungspflichtiger Personalverleih im Sinne des AVG (SR 823.11) liegt vor, wenn eine GmbH einen 24-Stunden-Service anbietet, bei dem die betreuende Person rund um die Uhr bei der zu betreuenden Person weilt, ein Zimmer bezieht und vollständig in deren Privathaushalt eingegliedert wird.

Zur Abgrenzung des Personalverleihs von einem Auftragsverhältnis hielt das Bundesgericht folgendes fest (BGer. 2C_356/2012 vom 11. Februar 2013, E. 3.2):

Im Rahmen des Verleihvertrags verpflichtet sich der Personalverleiher demnach nicht zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung, die er durch Hilfspersonen ausführen lässt, sondern vielmehr dazu, dass er entsprechende Arbeitnehmer sorgfältig auswählt und gegen Entgelt dem Einsatzbetrieb unter Einräumung wesentlicher Weisungsbefugnisse überlässt (Botschaft zu einem revidierten Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih, BBl 1985 II 556, Ziff. 233.1; CHRISTIAN DRECHSLER, Personalverleih: unscharfe Grenzen, AJP 2010 S. 314 ff.; HUBERT STÖCKLI, "Ménage à trois" bei der Temporärarbeit, recht 2010, S. 137 ff., 139 ff.; ANDREAS RITTER, Das revidierte Arbeitsvermittlungsgesetz, Diss., 1994, S. 19 ff.). Der wesentliche Unterschied zwischen Personalverleih und einem Auftragsverhältnis besteht darin, dass beim Auftrag kein Subordinationsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Empfänger der Dienstleistung besteht (vgl. Art. 321 d OR; vgl. dazu STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N. 2 ff., 5 zu Art. 321d OR): Der Beauftragte sucht und akquiriert seine Einsätze für sich selbst und ist für verschiedene Auftraggeber gleichzeitig tätig, ohne von einem einzigen Auftraggeber wirtschaftlich oder organisatorisch abhängig zu sein (ROLAND BACHMANN, Verdeckter Personalverleih: Aspekte zur rechtlichen Ausgestaltung, zur Bewilligungspflicht, zum Konzernverleih und zum Verleih mit Auslandsberührung, ArbR 2010, S. 53 ff., 62). Demgegenüber ist der durch Personalverleih entliehene Arbeitnehmer den Weisungen des Dritten bzw. des Einsatzbetriebs unterstellt: Er wird in die Betriebsorganisation eines Dritten eingegliedert, wobei Letzterem dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, Personen wie Arbeitnehmer zu beschäftigen, ohne mit ihnen ein Arbeitsverhältnis einzugehen; das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht fort (BACHMANN, a.a.O., S. 57; vgl. auch CHRISTIAN SENTI, Auftrag oder Personalverleih?, St. Galler Tagung zum Arbeitsrecht vom 30. November 2012, S. 7, abrufbar unter: http://www.9450.ch/index.php?option=com_docman& task=doc_details&gid=50&Itemid=54, besucht am 19. Februar 2013).

Gemäss Bundesgericht muss die Abgrenzung in jedem Einzelfall aufgrund des jeweiligen Vertragsinhalts und der Umschreibung der konkreten Tätigkeit im Einsatzbetrieb vorgenommen werden, wobei auch Betreuungs- und Haushaltsdienste vom AVG erfasst werden können (E. 3.5). In solchen Fällen liegt bewilligungspflichtiger Personalverleih vor, wenn der Privathaushalt, der die Dienstleistung in Anspruch nimmt, das (zumindest geteilte) Weisungsrecht eines Arbeitgebers ausübt. Das ist dann der Fall, wenn dem Kunden und Patienten das Recht zusteht, die geschuldeten Dienstleistungen einseitig zu konkretisieren (E. 3.6).

Im konkreten Fall strebte die GmbH mit ihrem Dienstleistungsangebot an, einen Beitrag zur Erhaltung der Lebensqualität von behinderten und älteren Personen zu leisten, indem diese Kunden rund um die Uhr eine Betreuungsperson zur Verfügung haben, um so möglichst lange im gewohnten Umfeld verbleiben und den Alltag mit der betreuenden Person bewältigen zu können (E. 4.2.1). Im Vordergrund standen dabei die jeweiligen Bedürfnisse der betreuten Person (Körperpflege, Hilfeleistungen beim Duschen usw.) und allgemeine Haushaltsdienste (Einkaufen, Kochen, Reinigungsarbeiten usw.), die jeweils nach den spezifischen Wünschen der Kunden verrichtet wurden (E. 4.2.2). Die Haupttätigkeit bestand somit in der Erbringung von Haushalts- und Betreuungsdiensten nach den Bedürfnissen und Wünschen der betreuten Person im Rahmen einer vollständigen Einordnung der Mitarbeiter der GmbH in deren Privathaushalt (E. 4.2.2, 4.2.3 und 4.4).


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4A_611/2012: Abgrenzung von Gleitstunden und Überstunden

Überstunden drängen sich durch die Bedürfnisse des Betriebes auf oder werden durch den Arbeitgeber angeordnet, während Gleitstunden vom Arbeitnehmer aus freien Stücken akkumuliert werden. 

Das Bundesgericht musste in einem Fall entscheiden, ob ein positiver Gleitsaldo vorliegt oder Überstunden, die nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers durch Freizeit ausgeglichen werden können (BGer. 4A_611/2012 vom 19. Februar 2013, E. 3.2):


[...] Par ailleurs, il faut opérer une distinction entre les heures supplémentaires et le solde positif accumulé dans le contexte d'un horaire de travail flexible (gleitende Arbeitszeit). Les parties peuvent convenir que le travailleur, dans un cadre prédéfini, détermine librement la durée de son temps de travail journalier, pourvu qu'à l'issue d'une période de référence, il ait accompli le nombre d'heures contractuellement dues. Généralement, des heures de présence obligatoire (plages "bloquées") doivent être respectées, le travailleur pouvant s'organiser librement le reste du temps (SUBILIA/DUC, Droit du travail, 2010, n° 12 ad art. 321 CO; REHBINDER/STÖCKLI, Berner Kommentar, 2010, n° 9 ad art. 321 CO). En contrepartie de cette autonomie, le travailleur a la responsabilité de récupérer à temps le solde de travail excédentaire qu'il a librement accumulé. S'il laisse croître ce solde positif dans une mesure importante, il assume le risque de ne pas pouvoir le compenser en cas de résiliation du contrat, laquelle peut survenir en tout temps. Une indemnisation du travail effectué en plus n'entre en considération que si les besoins de l'entreprise ou des directives de l'employeur empêchent le travailleur de récupérer ses heures en dehors des plages bloquées. Il ne s'agit alors plus de solde positif dans l'horaire flexible, mais de véritables heures supplémentaires (ATF 123 III 469; cf. aussi ATF 130 V 309 consid. 5.1.3). En pratique, il est souvent délicat de tracer la frontière entre les heures supplémentaires et le solde bénéficiaire dans le cadre d'un horaire flexible (REHBINDER/STÖCKLI, op. cit., n° 7 ad art. 321c CO); il faut garder à l'esprit que les premières sont imposées par les besoins de l'entreprise ou les directives de l'employeur, tandis que le solde excédentaire est librement accumulé par la volonté du travailleur (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, op . cit., p. 215 n° 4 ad art. 321c CO).


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6B_142/2012: Verspätetete Ermächtigung zur Strafverfolgung (amtl. Publ.)

Ein ehemaliger Angestellter der Bundespolizei, der u.a. wegen Missbrauchs der elektronischen Zeiterfassung entlassen worden war, gelangte gegen seine Verurteilung wegen Betruges vor das Bundesgericht. Der Beschwerdeführer brachte erfolgreich vor, die Vorinstanz habe ihn verurteilt, ohne dass die nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG) nötige Ermächtigung rechtzeitig vorgelegen habe. Das Bundesgericht setzt sich in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 (6B_142/2012; amtl. Publ.) mit den Voraussetzungen und dem Verfahren der Ermächtigung sowie den Rechtsfolgen einer verspäteten Ermächtigung auseinander. Es heisst die Beschwerde gut.

Art. 15 Abs. 1 VG sieht vor, dass die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, abgesehen von Widerhandlungen im Strassenverkehr, der Ermächtigung des EJPD bedarf. Art. 15 Abs. 2 VG hält fest, dass kantonale Strafverfolgungsbehörden darum "unverzüglich" zu ersuchen haben. Und nach Art. 15 Abs. 3 VG kann bei gewissen Voraussetzungen die Ermächtigung verweigert werden.

Die Ermächtigungsvoraussetzung besteht unabhängig davon, ob die Strafanzeige durch eine Privatperson, eine Bundesbehörde oder durch den Arbeitgeber des Beschuldigten erfolgt. Eine entsprechende Ausnahme sieht das Verantwortlichkeitsgesetz nicht vor:
2.3 [...] Es liegt nicht im Ermessen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, darüber zu entscheiden, in welchen Fällen von der Ermächtigung abgesehen werden kann. Ebenso wenig ist darin eine "reine Formalität" zu erblicken [...]. Dies gilt zumindest, wenn die Verweigerung einer Ermächtigung durchaus im Raum steht (Art. 15 Abs. 3 VG).
Das Ermächtigungsverfahren darf auch nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach umfangreichen Untersuchungshandlungen eingeleitet werden. Dadurch würde die Schutzfunktion von Art. 15 VG unterlaufen:
2.3 [...] Verweigert die zuständige Behörde die Ermächtigung, so sind der Beschuldigte und die betroffene staatliche Institution regelmässig stärker tangiert als nach bloss dringlichen sichernden Massnahmen (Art. 15 Abs. 2 VG) respektive nach den nötigen Erhebungen im Hinblick auf das Bewilligungsverfahren.
Die Rechtsfolgen einer verspäteten Ermächtigung sind umstritten. Weder das Verantwortlichkeitsgesetz noch die Strafprozessordnung treffen hierzu Regelungen. Bevor es auf den Meinungsstand in der Literatur eingeht, hält das Urteil fest, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung nach dem klaren Gesetzeswortlaut im Voraus und möglichst frühzeitig einzuholen ist. Dies ergebe sich auch aus der teleologischen Auslegung. Gleichwohl handle es sich um eine positive Prozessvoraussetzung mit relativer Sperrwirkung.

Das Bundesgericht hat bereits in einem früheren Entscheid erwogen (BGE 110 VI 46 E. 3b S. 47 f.),
2.5 [...] dass eine verspätete Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge hat, wenn sie zu Beginn des Verfahrens vor der oberen kantonalen Instanz eingeholt wird und dieser die volle rechtliche und tatsächliche Kognition zusteht.
Es besteht keine Veranlassung, so das Bundesgericht weiter, von seiner Rechtsprechung abzuweichen:
2.5 [...] Dass bei fehlender Ermächtigung der Mangel zu Beginn eines Rechtsmittelverfahrens (bei voller rechtlicher und tatsächlicher Kognition der Rechtsmittelinstanz) in keinem Fall geheilt werden kann, erscheint sachlich nicht gerechtfertigt und übertrieben streng. Gleichwohl ist mit Blick auf den Zweck des Ermächtigungsverfahrens weiterhin zu verlangen, dass die obere Instanz unverzüglich und damit zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens tätig wird. Eine noch spätere Ermächtigung, insbesondere unmittelbar vor dem zweitinstanzlichen Erkenntnis, lässt den Schutzgedanken der Bestimmung von Art. 15 VG ins Leere laufen.


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Lohnmeldung für ausländische Dienstleistungserbringer aus dem EU/EFTA-Raum

Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU liberalisiert die vorübergehende, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung bis zu 90 Tagen pro Kalenderjahr. Mitarbeiter, die im Auftrag eines Betriebs mit Sitz im EU/EFTA-Raum eine Dienstleistung bis zu maximal 90 Tagen erbringen, sind zwar meldepflichtig, aber nicht bewilligungspflichtig.

Das Parlament hat in der Sommersession 2012 beschlossen, die bestehenden flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr zu verstärken und das Entsendegesetz (EntsG) anzupassen und u.a. eine vorgängige Lohnmeldung für ausländische Dienstleistungserbringer einzuführen. Der Bundesrat hat die Lohnmeldung nun in der Entsendeverordnung (EntsV) ausgeführt. Ausländische Arbeitgeber sind daher bei einer Entsendung ihrer Mitarbeiter in die Schweiz künftig verpflichtet, im Rahmen des Meldeverfahrens den in der Schweiz bezahlten Bruttostundenlohn für jeden einzelnen Mitarbeiter anzugeben.

Im Zuge der Änderung der Entsendeverordnung wurden Änderungen in der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) sowie der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS (ZEMIS-Verordnung) nötig. Die Änderungen der Verordnungen treten per 15. Mai 2013 in Kraft.


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StPO: klare Regelung der verdeckten Ermittlung und Fahndung

Die verdeckte Ermittlung wird künftig enger definiert und für die verdeckte Fahndung wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Der Bundesrat hat die entsprechende Änderung der Strafprozessordnung (StPO) auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt. Auf den gleichen Zeitpunkt treten Vorschriften für eine vereinfachte Protokollierung sowie eine Präzisierung des Anwaltsgeheimnisses in Kraft.

Die verdeckte Ermittlung liegt nach den neuen Bestimmungen nur vor, wenn Polizeiangehörige oder vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellte Personen eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität (Legende) verwenden, um in ein kriminelles Milieu einzudringen und besonders schwere Straftaten aufzuklären. Die Verwendung falscher Urkunden ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal zur weniger einschneidenden verdeckten Fahndung, bei der Polizeiangehörige lediglich ihre wahre Funktion verschweigen.

Gemäss den neuen Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Strafprozessordnung StPO für eine vereinfachte Protokollierung kann das urteilende Gericht künftig darauf verzichten, Einvernahmeprotokolle vorzulesen oder der einvernommenen Person zum Lesen und zur Unterzeichnung vorzulegen. Diese Möglichkeit steht dem Gericht aber nur offen, wenn die Einvernahme aufgenommen wird. Diese Vereinfachung hebt nicht die Pflicht zur fortlaufenden Protokollierung auf.

Mit einer Anpassung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG), des Kartellgesetzes (KG), des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozesses, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) und des Militärstrafprozesses (MStP) wird der Umfang des Anwaltsgeheimnisses mit der ZPO und StPO harmonisiert. Die Anwaltskorrespondenz muss auch dann nicht herausgegeben bzw. darf nicht beschlagnahmt werden, wenn sie sich in den Händen der Klienten oder Dritter befindet. Der Schutz erstreckt sich auf alle Gegenstände und Unterlagen, die - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt worden sind.


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Swissmedic: Anpassung der Verwaltungsverordnung Anleitung Zulassung von im Ausland bereits zugelassenen Arzneimitteln

Swissmedic hat Anpassungen an der Verwaltungsverordnung Anleitung Zulassung von im Ausland bereits zugelassenen Arzneimitteln (Art. 13 HMG) vorgenommen. Parallel dazu wurde die Checkliste (CL) Formale Kontrolle Art. 13 HMG umfassend überarbeitet.

Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen der Verwaltungsverordnung fasst Swissmedic in einer Medienmitteilung zusammen. Die revidierte Fassung trat am 15. April 2013 in Kraft. Es wurde jedoch eine Übergangsfrist für bis zum 30. September 2013 eingereichte Gesuche festgelegt.


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4A_665/2012: Schätzung des entgangenen Gewinns bei nicht erteilten Aufträgen nach OR 42

Das OGer BE hatte im Zusammenhang mit einem Streit um entgangenen Gewinn für die damit verbundene Frage anzurechnender Ersparnisse erkannt, es sei gerichtsnotorisch, dass Anwälten bei Due Diligence-Prüfungen und Controlling gewinnmindernder Aufwand von ca. 50% des Umsatzes anfalle. Im konkreten Fall schätzte es den Aufwand jedoch auf nur 1/3:
Das Obergericht erwog dazu, es sei gerichtsnotorisch, dass im Bereich Due Diligence und Controlling gewinnmindernder Aufwand entstehe. Bei Anwälten entspreche dieser etwa der Hälfte des Umsatzes. Anders als ein Anwalt habe der Beschwerdeführer nicht über eine umfassende Büroinfrastruktur mit Räumlichkeiten wie Büro, Besprechungszimmer und Empfang verfügen müssen. Er hätte auch keine Sekretariats-, Bibliotheks- oder Akquisitionskosten gehabt, aber für ein Arbeitszimmer, den Internetanschluss, den Computer, das Schreibmaterial, das Telefon, das Kopier- und Faxgerät sowie die Versicherungen aufkommen müssen. Die damit verbundenen Kosten schätzte das Obergericht in Anwendung von Art. 99 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 OR auf einen Drittel des Honorars ein.
Das BGer beanstandet dies nicht. Insbesondere ist die Anwendung von OR 42 in solchen Fällen zulässig, denn der entgangene Gewinn berechnete sich nach vertragswidrigerweise nicht erteilten Aufträgen - hier ist ein konkreter Beweis der ersparten Aufwendungen naturgemäss ausgeschlossen:
3.2.3 Ein Vorgehen gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR wäre nur dann unzulässig, wenn Aufwendungen des Beschwerdeführers konkret bewiesen werden könnten. Es ist indessen unbestritten, dass dem Beschwerdeführer während des ganzen Zeitraums keine Aufträge erteilt wurden und er somit keine nachweisbaren Gestehungskosten im Hinblick auf die Auftragsausführung hatte. Der Aufwand für den Fall, dass ihm Arbeiten übertragen worden wären, musste daher gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden.


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4A_607/2012: Kostenbefreiung nach kantonalem Recht auch für Parteientschädigung (amtl. Publ.)

Das BGer hielt im vorliegenden Entscheid fest, dass ZPO 116 (fakultative weitere Kostenbefreiung durch die Kantone) nicht nur für die Gerichtskosten, sondern auch für die Parteientschädigung gilt, gestützt auf eine grammatikalische und historische Auslegung. Damit war eine frühere Genfer Regel zur Kostenbefreiung in Mietrechtsstreitigkeiten bundesrechtskonform.


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4A_258/2012: Beschwerde der Bank Austria gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben abgewiesen

Das BGer weist die Beschwerde u.a. der Bank Austria gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ab und bestätigt damit das angefochtene Urteil des OGer ZH. Aus der NZZ (11. April 2013):
Formell zur Zahlung verurteilt worden war die AKB Privatbank Zürich AG, die sich früher Bank Austria (Schweiz) AG genannt hatte. Sie war Anfang der neunziger Jahre eine Tochtergesellschaft der Österreichischen Länderbank (ÖLB) beziehungsweise der Bank Austria. Heute ist sie eine Tochtergesellschaft der Aargauer Kantonalbank. Sie konnte dem Ausgang des Prozesses indes gelassen entgegensehen, weil die UniCredit Bank Austria AG als Rechtsnachfolgerin der ÖLB, die durch Fusion in der Bank Austria aufgegangen war, sich gegenüber der AKB Privatbank verpflichtet hatte, sie für den Prozessausgang schadlos zu halten. Im Hintergrund des Ganzen steht eine gewisse Rudolfine Steindling, die als Vertraute des DDR-Devisenbeschaffers Schalck-Golodkowski zwischen Juni 1991 und Februar 1992 auf verschlungenen Wegen rund 220 Millionen Franken verschoben haben soll (NZZ 7. 10. 95).
In der Sache war neben der (von BGer verneinten) willkürlichen Beweiswürdigung und willkürlichen Anwendung einer Bestimmung des DDR-Parteiengesetzes auch die Anwendung von IPRG 158 strittig.


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5A_492/2012: Gerichtsgebühr des Arrestgerichts nach GebV SchKG, nicht nach kantonalem Tarif (amtl. Publ.)

Im vorliegenden Entscheid hatte das BGer die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren gegen Arresteinspracheentscheide zu beurteilen. Das OGer als Vorinstanz hatte festgehalten, dass für die Gerichtsgebühren in den gerichtlichen Summarsachen des SchKG seit Inkrafttreten der ZPO nicht mehr GebV SchKG  48 ff., sondern der kantonale Tarif massgebend sei:
Das Obergericht (vgl. BlSchK 2011 S. 69 f.) erachtet die GebV SchKG für die Spruchgebühr des Arrestgerichts als nicht mehr verbindlich, denn sie stehe in Widerspruch zur ZPO bzw. zum übergeordneten Recht. Die gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG seien von der ZPO geregelt, nach welcher die Kantone die Tarife bestimmen.
Das BGer widerspricht:
4.2.4 Nach dem Dargelegten ist mit dem Vorrang des eidgenössischen vor dem kantonalen Recht nicht vereinbar (Art. 49 Abs. 1 BV [...]), wenn das Obergericht die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in Anwendung des kantonalen Rechts auf Fr. 16'500 festgesetzt hat. Nach dem massgebenden Bundesrecht bzw. Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG kann das Obergericht in einer Arrestsache eine Gerichtsgebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der von für die Erstinstanz zulässigen Gebühr beträgt, d.h. selbst bei Streitwerten über Fr. 1 Mio. höchstens Fr. 180 bis 3'000. In diesem Punkt ist die Beschwerde in Zivilsachen begründet, und das Obergericht hat über die Gerichtsgebühr in Ausübung seines Ermessens neu zu entscheiden.


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4A_565/2012: Vertrauenshaftung; hier keine Schutzpflichten der Bank gegen betrügerische Inszenierung

Das BGer äussert sich im vorliegenden Urteil zur Vertrauenshaftung und führt damit seine inzwischen eher strenge Praxis fort. Es ging um eine aufwendige Inszenierung durch eine italienische Betrügerbande, wobei ein Akt in den Räumlichkeiten der beklagten Bank aufgeführt wurde. Dabei gaben sich Mitglieder der Betrügerbande vor Ort als Bankangestellte aus. Da bei einem Teil der Aufführung eine wirkliche Bankangestellte zugegen war, klagte das Opfer des Betrugs aus Vertrauenshaftung gegen die Bank. Die Basler Instanzen wiesen die Klage ab.

Das Appellationsgericht BS hatte das Vorliegen einer Sonderverbindung - also die Inanspruchnahme und Existenz von Vertrauen - bejaht:
2.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, eine Sonderverbindung zwischen den Parteien sei zu bejahen, wenn auch eine eher lose. Entsprechend rechtfertige es sich jedenfalls nicht, die Aufklärungs- und Schutzpflichten der Beschwerdegegnerin besonders weit zu fassen. Die Vertrauenshaftung biete weiter keinen Schutz vor unüblichen Gefahren. Entsprechend ende die Verpflichtung der Bank zum Schutz des Kunden dort, wo die Gefahr aussergewöhnlich sei, wie etwa bei einer ausgeklügelten betrügerischen Inszenierung, die auch von den autorisierten Bankangestellten nicht durchschaut werde. [...]
Das AppGer verneinte deshalb die Verletzung von Schutzpflichten, also die Vertrauensenttäuschung. Das BGer folgt dem und lässt daher offen, ob überhaupt eine Sonderverbindung bestand:
2.4 Es kann offen bleiben, ob zwischen den Parteien überhaupt eine Sonderverbindung bestand, da eine Verletzung allfälliger Verhaltenspflichten durch die Beschwerdegegnerin ohnehin zu verneinen ist. [...] Es trifft zwar zu, dass bei den Eheleuten A. [...]  der Eindruck entstehen konnte, die hinter dem Tresen stehende [Bankangestellte ]sei lediglich eine untergeordnete Mitarbeiterin. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, hatte [Bankangestellte] aber keinen Anlass, sich in die Begrüssung der übrigen Anwesenden einzumischen. [...] Aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin Räumlichkeiten zur Verfügung stellte, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. [...]  Der Beschwerdegegnerin kann somit keine Verletzung von Verhaltenspflichten vorgeworfen werden.[...]


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4A_297/2011: Zustellungsfiktion: Anwälte müssen ausgehändigte Sendungen auf Vollständigkeit prüfen

Das BGer hält im vorliegenden Urteil fest, dass die Zustellungsfiktion bei eingeschriebenen Sendungen (d.h. Fiktion der Zustellung am letzten Tag der Abholfrist) auch dann gilt, wenn der Postbeamte beim Abholen der avisierten Sendungen versehentlich nicht alle Sendungen aushändigt, denn der Anwalt oder seine Hilfsperson ist verpflichtet zu kontrollieren, ob die ausgehändigen Sendungen den avisierten Sendungen entsprechen:
Wie der Beschwerdeführer selber zugesteht, gehört es zu den anwaltlichen Pflichten, eingeschriebene Sendungen während der Abholfrist entgegenzunehmen. Dieser Pflicht ist der Volontär nicht ordnungsgemäss nachgekommen. Er gab zwar die Abholungseinladung am Schalter ab, kontrollierte jedoch nicht, ob er alle zur Abholung avisierten Sendungen erhalten hat. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war er zu einer solchen Kontrolle verpflichtet.
Dabei hilft es dem Anwalt, der diese Kontrolle unterlässt, nichts, dass die Post Hilfsperson der Absenderin ist:
Es kann ihn nicht entlasten, dass auch der Postangestellte einen Fehler machte, indem er ihm versehentlich nicht von sich aus alle drei Sendungen übergab. Die Post als Hilfsperson des absendenden Appellationsgerichts ist der Zustellungspflicht grundsätzlich nachgekommen, indem sie die Abholungseinladung in das Postfach legte und das Urteil zur Abholung avisierte. Wohl wird die Post darüber hinaus dem Empfänger aufgrund der Vorweisung der Abholungseinladung normalerweise alle darauf vermerkten Sendungen übergeben. Wenn sie dies einmal versehentlich nicht tut, bedeutet dies aber nicht, dass die ins Postfach gelegte Abholungseinladung mit der darauf vermerkten Abholfrist unter Zustellungsaspekten einfach als inexistent zu betrachten wäre. Vielmehr darf jedenfalls von einem Rechtsanwalt erwartet werden, dass er überprüft, ob er alle zur Abholung avisierten Sendungen erhalten hat. Der Volontär hätte mithin prüfen müssen, ob ihm alle drei auf der Abholungseinladung vermerkten Sendungen übergeben worden sind.


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Totalrevision des BÜPF: Entwurf und Botschaft

Der Bundesrat hat die Botschaft und den Entwurf für die geplante Totalrevision des BÜPF vorgelegt. Der Botschaft zufolge wird mit der Revision die Anpassung des Rechts an die Technik beabsichtigt:
Mit der vorliegenden Totalrevision des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) soll sichergestellt werden, dass die notwendigen Überwachungen des Post- und Fernmeldeverkehrs weder heute noch in den kommenden Jahren durch die Verwendung neuer Technologien (wie etwa verschlüsselter Internettelefonie) verhindert werden können. Das Ziel besteht darin, nicht mehr, sondern besser überwachen zu können. Das BÜPF und die Strafprozessordnung (StPO) werden deshalb an die technische Entwicklung der letzten Jahre und, im Rahmen des Mögliche n, an die künftigen Entwicklungen in diesem Bereich angepasst.
Dafür sind - wiederum gemäss der Botschaft - folgende Änderungen geplant:
  • Die Aufgaben des Dienstes für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs werden geklärt und erweitert.
  • Der persönliche Geltungsbereich wird erheblich ausgedehnt. Es gibt verschiedene Kategorien von Mitwirkungspflichtigen.
  • Der Umfang der Mitwirkungspflicht wird für jede Kategorie entsprechend der spezifischen Tätigkeit abgestuft definiert.
  • Die Daten aus Überwachungen werden zentral aufbewahrt, und der Zugang zu diesen Daten, die Einsichtnahme und die Aufbewahrungsdauer werden geregelt.
  • Die Aufbewahrungspflicht für Randdaten wird von sechs auf zwölf Monate ausgedehnt.
  • Es wird eine klare gesetzliche Grundlage für den Einsatz von besonderen technischen Überwachungsgeräten (wie z.B. IMSI-Catcher) und besonderen Informatikprogrammen («GovWare») geschaffen.
  • Die Regelung zum Schutz des Berufsgeheimnisses wird angepasst.
  • Wie es schon bisher der Fall ist, kann eine Überwachung angeordnet werden, um ausserhalb von Strafverfahreneine vermisste Person aufzufinden.
  • Ferner ist es neu möglich, nach einer Person zu fahnden, gegen die eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt wurde.
  • Es werden spezifische Strafbestimmungen sowie eine Bestimmung bezüglich der administrativen Aufsicht eingeführt.
  • Die Rechtsmittel gegen die Verfügungen des Dienstes und die zulässigen Rügen sind neu im Gesetz geregelt.  


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WEKO eröffnet Untersuchung im Bereich des Strassen- und Tiefbaus im Kanton St. Gallen

Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat am 15. April 2013 erneut eine Untersuchung im Bereich des Strassen- und Tiefbaus eröffnet. Der entsprechenden Medienmitteilung der WEKO vom 16. April 2013 zufolge richtet sich die Untersuchung gegen verschiedene Unternehmen im Kanton St. Gallen, konkret in der Region See-Gaster. Bei den Untersuchungsdressaten sind Hausdurchsuchungen durchgeführt worden.

Nach Angaben der WEKO liegen Anhaltspunkte vor, wonach sich die betroffenen Unternehmen an Wettbewerbsabreden beteiligt haben, die insbesondere dazu dienen, die Zuteilung von Ausschreibungen zu koordinieren sowie Bauprojekte und Kunden aufzuteilen. Die Untersuchung soll nun zeigen, ob tatsächlich unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen.

Unter den Adressaten der Untersuchung im Kanton St. Gallen befindet sich einmal mehr Implenia AG. Implenia ist derzeit bereits Adressatin einer vergleichbaren Untersuchung im Bereich des Strassen,- Hoch- und Tiefbaus, welche Ende Oktober 2012 im Kanton Graubünden eröffnet wurde (siehe hier). Implenia wurde zudem bereits im Dezember 2011 wegen vergleichbaren Vorwürfen, nämlich Submissionsabsprachen und Absprachen über die Aufteilung von Märkten im Kanton Aargau, von der WEKO mit CHF 591'138.- gebüsst (siehe hier).

In einer eigenen Medienmitteilung, ebenfalls vom 16. April 2013, betont Implenia ihre "Null-Toleranz" gegenüber Beschränkungen des freien und ungehinderten Wettbewerbs. Zur Klärung des Sachverhaltes werde vollumfänglich mit den Wettbewerbsbehörden kooperiert.


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4A_450/2012: Begriff des Pauschalreisevertrags; nicht beim Chartervertrag über eine Yacht (amtl. Publ.)

Die spätere Klägerin schloss auf Vermittlung einen Chartervertrag mit der Eigentümerin einer Yacht A für eine zweiwöchtige Ferienreise zum Preis von USD 177'500. Der Vermittler unterzeichnete den Vertrag ebenfalls, aber - laut AGB - nur mit Bezug auf Kommission und Haftungsausschluss. Vor Antritt der Reise wurde die Yacht A jedoch zu Reparaturarbeiten trockengelegt. Die Klägerin schloss darauf einen weiteren, inhaltlich gleichen Chartervertrag mit der Eigentümerin der Yacht B (zu ca. USD 100'000), ohne dafür die Dienste des Vermittlers in Anspruch zu nehmen. Später, nach Pannen auf Capri gestrandet, schloss die Klägerin für den verbleibenden Teil der Reise einen dritten Chartervertrag mit der Eigentümerin der Yacht C, erneut inhaltsgleich, zu ca. USD 120'000. Diese Kosten beglich der Vermittler mit Wissen der Klägerin selbst.

Nach Abschluss der Reise klagte die Klägerin gegen den Vermittler auf rund USD 120'000. Der Vermittler verlangte widerklageweise rund USD 80'000. Strittig war dabei v.a. die Frage, ob die Charterverträge dem Pauschalreisegesetz unterstanden (so auf Berufung die Cour de Justice GE; zuvor anders das Tribunal de première instance) und die Folgefrage, ob der Vermittler die höheren Kosten der Yacht C als Ersatz für die mangelhafte Yacht B selbst zu tragen hat (vgl. PauRG 13).

Das BGer unterstellt diese Charterverträge dem Pauschalreisegesetz:

Eine Pauschalreise i.S.v. PauRG 1 setzt eine Kombination von (mindestens zwei dieser Leistungen) Beförderung, Unterbringung oder anderen touristischen Dienstleistungen - die nicht Nebenleistungen sein dürfen - voraus und einen Veranstalter. der diese Dienstleistungen zur Pauschalreise kombiniert (PauRG 2). Fraglich war hier, ob eine solche Kombination von Dienstleistungen vorlag. Die Vorinstanz hatte dies bejaht, wobei sie die Leistungen des Personals auf der Yacht als "andere touristische Dienstleistung" i.S.v. PauRG 1 I lit. c qualifiziert hatte, die überdies nicht blosse Nebenleistung sei. Das BGer widerspricht dem. Die Dienste des Personals seien keine eigenständige Leistung, sondern ein Erfordernis für die Verwendung der Yacht, genauso wie die Leistungen des Piloten und des Kabinenpersonals bei einer Flugreise:
Qu'il y ait un équipage à bord du bateau - ce qui paraît nécessaire pour une embarcation de cette taille - n'est qu'une prestation accessoire à l'usage de la chose. Dans le cas où il est fourni un billet d'avion, il ne viendrait pas à l'idée de dire que la présence de l'équipage est une prestation supplémentaire parce que le touriste n'est pas obligé de piloter lui-même l'avion. De la même manière, la présence d'un cuisinier, pour un bateau qui doit pouvoir voguer en pleine mer pendant plusieurs jours, apparaît comme un complément accessoire et nécessaire pour l'utilisation de la chose. Pour reprendre la comparaison précédente, fournir un plateau de repas sur un vol long-courrier n'est assurément pas une prestation touristique principale.  
Damit fragte sich, ob nicht die Yachtreise als solche eine Pauschalreise sei, weil eine Yacht - ebenso wie ein Wohnwagen - sowohl Transport als auch Unterbringung ermöglicht. Nach der Lehre stellt z.B. eine Kreuzfahrt eine Pauschalreise dar. Auch der EuGH hat vergleichbar entschieden - und die Rechtsprechung des EuGH ist bei Pauschalreisen faktisch präjudiziell, die Übernahme Europäischen Rechts im PauRG also keine statische, sondern eine dynamische:
Dans un cas qui concernait l'organisation d'un voyage de Trieste en Extrême-Orient à bord d'un cargo [d.h eine Frachtschiffsreise], la Cour de justice de l'Union européenne, par arrêt du 7 décembre 2010 C-585/08 Peter Pammer contre Reederei Karl Schlüter GmbH & Co. KG et C-144/09 Hotel Alpenhof GesmbH contre Oliver Heller, Rec. 2010 I-12527 points 45 et 46, a considéré qu'il s'agissait d'un voyage à forfait. Comme la volonté du législateur a été sur ce point d'adopter des règles qui coïncident avec celles de l'Union européenne, on ne saurait s'écarter sans raison sérieuse de la jurisprudence européenne. 
Der vorliegende Fall lässt sich indessen nicht mit einer Kreuzfahrt vergleichen. Kreuzfahrten enthalten typischerweise ein Programm und werden durch Zwischenhalte unterbrochen, so dass sich die Reise insgesamt Gesamtpaket zu einem günstigeren Preis darstellt. Hier hatte die Klägerin die Reise zum und vom Hafen selbst organisiert und liess sich auch mit Bezug auf die Yachtreise selbst kein Programm zusammenstellen, sondern blieb frei, über den Verlauf der Reise zu entscheiden. Sie hatte mit anderen Worten die Reise selbst organisiert:
En l'espèce, le contrat ne portait pas sur la fourniture d'un voyage, mais seulement sur la mise à disposition pendant un certain temps d'un bateau avec son équipage et son équipement. Ainsi, il apparaît que l'intimée a organisé elle-même son voyage en concluant les contrats nécessaires à cette fin et que la mise à disposition du bateau n'est que l'un de ces contrats. Pour ce motif déjà, la loi sur les voyages à forfait n'est pas applicable.
Die vorliegenden Verträge waren damit nicht Pauschalreise-, sondern Charterverträge i.S.v. SSG 94 ff., und zwar nicht zwischen der Klägerin und dem Vermittler, sondern der Klägerin und den Reedern. Damit war die Klage gegen den Vermittler - der nach den AGB ausdrücklich nicht Vertragspartei war - a priori abzuweisen. Demgegenüber hatte der Vermittler Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für Yacht C (OR 412 II i.V.m. OR 402 I).


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