Strittig war im vorliegenden Fall die Frage,
"ob und wie sich ein Wohnsitzwechsel des Schuldners auf die örtliche Zuständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts auswirkt."Die Frage betrifft SchKG 53, wonach die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt wird, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz (i) nach der Pfändungsankündigung oder (ii) der Zustellung der Konkursandrohung oder (iii) des Zahlungsbefehls zur Wechselbetreibung veränderte, und SchKG 84 I, in der Revision von 1994/97 eingeführt wurde. In der Lehre ist strittig, ob die Einführung von SchKG 84 I zur Folge habe, dass SchKG 53 bei der Rechtsöffnung nicht mehr oder nur in wenigen Ausnahmefällen zur Anwendung komme, oder ob sie im Gegenteil insoweit nichts geändert habe. Die kantonale Praxis folgt der zweiten Ansicht (keine Änderung).
Das BGer schliesst sich der zweiten Ansicht an: Wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nach Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt, ist das Gesuch um Rechtsöffnung beim Gericht des neuen Wohnsitzes zu stellen, falls der Schuldner dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung angezeigt hat oder der Gläubiger sonstwie davon erfahren hat.

