Die Elektrizitätsversorgung Tuggen erhob vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung durch die Gemeinde Tuggen verschiedene Abgaben, namentlich "Hausanschlusskosten" für die elektrische Zuleitung und einen "EW-Erschliessungsbeitrag". Weiter wurden eine "EW-Anschlussgebühr" und Hausanschlusskosten in Aussicht gestellt.
Die gegen diese Abgaben erhobene Beschwerde wurde vom VwGer SZ abgewiesen. Im seinem Entscheid bestätigte auch das BGer die Zulässigkeit der Abgaben, unter anderem hielt es folgendes fest.
Die Grundzüge der Bemessung einer Abgabe sind zwar grundsätzlich auf Gesetzesstufe zu regeln. Ausnahmen davon sind aber möglich, wenn die Höhe der Abgabe durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140). Gemäss dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden "Reglement" hat der Eigentümer allein die Kosten seines Hausanschlusses zu tragen. Die vom erstellenden Werk auszuweisenden Aufwandpositionen des Anschlusses begrenzen die Höhe der Abgabe. Die Rüge der ungenügenden gesetzlichen Grundlage erscheint deshalb als unbegründet.
Mit Blick auf den "Erschliessungsbeitrag" wird auch im vorliegenden Fall die Abgabepflicht an den durch Erschliessungsmassnahmen bewirkten Sondervorteil des Grundeigentümers geknüpft. Im vorliegenden Fall ist für die Festsetzung nicht das sonst übliche Perimeterverfahren vorgesehen, sondern sie erfolgt nach festen Abgabesätzen aufgrund der Grundstückfläche. Der Gesetzgeber ist zwar an die übliche Typologie von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren nicht gebunden und kann auch Mischformen zwischen diesen beiden Abgabearten schaffen. Die getroffene Regelung darf jedoch nicht zu einer mit BV 8 unvereinbaren Ungleichbehandlung der Abgabepflichtigen führen und auch nicht widersprüchlich und damit willkürlich (BV 9) sein. Der vorliegend erhobene Erschliessungsbeitrag ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. e. 4.3 f.).
2C_188/2011: Kausalabgaben
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4A_704/2011: Zustellungsfiktion nach Abholfrist von sieben Tagen, auch wenn sich der Postbote verrechnet hat: Anwaltliche Überprüfungspflicht
Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer ein Urteil des Kreisgerichts St. Gallen am 18. Mai 2011 avisiert worden. Als Abholfrist war der 26. Mai 2011 angegeben worden, also eine Abholfrist von acht Tagen. Offenbar hatte sich der Postbote verrechnet. Falls dennoch die jetzt gesetzliche Frist von sieben Tagen (ZPO 138 III a; vgl. auch BGG 44 II) galt, so endete die Berufungsfrist am 24. Juni 2011 - einem Freitag. Bei achttätiger Frist endete sie am 27. Juni 2011, dem folgenden Montag (ZPO 142 III).
Das BGer hält zusammengefasst fest, der Postbote sei zwar zuständig zur Festlegung der Abholfrist, aber nicht des Laufs der Rechtsmittelfrist. Nur eine anwaltlich nicht vertretene Partei könnte sich darauf berufen, der Fehler der Post und folglich das Auseinanderfallen von Abholfrist und Zustellungsfiktion sei nicht erkennbar gewesen, weshalb ihr Vertrauen zu schützen sei. Ein Anwalt dagegen hätte bloss ZPO 138 zu konsultieren brauchen, um dem Beginn des Fristenlaufs zu erkennen. Den Anwalt trifft aber auch die Pflicht, die von der Post bezeichnete Abholfrist zu prüfen.
Der Beschwerdeführer begründete die Geltung der versehentlich angegebenen achttägigen Frist damit, dass der Postbote bzw. die Post Erfüllungsgehilfe des Gerichts und der Fehler damit dem Gericht zuzurechnen sei. Das BGer weist diese Auffassung zurück, ähnlich wie in BGE 127 I 31 eine Verlängerung der Abholfrist, wenn die Post von sich aus eine längere Abholfrist gewährt hat:
Später relativierte das Bundesgericht diese Praxis. Ist der Empfänger nicht anwaltlich vertreten, bestehe die Gefahr, dass die Partei
Den Einwand des Anwalts, es käme "aufgrund des gesunden Menschenverstandes niemandem in den Sinn zu kontrollieren, ob der Zustellbeamte den Abholzettel richtig ausgefüllt hat", weist das BGer zurück, vor allem in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Abholungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft wurde. Der Beschwerdeführer darf sich deshalb von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
Das BGer hält zusammengefasst fest, der Postbote sei zwar zuständig zur Festlegung der Abholfrist, aber nicht des Laufs der Rechtsmittelfrist. Nur eine anwaltlich nicht vertretene Partei könnte sich darauf berufen, der Fehler der Post und folglich das Auseinanderfallen von Abholfrist und Zustellungsfiktion sei nicht erkennbar gewesen, weshalb ihr Vertrauen zu schützen sei. Ein Anwalt dagegen hätte bloss ZPO 138 zu konsultieren brauchen, um dem Beginn des Fristenlaufs zu erkennen. Den Anwalt trifft aber auch die Pflicht, die von der Post bezeichnete Abholfrist zu prüfen.
Der Beschwerdeführer begründete die Geltung der versehentlich angegebenen achttägigen Frist damit, dass der Postbote bzw. die Post Erfüllungsgehilfe des Gerichts und der Fehler damit dem Gericht zuzurechnen sei. Das BGer weist diese Auffassung zurück, ähnlich wie in BGE 127 I 31 eine Verlängerung der Abholfrist, wenn die Post von sich aus eine längere Abholfrist gewährt hat:
Auch wenn der Postbote auf der Abholungseinladung versehentlich eine andere als die siebentägige Frist notiert, ändert dies grundsätzlich nichts am Zeitpunkt des Eintritts der Zustellfiktion. Denn dieser bedarf einer klaren, einfachen und einheitlichen Regelung. Es ist deshalb nicht überspitzt formalistisch, die Zustellungsfiktion unabhängig von der postalischen Abholfrist eintreten zu lassen, auch wenn diese ohne Veranlassung durch den Empfänger von der Post spontan oder irrtümlich verlängert wird (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 f. mit Hinweis; vgl. auch Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4297).Schwieriger zu beurteilen war das Argument des aus BV 9 abegeleiteten Schutzes des Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Das BGer weist das im Ergebnis aber zurück:
Denn der Postbote, der den Zustellungsversuch unternimmt, ist nur zur Angabe der Abholungsfrist, nicht aber zur Zusicherung von Rechtsmittelfristen zuständig, die nach dem vorstehend Ausgeführten unabhängig von der Abholungsfrist zu laufen beginnen.So einfach war die Sache aber nicht. Das BGer schützt das Vertrauen des Zustellungsempfängers im Grundsatz nämlich, wenn
das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellungsfiktion einerseits und des letzten Tages der Abholfrist andererseits für den Zustellungsempfänger nach dem auf der Abholungseinladung vermerkten Datum des ersten erfolglosen Zustellungsversuchs tatsächlich nicht klar erkennbar war (BGE 127 I 31 E. 3 S. 35 ff.).
Später relativierte das Bundesgericht diese Praxis. Ist der Empfänger nicht anwaltlich vertreten, bestehe die Gefahr, dass die Partei
den tatsächlichen Empfang der Sendung nach dem siebten Tag seit dem erfolglosen Zustellungsversuch als das die Rechtsmittelfrist auslösende Ereignis betrachte; in einem solchen Fall müsse sich die Behörde die Handlungen der Post, die sie bei der Zustellung als Hilfsperson zuzieht, grundsätzlich anrechnen lassen und dürfe der Empfänger auf diese vertrauen (Urteil 1C_85/2010 vom 4. Juni 2010 E. 1.4).Im gleichen Urteil - 1C_85/2010 - hatte das BGer festgehalten,
[s]o wie aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung den Parteien keine Nachteile erwachsen dürfen (Art. 49 BGG), darf einer Partei durch falsche Angaben der Hilfsperson, der sich die Behörde bedient, kein Nachteil erwachsen, es sei denn, der Fehler sei offenkundig bzw. für die Partei erkennbar [...].Später habe es diese Frage allerdings offengelassen, wie das BGer jetzt betont (Urteil 2D_37/2010 vom 23. November 2010 E. 3.3). Ob das BGer damit andeuten will, auf diese Praxis zurückkommen zu wollen, ist aber nicht klar. Hier stellte sich diese Frage nämlich nicht, weil der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Der Anwalt hätte "durch blosse Konsultation der massgeblichen Verfahrensbestimmung von Art. 138 ZPO" erkennen können, dass die Sendung am siebten Tag als zugestellt galt und nicht erst am letzten Tag der angegebenen Abholungsfrist.
Den Einwand des Anwalts, es käme "aufgrund des gesunden Menschenverstandes niemandem in den Sinn zu kontrollieren, ob der Zustellbeamte den Abholzettel richtig ausgefüllt hat", weist das BGer zurück, vor allem in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Abholungsfrist bis zum letzten Tag ausgeschöpft wurde. Der Beschwerdeführer darf sich deshalb von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
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4A_692/2011: Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede zwischen Konzerngesellschaften verneint; schweizerisches Recht nach IPRG 18
Gegenstand des vorliegenden Urteils des BGer war ein Streit zwischen Gesellschaften des des Pelikan-Konzerns (der bekannte Tintenpatronenhersteller, der in Malaysia börsenkotiert ist). In einem Patentverletzungsverfahren mit einer Drittpartei waren zwei Pelikan-Gesellschaften, die im Rahmen des Verkaufs von Pelikan-Produkten Sales- und Logistikdienstleistungen erbrachten, zur Rechnungslegung verpflichtet worden. Dazu waren diese Dienstleistungsgesellschaften jedoch nur mit Informationen einer dritten Pelikan-Gesellschaft, der Lieferantin, in der Lage. Auf Aufforderung der Rechtsinhaberin hin klagten die Dienstleistungsgesellschaften gegen die Lieferantin auf Erteilung verschiedener Auskünfte, eventualiter Aktenedition, subenventualiter Akteneinsicht.
Die Vorinstanzen, das BezGer Uster und das OGer ZH, wiesen die Klage nach deutschem Recht als verjährt ab, soweit sie darauf eintraten. WIllkürlich (vgl. BGG 96) war die Anwendung des deutschen Rechts aus Sicht des BGer nicht. Die Klägerinnen hatten vor BGer aber auch den (rechtlichen) Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Dieser untersteht als schweizerische loi d'application immédiate grundsätzlich (Ausnahmen bleiben vorbehalten, vor allem mit Bezug auf den Durchgriff) dem schweizerischen Recht:
Die Vorinstanzen, das BezGer Uster und das OGer ZH, wiesen die Klage nach deutschem Recht als verjährt ab, soweit sie darauf eintraten. WIllkürlich (vgl. BGG 96) war die Anwendung des deutschen Rechts aus Sicht des BGer nicht. Die Klägerinnen hatten vor BGer aber auch den (rechtlichen) Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Dieser untersteht als schweizerische loi d'application immédiate grundsätzlich (Ausnahmen bleiben vorbehalten, vor allem mit Bezug auf den Durchgriff) dem schweizerischen Recht:
Beim Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB handelt es sich um eine Norm, die zum positiven ordre public gehört und die nach Art. 18 IPRG unabhängig von dem durch eine allgemeinere Kollisionsregel bezeichneten Recht zwingend anzuwenden ist, soweit eine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz besteht (BGE 128 III 201 E. 1). Die Voraussetzung einer genügenden Binnenbeziehung ist vorliegend mit dem Sitz der Beschwerdegegnerin in der Schweiz ohne weiteres erfüllt.Die Erhebung der Verjährungseinrede kann insb. dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Schuldner den Gläubiger veranlasst hat, auf Schritte zur Durchsetzung der Forderung zu verzichten:
Die Einrede der Verjährung stellt nach der Rechtsprechung einen Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB dar und ist nicht zu schützen, wenn sie gegen erwecktes Vertrauen verstösst, der Schuldner insbesondere ein Verhalten gezeigt hat, das den Gläubiger bewogen hat, während der Verjährungsfrist rechtliche Schritte zu unterlassen, und das seine Säumnis auch bei objektiver Betrachtungsweise als verständlich erscheinen lässt. Ein arglistiges Verhalten ist dabei nicht erforderlich (BGE 131 III 430 E. 2 S. 437 mit Hinweisen).Diese Voraussetzung war vorliegend nicht erfüllt. Es gab keinen ausreichenden Grund, erst nach Aufforderung der Rechtsinhaberin Klage zu erheben. Auch das Konzerninteresse war "unter den gegebenen Umständen" (!) nicht geeignet, das vom BGer für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede geforderte Vertrauen zu begründen:
Unter den gegebenen Umständen lässt sich auch nicht sagen, die Beschwerdeführerinnen hätten aufgrund des Umstands, dass die Parteien konzernmässig verbunden sind, berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, die Beschwerdegegnerin werde keine Verjährungseinrede erheben.
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4A_479/2011: Auslegung eines Maklervertrags (Verzicht auf Kausalitätserfordernis)
Ein vom BGer geschütztes Urteil des HGer ZH zeigt, dass es gefährlich sein kann, bei Vertragsverhandlungen Vorschläge zu machen, die zu weit gehen und dann von der Gegenseite explizit abgelehnt werden. Das Fehlen des abgelehnten Vorschlags im Vertrag kann dann – da der Vorschlag ja Verhandlungsgegenstand war – als qualifiziertes Schweigen verstanden werden.
So war es auch im vorliegenden Fall. Zu beurteilen war ein Maklervertrag, der u.a. vorsah, dass die Auftraggeberin Kunden, die sie selbst akquiriert hatte, dem Makler zur weitere Verhandlung und zum Vertragsabschluss weiterzuleiten waren; in diesem Fall hatte der Makler einen reduzierten Provisionsanspruch.
Strittig war u.a., ob diese Weiterleitungspflicht auch für einen ganz bestimmten Kunden galt, den die Auftraggeberin - mit Wissen des Maklers - bereits während der Verhandlungen des Vertrags im Auge hatte (Vorkenntnis).Das HGer kam aufgrund von Äusserungen während der Vertragsverhandlungen zum Ergebnis, dass sich die Weiterleitungspflicht auch auf diesen Kunden erstreckte. Eine solche Vereinbarung kann wirksam geschlossen werden, weil das Kausalitätserfordernis iSv OR 413 I dispositiv ist. Die Auftraggeberin hatte nämlich zuerst eine Regelung vorgeschlagen, wonach ein Abschluss mit bestimmten Interessenten, u.a. dem späteren Käufer, keine Provisionspflicht auslöse. Die Maklerin hatte dies explizit abgelehnt und als Gegenvorschlag die dann akzeptierte und vereinbarte Weiterleitungspflicht unterbreitet. Dass die Kundengruppe, in die der spätere Käufer fiel, davon nicht mehr ausgenommen war, musste vor dem Hintergrund der Vertragsverhandlungen als qualifiziertes Schweigen verstanden werden.
So war es auch im vorliegenden Fall. Zu beurteilen war ein Maklervertrag, der u.a. vorsah, dass die Auftraggeberin Kunden, die sie selbst akquiriert hatte, dem Makler zur weitere Verhandlung und zum Vertragsabschluss weiterzuleiten waren; in diesem Fall hatte der Makler einen reduzierten Provisionsanspruch.
Strittig war u.a., ob diese Weiterleitungspflicht auch für einen ganz bestimmten Kunden galt, den die Auftraggeberin - mit Wissen des Maklers - bereits während der Verhandlungen des Vertrags im Auge hatte (Vorkenntnis).Das HGer kam aufgrund von Äusserungen während der Vertragsverhandlungen zum Ergebnis, dass sich die Weiterleitungspflicht auch auf diesen Kunden erstreckte. Eine solche Vereinbarung kann wirksam geschlossen werden, weil das Kausalitätserfordernis iSv OR 413 I dispositiv ist. Die Auftraggeberin hatte nämlich zuerst eine Regelung vorgeschlagen, wonach ein Abschluss mit bestimmten Interessenten, u.a. dem späteren Käufer, keine Provisionspflicht auslöse. Die Maklerin hatte dies explizit abgelehnt und als Gegenvorschlag die dann akzeptierte und vereinbarte Weiterleitungspflicht unterbreitet. Dass die Kundengruppe, in die der spätere Käufer fiel, davon nicht mehr ausgenommen war, musste vor dem Hintergrund der Vertragsverhandlungen als qualifiziertes Schweigen verstanden werden.
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ESTV: Rundschreiben Quellensteuer
Die ESTV hat am 30. Januar 2012 das Rundschreiben Quellensteuer publiziert.
Das Rundschreiben enthält im Anhang die Merkblätter betreffend
Das Rundschreiben enthält im Anhang die Merkblätter betreffend
- Hypothekarzinsen
- DBA-Übersicht Künstler, Sportler und Referenten
- DBA-Übersicht öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen
- DBA-Übersicht privatrechtliche Vorsorgeleistungen
- DBA-Übersicht Studenten, Lehrlinge und Praktikanten
- DBA-Übersicht Arbeitnehmer bei internationalen Transporten
- Verwaltungsräte
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4A_522/2011: Interessenkonflikt wegen Doppelorganschaft Mutter/Tochter: kein Organisationsmangel iSv OR 731b, aber ev. Schadenersatz
In einem offenbar seit längerem andauernden Konflikt (vg. auch das Urteil 4A_164/2011) zwischen einer Gesellschaft A einerseits, die mit ca. 47% an der Gesellschaft B beteiligt ist, und der Gesellschaft B andererseits hatte die A verlangt, es sei der Gesellschaft B ein Sachwalter iSv OR 731b I Ziff. 2 zu bestellen, mit der Aufgabe, im Namen der Gesellschaft B - in ihrer Eigenschaft als Aktionärin einer Tochter - Ansprüche gegen die VR-Mitglieder/die GL der Tochter zu prüfen und durchzusetzen, weil die Tochter auf eine Darlehensrückforderung verzichtet habe. Aus Sicht der Vorinstanzen - zuletzt des OGer ZH - fehlte jedoch ein Organisationsmangel iSv OR 731b.
Die Klägerin wandte ein, der Organisationsmangel liege darin, dass sich der VR der Gesellschaft B in Bezug auf allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der Tochter in einem Interessenkonflikt befinde, weil bestimmte Verwaltungsräte der Gesellschaft B auch im Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft vertreten seien. Daher sei der Verwaltungsrat der Gesellschaft B handlungsunfähig.
Das BGer geht davon aus, dass ein Organisationsmangel vor allem darin liegen kann, dass die zwingend vorgeschriebenen Mitglieder der Organe fehlen (z.B. des VR nach OR 712 I), dass eine mangelnde Unabhängigkeit bzw. Befähigung der Revisionsstelle vorliegt (v.a. OR 727b und OR 728) oder die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind (OR 718 IV und OR 730 IV), aber auch dann, wenn ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ nicht mehr handlungsfähig ist.
Im Fall eines aus einer Doppelorganschaft resultierenden Interessenkonflikts liegt jedoch kein Organisationsmangel iSv OR 731b:
Die Klägerin wandte ein, der Organisationsmangel liege darin, dass sich der VR der Gesellschaft B in Bezug auf allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Organe der Tochter in einem Interessenkonflikt befinde, weil bestimmte Verwaltungsräte der Gesellschaft B auch im Verwaltungsrat der Tochtergesellschaft vertreten seien. Daher sei der Verwaltungsrat der Gesellschaft B handlungsunfähig.
Das BGer geht davon aus, dass ein Organisationsmangel vor allem darin liegen kann, dass die zwingend vorgeschriebenen Mitglieder der Organe fehlen (z.B. des VR nach OR 712 I), dass eine mangelnde Unabhängigkeit bzw. Befähigung der Revisionsstelle vorliegt (v.a. OR 727b und OR 728) oder die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt sind (OR 718 IV und OR 730 IV), aber auch dann, wenn ein gesetzlich vorgeschriebenes Organ nicht mehr handlungsfähig ist.
Im Fall eines aus einer Doppelorganschaft resultierenden Interessenkonflikts liegt jedoch kein Organisationsmangel iSv OR 731b:
Bei ungenügender Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen der Beschwerdegegnerin stünde vielmehr eine Rechtsverletzung zur Diskussion, die allenfalls Schadenersatzansprüche nach sich ziehen könnte. Im Verzicht des Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin, gegen die Verwaltungsräte der Tochtergesellschaft eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 OR zu erheben, könne nämlich unter Umständen eine schädigende Handlung gegenüber der Muttergesellschaft liegen, weil sich etwa durch das Verjährenlassen einer Forderung der Tochtergesellschaft der Wert ihrer Beteiligung vermindere. Die Beschwerdeführerin hätte mithin die Möglichkeit, den durch die angeblich ungenügende Wahrung der Interessen der Muttergesellschaft entstandenen Schaden gestützt auf Art. 754 i.V.m. Art. 756 OR einzuklagen. Sie stehe dem von ihr beanstandeten Verhalten mithin nicht schutzlos gegenüber. Ein Organisationsmangel i.S. von Art. 731b OR liege aber nicht vor.Das BGer führt sogar aus,
Die Doppelorganschaft ist [...] ein in der schweizerischen Konzernpraxis weit verbreitetes und rechtlich zulässiges Mittel zur Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Konzernleitung [...]. Als Mittel der Konzernleitung stellt die Doppelorganschaft (und der damit einhergehende latente Interessenkonflikt) keinen Organisationsmangel i.S. von Art. 731b OR dar.
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4A_611/2011: vorsorglich angeordnete Herausgabepflicht nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Das BGer hält fest, dass ein Verbot, Kunden des Arbeitgebers abzuwerben und an eine andere Gesellschaft zu vermitteln, sowohl aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers folgt (OR 321a) als auch aus seiner Herausgabepflicht (OR 321b). Infolgedessen durfte das KGer VD willkürfrei entscheiden, der Arbeitnehmer habe nach Ende des Arbeitsverhältnisses bestimmte Dokumente nach OR 339a herauszugeben (namentlich Dokumente mit vertraulichem Inhalt), um eine Abwerbung von Kunden zu verhindern. Eine solche Herausgabepflicht ist von einem allfälligen nachvertraglichen Konkurrenzverbot unabhängig.
Besitzt ein Arbeitnehmer solche Dokumente und weigert er sich, sie herauszugeben, kann ausserdem ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Im konkreten Fall war dem Arbeitnehmer in zweiter Instanz vorsorglich befohlen worden, innerhalb von 48 Stunden "l'entier des fichiers, photocopies et scans de propositions d'assurance et polices d'assurance, ainsi que tous les dossiers et fichiers appartenant à cette société" herauszugeben. Erfolglos blieb dagegen das von der Arbeitgeberin ebenfalls gestellte Rechtsbegehren, es sei dem Arbeitnehmer vorsorglich jede konkurrenzierende Tätigkeit zu verbieten.
Besitzt ein Arbeitnehmer solche Dokumente und weigert er sich, sie herauszugeben, kann ausserdem ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Im konkreten Fall war dem Arbeitnehmer in zweiter Instanz vorsorglich befohlen worden, innerhalb von 48 Stunden "l'entier des fichiers, photocopies et scans de propositions d'assurance et polices d'assurance, ainsi que tous les dossiers et fichiers appartenant à cette société" herauszugeben. Erfolglos blieb dagegen das von der Arbeitgeberin ebenfalls gestellte Rechtsbegehren, es sei dem Arbeitnehmer vorsorglich jede konkurrenzierende Tätigkeit zu verbieten.
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BJ: Praktischer Führer zur internationalen Rechtshilfe
Das Bundesamt für Justiz (BJ) bietet mit dem "Praktischen Führer zur internationalen Rechtshilfe" schweizerischen Behörden und Gerichten ein Hilfsmittel für Ersuchen an ausländische Justizbehörden, insbesondere bei der amtlichen Zustellung von Dokumenten und der Beweiserhebung. Für jedes Land sind in dem Führer die wichtigsten Informationen über die nötigen Formalitäten abrufbar.
[ Druckansicht von http://www.swissblawg.ch/2012/01/bj-praktischer-fuhrer-zur.html ]
1C_365/2011 und 1C_371/2011: Zuständigkeit für Entsiegelungsentscheide bei internationaler Rechtshilfe (amtl. Publ.)
Das Bundesstrafgericht ist im Rahmen der internationalen Rechtshilfe zum Entscheid sowohl über Entsiegelungsgesuche als auch über dagegen gerichtete Beschwerden zuständig, wobei im Rechtsmittelverfahren allerdings andere Richter mitwirken müssen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Januar 2012 (vereinigte Verfahren 1C_365/2011 und 1C_371/2011).
Zum Sachverhalt: Eine deutsche Staatsanwaltschaft führte gegen den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdegegner ein Ermittlungsverfahren. Bei der aufgrund eines Rechtshilfeersuchens durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Unterlagen versiegelt. Daraufhin ersuchte die Oberzolldirektion die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung. Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid führten die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Justiz jeweils Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
1. Zunächst ist die Zulässigkeit der Beschwerde zu klären:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er u.a. eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Bei der Entsiegelung geht es darum, inwieweit Schriftstücke durchsucht und beschlagnahmt werden dürfen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO), weshalb sie in engem Zusammenhang mit der Beschlagnahme steht. Das Bundesgericht betrachtet zudem die Frage, welche Behörde zum Entscheid über ein solches Entsiegelungsgesuch zuständig ist, als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die öffentlich-rechtliche Beschwerde ist somit in diesem Fall zulässig (E. 1.3.2).
2. Im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit für Entsiegelungsentscheide äussert sich das Urteil detailliert zur Rechtsgrundlage:
Nach Art. 12 Abs. 1 IRSG wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG an; gemäss Art. 1 VStrR gilt für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch eine Verwaltungsbehörde des Bundes das VStR. Und Art. 25 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände urteilt. Das für die Oberzolldirektion in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht ist demnach das VStrR, wonach grundsätzlich das Bundesstrafgericht zuständig ist (E. 2.2.1-2.2.2).
Das VwVG und das VStrR gelten aber laut Art. 12 Abs. 1 IRSG nur, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt. In Art. 9 Satz 2 IRSG ist festgehalten, dass für die Siegelung die Art. 246-248 StPO sinngemäss gelten. Nach Art. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde innerhalb von 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig: a) im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht; b) in den anderen Fällen das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Abs. 3). Das vorliegende Rechtshilfeverfahren führt die Oberzolldirektion; es ist bei keinem Gericht hängig. Bei sinngemässer Anwendung von Art. 248 Abs. 3 StPO entscheidet über das Entsiegelungsgesuch daher das Zwangsmassnahmengericht (E. 2.2.4).
Da der Bund kein eigenes Zwangsmassnahmengericht geschaffen hat, entscheiden nach Art. 65 Abs. 1 StBOG die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung betrifft nach seinem klaren Wortlaut die Bundesanwaltschaft und Fälle der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 f. StPO), nicht jedoch die Oberzolldirektion und die von ihr geführten Verwaltungsstrafverfahren. Ausserdem ist dieses Gesetz auf die Oberzolldirektion gemäss Art. 1 Abs. 1 StBOG nicht anwendbar. Die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 9 Satz 2 IRSG führt demnach zu keinem Ergebnis. Damit bleibt es nach Art. 12 Abs. 1 IRSG bei der Anwendbarkeit des VStrR, wonach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsgesuch zuständig ist (E. 2.2.4).
Dem Einwand der Vorinstanz, dass sie, wenn sie über Entsiegelungen zu entscheiden hätte, bei Beschwerden gegen die Schlussverfügung hin gegebenenfalls ihre eigene Zwischenverfügung überprüfen müsste, folgt das Bundesgericht jedenfalls im Grundsatz nicht. Soweit in einer derartigen Konstellation andere Richter mitwirken, stellt sich das Problem der Vorbefassung nicht. Von den Richtern kann erwartet werden, dass sie in der Lage sind, den Entscheid der anderen Kammer bzw. Abteilung unvoreingenommen zu prüfen. Es ist somit zulässig, dass eine Kammer bzw. Abteilung eines Gerichts den Entscheid einer anderen überprüft (2.3.2).
Problematisch ist hingegen, dass das Bundesstrafgericht seine beiden Beschwerdekammern mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 zusammengelegt hat. Mit mit Blick auf die verfassungsmässige Garantie des unvoreingenommenen und nicht vorbefassten Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) geht es nicht an, dass die Beschwerdekammer auf Beschwerde gegen die Schlussverfügung hin ihren eigenen Entsiegelungsentscheid überprüft. Folglich muss das bis zum 31. Dezember 2011 geltende System mit zwei Beschwerdekammern im Fall eines Entsiegelungsentscheides beibehalten werden. Zumindest muss sich die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren aus anderen Richtern zusammensetzen. Das Bundesstrafgericht muss sich so neu organisieren, dass es seine ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben in verfassungsmässiger Weise nachkommen kann (E. 2.3.3).
Das Bundesgericht heisst die beiden Beschwerden gut. So auch das Ergebnis des gleichentags gefällten Urteils zu einem Nichteintretensentscheid bezüglich eines Rechtshilfeverfahrens für Italien (vereinigte Verfahren 1C_367/2011 und 1C_373/2011).
Zum Sachverhalt: Eine deutsche Staatsanwaltschaft führte gegen den in der Schweiz wohnhaften Beschwerdegegner ein Ermittlungsverfahren. Bei der aufgrund eines Rechtshilfeersuchens durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Unterlagen versiegelt. Daraufhin ersuchte die Oberzolldirektion die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Entsiegelung. Die Beschwerdekammer trat auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. Gegen den Nichteintretensentscheid führten die Oberzolldirektion und das Bundesamt für Justiz jeweils Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
1. Zunächst ist die Zulässigkeit der Beschwerde zu klären:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er u.a. eine Beschlagnahme betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Bei der Entsiegelung geht es darum, inwieweit Schriftstücke durchsucht und beschlagnahmt werden dürfen (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO), weshalb sie in engem Zusammenhang mit der Beschlagnahme steht. Das Bundesgericht betrachtet zudem die Frage, welche Behörde zum Entscheid über ein solches Entsiegelungsgesuch zuständig ist, als eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die öffentlich-rechtliche Beschwerde ist somit in diesem Fall zulässig (E. 1.3.2).
2. Im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit für Entsiegelungsentscheide äussert sich das Urteil detailliert zur Rechtsgrundlage:
Nach Art. 12 Abs. 1 IRSG wenden die Bundesverwaltungsbehörden das VwVG an; gemäss Art. 1 VStrR gilt für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen durch eine Verwaltungsbehörde des Bundes das VStR. Und Art. 25 Abs. 1 VStrR bestimmt, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände urteilt. Das für die Oberzolldirektion in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht ist demnach das VStrR, wonach grundsätzlich das Bundesstrafgericht zuständig ist (E. 2.2.1-2.2.2).
Das VwVG und das VStrR gelten aber laut Art. 12 Abs. 1 IRSG nur, wenn das IRSG nichts anderes bestimmt. In Art. 9 Satz 2 IRSG ist festgehalten, dass für die Siegelung die Art. 246-248 StPO sinngemäss gelten. Nach Art. 248 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln (Abs. 1). Stellt die Strafbehörde innerhalb von 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so entscheidet darüber innerhalb eines Monats endgültig: a) im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht; b) in den anderen Fällen das Gericht, bei dem der Fall hängig ist (Abs. 3). Das vorliegende Rechtshilfeverfahren führt die Oberzolldirektion; es ist bei keinem Gericht hängig. Bei sinngemässer Anwendung von Art. 248 Abs. 3 StPO entscheidet über das Entsiegelungsgesuch daher das Zwangsmassnahmengericht (E. 2.2.4).
Da der Bund kein eigenes Zwangsmassnahmengericht geschaffen hat, entscheiden nach Art. 65 Abs. 1 StBOG die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung betrifft nach seinem klaren Wortlaut die Bundesanwaltschaft und Fälle der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23 f. StPO), nicht jedoch die Oberzolldirektion und die von ihr geführten Verwaltungsstrafverfahren. Ausserdem ist dieses Gesetz auf die Oberzolldirektion gemäss Art. 1 Abs. 1 StBOG nicht anwendbar. Die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 9 Satz 2 IRSG führt demnach zu keinem Ergebnis. Damit bleibt es nach Art. 12 Abs. 1 IRSG bei der Anwendbarkeit des VStrR, wonach die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsgesuch zuständig ist (E. 2.2.4).
Dem Einwand der Vorinstanz, dass sie, wenn sie über Entsiegelungen zu entscheiden hätte, bei Beschwerden gegen die Schlussverfügung hin gegebenenfalls ihre eigene Zwischenverfügung überprüfen müsste, folgt das Bundesgericht jedenfalls im Grundsatz nicht. Soweit in einer derartigen Konstellation andere Richter mitwirken, stellt sich das Problem der Vorbefassung nicht. Von den Richtern kann erwartet werden, dass sie in der Lage sind, den Entscheid der anderen Kammer bzw. Abteilung unvoreingenommen zu prüfen. Es ist somit zulässig, dass eine Kammer bzw. Abteilung eines Gerichts den Entscheid einer anderen überprüft (2.3.2).
Problematisch ist hingegen, dass das Bundesstrafgericht seine beiden Beschwerdekammern mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 zusammengelegt hat. Mit mit Blick auf die verfassungsmässige Garantie des unvoreingenommenen und nicht vorbefassten Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) geht es nicht an, dass die Beschwerdekammer auf Beschwerde gegen die Schlussverfügung hin ihren eigenen Entsiegelungsentscheid überprüft. Folglich muss das bis zum 31. Dezember 2011 geltende System mit zwei Beschwerdekammern im Fall eines Entsiegelungsentscheides beibehalten werden. Zumindest muss sich die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren aus anderen Richtern zusammensetzen. Das Bundesstrafgericht muss sich so neu organisieren, dass es seine ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben in verfassungsmässiger Weise nachkommen kann (E. 2.3.3).
Das Bundesgericht heisst die beiden Beschwerden gut. So auch das Ergebnis des gleichentags gefällten Urteils zu einem Nichteintretensentscheid bezüglich eines Rechtshilfeverfahrens für Italien (vereinigte Verfahren 1C_367/2011 und 1C_373/2011).
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2C_351/2011: Übernahme des Verlustvortrags bei Fusion
Im Entscheid hat das BGer bestätigt, dass grundsätzlich bei der Fusion zweier Kapitalgesellschaften die aufnehmende Gesellschaft die Verlustvorträge der absorbierten Gesellschaft steuerwirksam geltend machen.
Vorliegend hatte zwar die übertragende Gesellschaft ihren Betrieb gut zwei Jahre vor der Übernahme bereits eingestellt. Verschiedene Umstände (vgl. E. 4.3) deuteten aber darauf hin, dass die übernehmende Gesellschaft Profit aus der Umstrukturierung zog (u.a. Wegfall einer Konkurrentin, "Bündelung der Kräfte").
E. 2.2.2: Die Übernahme der Steuerfaktoren ergibt sich automatisch dadurch, dass die übernehmende juristische Person ab dem Übernahmestichtag das eigene sowie das Geschäftsergebnis, das sich aus den Aktiven und Passiven der übernommenen juristischen Person ergibt, zu versteuern hat. Soll die Übernahme steuerneutral abgewickelt werden, hat sie dabei auch die Steuerfaktoren der übernommenen juristischen Person fortzuführen, andernfalls eine Liquidation vorläge [sog. Grundsatz der bemessungstechnischen Kontinuität].Der Übernahme des Verlustvortrags sind gewisse Grenzen gesetzt, so ist namentlich im Rahmen der Umstrukturierung eine "gewisse wirtschaftliche Kontinuität" zu wahren. Vorausgesetzt werden "sachliche bzw. betriebswirtschaftliche Gründe für die Umstrukturierung". Blosse Schaffung von Verlustverrechnungspotential reicht i.d.R. nicht. Jedenfalls ist bei der fusionsweisen Übernahme einer Gesellschaft in Liquidation die Übernahme des Verlustvortrags aber nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil betriebliches oder Anlagevermögen verwertet worden ist. Ferner ist die Verlustübernahme ausgeschlossen, wenn sie rechtsmissbräuchlich ist.
Vorliegend hatte zwar die übertragende Gesellschaft ihren Betrieb gut zwei Jahre vor der Übernahme bereits eingestellt. Verschiedene Umstände (vgl. E. 4.3) deuteten aber darauf hin, dass die übernehmende Gesellschaft Profit aus der Umstrukturierung zog (u.a. Wegfall einer Konkurrentin, "Bündelung der Kräfte").
E. 4.4: Diese Bündelung der Kräfte machte aus ökonomischer Sicht durchaus Sinn. Die verschiedenen Massnahmen im Konzern beruhen auf sachlichen Überlegungen zur Erhaltung der Stärkung des Konzerns. Dass dabei auch steuerplanerische Aspekte eine Rolle gespielt haben, ist legitim und lässt die Umstrukturierung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
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